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Recht

Haustrunk steuerlich geldwerter Vorteil -- Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte das Finanzamt beanstandet, daß für die im Tarifvertrag verankerte kostenlose Abgabe von arbeitstäglich 1,5 bis 2,5 l Bier je Arbeitnehmer keine Einkommensteuer abgeführt worden war. Der von einem kaufmännischen Angestellten dieser Brauerei gegen die Besteuerung des Haustrunks angestrengte Prozeß wurde vom Bundesfinanzhof in letzter Instanz entschieden. Danach ist Haustrunk als geldwerter Vorteil anzusehen und zu besteuern. Zuwendungen des Arbeitgebers unterlägen nur dann nicht der Steuer, wenn sie keine Gegenleistungen für die Arbeit bildeten und mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun hätten. Regelmäßige Bierlieferungen seien auch nicht als gesellschaftsübliche und damit steuerfreie Geschenke anzusehen..

Recht

Wie der Bundesverband der Deutschen Erfrischungsgetränke-Industrie mitteilte, wurde von der Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung auch die Herstellung von Erfrischungsgetränken erfaßt. Im Gegensatz zu der vormals geltenden Rechtslage können nun Süßstoffe nicht nur bei diätetischen Erfrischungsgetränken, sondern auch bei allen anderen brennwertverminderten Erfrischungsgetränken eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund wurde eine Ergänzung der Verkehrsanschauung der Lebensmittelwirtschaft bezüglich der Herstellung und Kennzeichnung von brennwertverminderten Erfrischungsgetränken vorgenommen, die auch in die neue Richtlinie für Erfrischungsgetränke mit aufgenommen wurde..

Recht

Höhere Freigrenzen für Tabak und Alkoholika in Irland und Dänemark hat die EG-Kommission vorgeschlagen. -- Irland soll zum 1. Januar 1992 die für die zehn anderen Mitgliedstaaten geltenden Freigrenzen einführen. Für Irland und Dänemark werden die Dauer der Kurzreisen auf 24 Stunden und die Begrenzung bei Bier auf 20 Liter festgelegt.

Recht

Wein muß Alkohol enthalten. -- Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes besteht das wesentliche Merkmal von Wein darin, daß er einen gewissen Anteil an Alkohol enthält. Entalkoholisierter Wein kann also nicht als Wein ohne Alkohol vermarktet werden.

Recht

Zum Anspruch auf eine Gratifikation -- Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung Klauseln, nach denen eine Jahressonderzahlung nur solchen Arbeitnehmern zustehen soll, die an einem bestimmten Stichtag in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, für grundsätzlich zulässig erklärt. Den Tarifvertragsparteien ist im Bereich des Gratifikationsrechts ein weitgehender Ermessensspielraum eingeräumt. Eine tarifliche Klausel, die den Arbeitnehmer im Fall einer betriebsbedingten Kündigung von dem Anspruch auf die Sonderzahlung ausschließt, ist als rechtswirksam anzusehen. Auf die Art der Verhinderung dieser Voraussetzung kommt es nicht an, sofern diese selbst nicht rechtswidrig ist. Die Klägerin hat auch keinen individualrechtlichen Anspruch aufgrund einer betrieblichen Übung erworben..

Recht

Der Fall Delimitis/Henninger. Neue Töne aus Brüssel zu den Bierlieferungsverträgen -- Die Gruppenfreistellungs- Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 galt bislang unter deutschen Richtern als auf viele Verträge nicht anwendbar. Ob sich dies jetzt ändert, fragen die Autoren in ihrem Beitrag über die Auswirkung des Urteils im Fall Delimitis/Henninger. Wegen der Bedeutung dieses Falls für die deutsche Braubranche hat die Brauwelt wiederholt über diesen Fall berichtet und bereits in der Nr. 40, 1991, S. 1771 einen Kommentar zu dem Urteil des EuGH vom 28. 2. 1991 aus anderer Sicht publiziert.

Recht

Rückruf gesundheitsgefährdender Konsumgüter -- Wer als Hersteller oder Vertriebshändler Produkte in den Verkehr bringt, die derart beschaffen sind, daß deren bestimmungsgemäße Verwendung für die Verbraucher die Gefahr gesundheitlicher Schäden begründet, ist zur Schadensabwendung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, so haftet er für dadurch verursachte Schäden strafrechtlich unter dem Gesichtspunkt der durch Unterlassen begangenen Körperverletzung. Aus der Garantenstellung des Herstellers oder Vertriebshändlers ergibt sich die Verpflichtung zum Rückruf bereits in den Handel gelangter, gesundheitsgefährdender Produkte. Beschließen die Geschäftsführer einstimmig, den gebotenen Rückruf zu unterlassen, so haften sie für die Schadensfolgen der Unterlassung als Mittäter..

Recht

Abbau einer Überversorgung -- In einem Streitfall war vom Bundesarbeitsgericht zu beurteilen, ob durch eine Betriebsvereinbarung ein Abbau der Über-versorgung der Rentner zulässig ist. Die Versorgung der Ruheständler mit einem Versorgungsgrad von mehr als 100% des früheren Einkommens entspricht nicht mehr dem, was mit dem Versorgungszweck erreicht werden sollte. Eine an dem Effektivverdienst der aktiven Arbeitnehmer orientierte Versorgung war nicht mehr gewährleistet. Unter den geänderten Umständen ist es nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts den Betriebsparteien erlaubt, die Versorgungsordnung an die geänderten Verhältnisse anzupassen. Sie dürfen dabei auch in schon erdiente Versorgungsrechte eingreifen. 10. 1990 - 3 AZR 260/69). 4. 1991 - 3 AZR 598/89)..

Recht

Sozialauswahl nach Punkteschema -- Nach 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz ist eine betriebsbedingte Kündigung auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Betriebspartner können in einem Interessenausgleich oder Sozialplan die sozialen Gesichtspunkte bei der Vorauswahl von Arbeitnehmern im Falle betriebsbedingter Kündigungen auch mit Hilfe eines Punkteschemas bewerten. Bei der Festlegung der Punktwerte der Auswahlkriterien (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten) steht den Betriebspartnern zur Ausfüllung des Begriffs ausreichende soziale Gesichtspunkte ein Beurteilungsspielraum zu. 1. 1990 - 2 AZR 357/88)..

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