Recht
Wettbewerbsverbot nach Lösung des Arbeitsverhältnisses -- Der Arbeitnehmer darf die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in einem neuen Arbeitsverhältnis frei verwerten. Für den bisherigen Arbeitgeber bedeutet die Tätigkeit des Arbeitnehmes in einem neuen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger oft einen unerwünschten Wettbewerb. Hiergegen kann er sich unter Umständen durch die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zeitweilig schützen. Durch eine solche Vereinbarung kann der Arbeitnehmer sich verpflichten, bestimmte im Wettbewerbsverbot genau zu bezeichnende Tätigkeiten zu unterlassen bzw. bei den bezeichneten Arbeitgebern oder Betrieben nicht tätig zu werden. Das Wettbewerbsverbot kostet den Arbeitgeber Geld. 12 Abs..
Recht
Bauliche Erweiterung eines Betriebes im Außenbereich -- Wenn ein Bauvorhaben im sogenannten unbeplanten Innenbereich, also einem Bereich, für den kein Bebauungsplan vorliegt, errichtet werden soll, muß es sich in die Umgebungsbebauung einfügen. Dies gilt aber nicht gleichermaßen, wenn das Bauvorhaben im Außenbereich ausgeführt werden soll, weil es dort keine bauliche Prägung gibt. Soll also ein Bauvorhaben im Außenbereich ausgeführt werden, kommt es entscheidend darauf an, ob es öffentliche Belange beeinträchtigt. Allein aus der Größe des Bauvorhabens läßt sich aber nicht eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange herleiten. Ebenso ergibt sich aus der Expansion eines im Außenbereich neben Wohnhäusern angesiedelten Betriebes nicht die Beeinträchtigung öffentlicher Belange. Maßgebend ist u..
Recht
Betriebsräteschulung während eines Streiks -- Während eines mehrtägigen Streiks besuchte ein Arbeitnehmer eine Schulungsveranstaltung, zu der er sich als Betriebsratsmitglied mit Zustimmung des Arbeitgebers schon geraume Zeit vorher angemeldet hatte. Für solche Schulungen ist nach Paragraph 37 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz der Lohn fortzuzahlen. Der Arbeitgeber lehnte jedoch eine Lohnzahlung ab, weil er meinte, an diesen Tagen hätte auch der Arbeitnehmer gestreikt, wenn er nicht zur Schulung gewesen wäre. Das Bundesarbeitsgericht hat den Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verurteilt: Durch einen Streik verliert der Arbeitnehmer nur dann seinen Lohnanspruch, wenn er sich auch am Streik beteiligt; das muß er ausdrücklich oder schlüssig erklären. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. 1.
Recht
Biersteuermengenstaffel: Einigung von Bund und Ländern -- Wie der Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien berichtete, haben sich Bund und Länder am 18. September 1991 auf Referentenebene über die künftige Ausgestaltung der von der EG vorgegebenen Biersteuermengenstaffel geeinigt. Nach einer Vorabinformation des Bundesfinanzministers soll der zulässige Höchstermäßigungsbetrag von 50% des Mindeststeuersatzes auf Bier voll ausgenutzt werden und Brauereien bis zu einer Jahreserzeugung von 5000 hl zugute kommen. Betriebe mit einer Jahresproduktion von 10 000 hl sollen 40%, Betriebe mit einer Jahresproduktion von 20 000 hl 30% und Betriebe mit einer Jahresproduktion von 40 000 hl sollen 25% Steuerermäßigung erhalten. Entsprechend den EG-Vorgaben soll Bier mit weniger als 0,5 Vol..
Recht
Bei der Biersteuermengenstaffel soll nach der Einigung von Bund und Ländern auf der Referentenebene am 18. 9. 1991 der zulässige Höchstermäßigungsbetrag von 50% des Mindeststeuersatzes auf Bier voll ausgenutzt werden -- und Brauereien bis zu einer Jahreserzeugung von 5000 hl zugute kommen. Betriebe mit einer Jahresproduktion von 10 000 hl sollen 40%, Betriebe mit einer Jahresproduktion von 20 000 hl 30% und Betriebe mit einer Jahresproduktion von 40 000 hl sollen 25% Steuerermäßigung erhalten. Ab 40 000 hl steigt die Steuerentlastung linear bis zum Regelsatz bei 200 000 hl Jahresproduktion (s.a. S. 1683).
Recht
Bierlieferungsverträge und ihre Vereinbarkeit mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht -- Der 1. Kartellsenat des OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 13. 7. 1989 die Entscheidung über die Berufung ausgesetzt und dem EuGH gem. Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: - A.1. Kann ein einzelner Bierlieferungsvertrag mit einer Alleinbezugsvereinbarung wie der Vertrag zwischen den Parteien geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 85 Abs. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Wie hoch muß der Bindungsgrad in einem Mitgliedstaat sein, damit eine spürbare Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels vorliegt; würde dazu der von der Komission der EG für die Bundesrepublik angenommene Bindungsgrad in Höhe von ca.1. 1, Art 6 Abs..
Recht
Entscheidung des Bundesfinanzhofes zur Abgabe von Bierkonzentrat -- In der Brauwelt Nr. 43,1988, S. 1956 wurde der Kurzbeitrag Ist die Abgabe von Bierkonzentrat nach 64 BierStDB genehmigungsfähig? veröffentlicht. Nachdem zwischenzeitlich das Finanzgericht München der Meinung des Autors gefolgt war (vgl. Brauwelt Nr. 1/2, 1989, S.7), hat nunmehr der Bundesfinanzhof mit einer Entscheidung vom 9. 4. 1991 ( AZ VII R 4/89) die gegenteilige Ansicht vertreten und die Abgabe von Bierkonzentrat an andere Brauereien als mit den Vorschriften des Biersteuergesetzes unvereinbar und deshalb unzulässig angesehen. 1 BierStDB. Wie das Finanzgericht feststellte, dient das Bierkonzentrat zur Herstellung von Bier. Daran ändert der Umstand, daß das Konzentrat aus fertigem Bier gewonnen wurde, nichts.o..
Recht
Einkommensteuer: Zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten. -- Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ist im Sinne des BFH-Beschlusses vom 27. 11. 1989 GrS 1/88, BStBl 1990 lI, S.160 insgesamt dann nicht durchgeführt, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmer- Ehegatten wechselnd bar ausbezahlt und auf ein gemeinschaftliches Konto der Ehegatten überwiesen wurde (Anschluß an das BFH-Urteil vom 21. 2. 1990 X R 80/88, BStBl 1990 II S. 636). Dies ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (BFH- Urteil vom 16. 5. 1990 X R 29 - 30/87, DB 1990, S. 1947)..
Recht
Lohnfortzahlung bei Krankheit -- Bei der Einstellung wurde dem Arbeitnehmer die Frage vorgelegt, ob er gesund sei. Diese Frage hat der Arbeitnehmer mit ja beantwortet. Auf einen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellten Antrag wurde dem Arbeitnehmer eine Kur bewilligt. Nach der Kur nahm der Arbeitnehmer die Arbeit wieder auf, erkrankte aber darauf bald wieder. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung für die Dauer der Kur. Die vom Arbeitnehmer verlangte Fortzahlung des Lohns wurde vom Bundesarbeitsgericht bewilligt. Der Arbeitgeber machte geltend, daß der Arbeitnehmer die Kur verschwiegen habe und er somit durch sein Verhalten ein Verschulden bei der Vertragsanbahnung sehe. 2. 1964 - 1 AZR 251/63) .h. 3..
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