Recht
Biersteuermengenstaffel: Einigung von Bund und Ländern -- Wie der Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien berichtete, haben sich Bund und Länder am 18. September 1991 auf Referentenebene über die künftige Ausgestaltung der von der EG vorgegebenen Biersteuermengenstaffel geeinigt. Nach einer Vorabinformation des Bundesfinanzministers soll der zulässige Höchstermäßigungsbetrag von 50% des Mindeststeuersatzes auf Bier voll ausgenutzt werden und Brauereien bis zu einer Jahreserzeugung von 5000 hl zugute kommen. Betriebe mit einer Jahresproduktion von 10 000 hl sollen 40%, Betriebe mit einer Jahresproduktion von 20 000 hl 30% und Betriebe mit einer Jahresproduktion von 40 000 hl sollen 25% Steuerermäßigung erhalten. Entsprechend den EG-Vorgaben soll Bier mit weniger als 0,5 Vol..
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Bei der Biersteuermengenstaffel soll nach der Einigung von Bund und Ländern auf der Referentenebene am 18. 9. 1991 der zulässige Höchstermäßigungsbetrag von 50% des Mindeststeuersatzes auf Bier voll ausgenutzt werden -- und Brauereien bis zu einer Jahreserzeugung von 5000 hl zugute kommen. Betriebe mit einer Jahresproduktion von 10 000 hl sollen 40%, Betriebe mit einer Jahresproduktion von 20 000 hl 30% und Betriebe mit einer Jahresproduktion von 40 000 hl sollen 25% Steuerermäßigung erhalten. Ab 40 000 hl steigt die Steuerentlastung linear bis zum Regelsatz bei 200 000 hl Jahresproduktion (s.a. S. 1683).
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Bierlieferungsverträge und ihre Vereinbarkeit mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht -- Der 1. Kartellsenat des OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 13. 7. 1989 die Entscheidung über die Berufung ausgesetzt und dem EuGH gem. Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: - A.1. Kann ein einzelner Bierlieferungsvertrag mit einer Alleinbezugsvereinbarung wie der Vertrag zwischen den Parteien geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 85 Abs. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Wie hoch muß der Bindungsgrad in einem Mitgliedstaat sein, damit eine spürbare Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels vorliegt; würde dazu der von der Komission der EG für die Bundesrepublik angenommene Bindungsgrad in Höhe von ca.1. 1, Art 6 Abs..
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Entscheidung des Bundesfinanzhofes zur Abgabe von Bierkonzentrat -- In der Brauwelt Nr. 43,1988, S. 1956 wurde der Kurzbeitrag Ist die Abgabe von Bierkonzentrat nach 64 BierStDB genehmigungsfähig? veröffentlicht. Nachdem zwischenzeitlich das Finanzgericht München der Meinung des Autors gefolgt war (vgl. Brauwelt Nr. 1/2, 1989, S.7), hat nunmehr der Bundesfinanzhof mit einer Entscheidung vom 9. 4. 1991 ( AZ VII R 4/89) die gegenteilige Ansicht vertreten und die Abgabe von Bierkonzentrat an andere Brauereien als mit den Vorschriften des Biersteuergesetzes unvereinbar und deshalb unzulässig angesehen. 1 BierStDB. Wie das Finanzgericht feststellte, dient das Bierkonzentrat zur Herstellung von Bier. Daran ändert der Umstand, daß das Konzentrat aus fertigem Bier gewonnen wurde, nichts.o..
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Einkommensteuer: Zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten. -- Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ist im Sinne des BFH-Beschlusses vom 27. 11. 1989 GrS 1/88, BStBl 1990 lI, S.160 insgesamt dann nicht durchgeführt, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmer- Ehegatten wechselnd bar ausbezahlt und auf ein gemeinschaftliches Konto der Ehegatten überwiesen wurde (Anschluß an das BFH-Urteil vom 21. 2. 1990 X R 80/88, BStBl 1990 II S. 636). Dies ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (BFH- Urteil vom 16. 5. 1990 X R 29 - 30/87, DB 1990, S. 1947)..
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Lohnfortzahlung bei Krankheit -- Bei der Einstellung wurde dem Arbeitnehmer die Frage vorgelegt, ob er gesund sei. Diese Frage hat der Arbeitnehmer mit ja beantwortet. Auf einen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellten Antrag wurde dem Arbeitnehmer eine Kur bewilligt. Nach der Kur nahm der Arbeitnehmer die Arbeit wieder auf, erkrankte aber darauf bald wieder. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung für die Dauer der Kur. Die vom Arbeitnehmer verlangte Fortzahlung des Lohns wurde vom Bundesarbeitsgericht bewilligt. Der Arbeitgeber machte geltend, daß der Arbeitnehmer die Kur verschwiegen habe und er somit durch sein Verhalten ein Verschulden bei der Vertragsanbahnung sehe. 2. 1964 - 1 AZR 251/63) .h. 3..
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Um den zeichenrechtlichen Schutz eines Gärgetränks -- Vor dem Hansischen Oberlandesgericht Hamburg (3. Zivilsenat, Urteil vom 18. 1. 1990 - 3 U 134/89) ging es um einen warenzeichenrechtlichen Gebrauch der Bezeichnung eines Gärgetränks im Sinne des 16 des Warenzeichengesetzes (WZG). Unter der Bezeichnung Kombucha vertreibt die Antragstellerin ein Gärgetränk, wobei Meyer's Großes Universal-Lexikon unter Kombucha einen japanischen Teeschwamm versteht, aus dem durch Gärung ein apfelweinartiges Getränk entsteht. Die Antragstellerin behauptet, Lizenznehmerin hinsichtlich der IR-Marke Nr. 469 443 Kombucha nach Dr. med. S. zu sein. Die Antragsgegnerin möchte dieses Getränk in Deutschland in der gleichen Aufmachung wie in Österreich vertreiben. 9. 1973, WRP 1974, 41ff. - Churrasco)..
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Betriebsvereinbarung über freiwillige Leistung -- Ein Arbeitgeber, der vor Jahren eine Betriebsvereinbarung über freiwillig zu gewährende Leistungen (jährliche Sonderzahlungen) abgeschlossen hatte, sah sich aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, diese Vereinbarung zu kündigen. Der Betriebsrat klagte dagegen, wobei er argumentierte, es lägen zwei Vereinbarungen vor: die eine über die freiwillige Leistung an sich, die andere über deren Verteilung unter die Belegschaft. Die letztere aber wirke nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werde (Paragraph 77 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz). Das Bundesarbeitsgericht entschied: Die Arbeitnehmer haben nach Ablauf der gekündigten Betriebsvereinbarung keinen Anspruch mehr auf die freiwilligen Leistungen. 8. 1990 - 1 ABR 73/89)..
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Kündigung wegen fehlender Arbeitserlaubnis -- Ist einem ausländischen Arbeitnehmer die nach Paragraph 19 Arbeitsförderungsgesetz erforderliche Arbeitserlaubnis rechtskräftig versagt worden, so steht seinem weiteren Einsatz ein dauerndes Beschäftigungsverbot entgegen. Der ausländische Arbeitnehmer ist in diesem Falle mit einem Arbeitnehmer vergleichbar, der wegen Krankheit zur Leistung der geschuldeten Dienste dauernd außerstande ist. In einem solchen Falle ist eine ordentliche Kündigung regelmäßig sozial gerechtfertigt. Gleiches muß auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Fehlens einer erforderlichen behördlichen Erlaubnis seine vertraglich geschuldeten Dienste nicht mehr erbringen kann. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. 2..
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