Verletzung der Buchführungspflichten führt bei Insolvenz zu Insolvenzstraftaten gem. § 283 ff. StGB
Werden die Bilanzierungspflichten nicht erfüllt, so kann dies eine Strafbarkeit gem. §§ 283 ff. StGB nach sich ziehen. Bei Verletzung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten kann der Straftatbestand des Bankrotts gem. § 283 Abs. 1 Nr. 5 - 7 StGB erfüllt sein oder auch der in § 283 b StGB angeführte abstrakte Straftatbestand der möglichen Verletzung der Buchführungspflicht. Die Sichtweise gilt hier im Rahmen von Gefährdungstatbeständen im Vorfeld eines Bankrotts. Auch das fahrlässige Handeln ist gem. § 283 b Abs. 2 StGB unter Strafe gestellt; hier muss allerdings ein äußerer Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Insolvenz bestehen. Nicht jede Pflichtverletzung ist deshalb als strafbare Handlung zu werten.