Recht
1,1-Promillegrenze in Strafverfahren und im Versicherungsrecht -- In seinem Urteil vom 28. 6. 1990 hatte der Bundesgerichtshof in Strafverfahren gegen Kraftfahrer unter Alkoholeinfluß den Beweiswert auf eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille herabgesetzt. Von diesem Blutalkoholgehalt an gilt jeder Kraftfahrer ausnahmslos als fahruntüchtig. Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Beurteilung jetzt angeschlossen. In seinem Urteil vom 9. 10. 1991 hat er entschieden, daß ein Fahrer, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder darüber einen Kraftfahrzeugunfall verursacht, keinen Anspruch auf Leistungen aus der Kaskoversicherung hat, und zwar auch in Fällen, die sich vor den beiden Urteilsdaten (28. 6. 1990 und 9..
Recht
Nach der Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff- Verkehrsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen, die am 30. 11. 1991 in Kraft getreten sind, -- ergeben sich, wie der Bayerische Brauerbund jetzt mitteilte, in erster Linie bei der Berechnung des physiologischen Brennwertes (Leichtbiere) geringfügige Modifikationen. Lebensmittel, deren Brennwert nach den alten Vorschriften berechnet wurde, dürfen noch bis 30. September 1993 in Verkehr gebracht werden.
Recht
Streitwert nach Pachtzins ohne Betriebskosten -- Die Höhe des sogenannten Streitwertes bestimmt, wie hoch die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten im Falle eines Miet- oder Pachtprozesses sind. Allgemein wird nun neben dem eigentlichen Miet- oder Pachtzins die Zahlung von Betriebskosten vereinbart, so daß sich die Frage ergibt, ob auch diese Nebenkosten für den Streitwert von Bedeutung sind. Eventuell wird auch noch ein besonderes Entgelt für die Überlassung von Inventar vereinbart. Die Berücksichtigung von Betriebskosten für die Streitwertberechnung ist dagegen strittig, so daß der einschlägige Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. 11. 1990 - 1 W 120/90 - von Interesse ist. Danach sind Abschlagszahlungen auf Betriebskosten kein Teil des Miet- oder Pachtzinses..
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Kleinbetriebsklausel beim Kündigungsschutz -- Der Kündigungsschutz entfällt für Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dabei sind nicht mitzuzählen die Auszubildenden und Teilzeitkräfte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit bis zu 10 Stunden wöchentlich oder 45 Stunden monatlich ( 23 Kündigungsschutzgesetz). Für die Feststellung der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer kommt es auf die Größenverhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an. Sinn der gesetzlichen Regelung ist es, auf die Beschäftigungslage abzustellen, die im allgemeinen für den Betrieb kennzeichnend ist, während die zufällige tatsächliche Beschäftigungslage zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs unbeachtlich sein soll.B. Januar 1991- D AZR 356/90)..
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Warnungen des Bundesgesundheitsministeriums vor Gesundheitsgefährdungen durch den Genuß von alkoholischen Getränken sollen Flaschen mit höherprozentigem alkoholischem Inhalt tragen. -- Dieter Thomae, Vorsitzender des Gesundheitsausschusses im Bundestag, forderte darüber hinaus die Null-Promille-Grenze für Autofahrer und eine höhere Alkoholsteuer zur Finanzierung einer verstärkten Aufklärungsarbeit an den Schulen oder von Spots im Fernsehen gegen übermäßigen Alkoholgenuß.
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Bundesgerichtshof zum Bierlieferungsvertrag -- Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 15. 10. 1991 - KZR 25/90 - erstmalig nach Inkrafttreten der VO Nr. 1984/83 und der Entscheidung des EuGH vom 28. 2. 1991 in der Rechtssache Delimitis/Henninger zur EG-kartellrechtlichen Beurteilung von inländischen Bierlieferungsverträgen (Brauwelt Nr. 40, 1991, S. 1771, und Nr. 41, 1991, S. 1818) Stellung bezogen. Wie der Bayerische Brauerbund mitteilte, hat der Bundesgerichtshof unter Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz u.a. Letzteres nahm der Bundesgerichtshof nach Meinung des Bayerischen Brauerbundes für den streitigen Vertrag an. Die Laufzeit der Bierbezugsabrede sei mit gut fünf Jahren verhältnismäßig kurz.B. 360 hl/Jahr bei Bier)..
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Struktur der Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke -- Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte am 14. 1. 1992 die betroffenen Verbände zu einer Erörterung über die Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke eingeladen. Grundlage dieser Erörterung war die neueste Fassung des Richtlinienentwurfs der EG. Die für die Bereiche Bier und Wein zuständige Referatsleiterin im BMF, Frau Dr. Sievert, wies zu Beginn der Erörterung ausdrücklich darauf hin, daß der neue Entwurf ein Arbeitspapier darstelle, zu dem noch nicht alle Mitgliedstaaten Stellung genommen hätten. Wie der Deutsche Brauer-Bund (DBB), der bei dieser Sitzung von Dr. Nienaber, Dr. Goltermann und Dr. Dadurch werde der Begriff einheitlich und erschöpfend umrissen.-%.-% Steuergegenstand sein. 6.
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Bewertung der Biervorräte bei Brauereien -- Die Pauschsätze für die Bewertung der Biervorräte sind ab dem Veranlagungszeitraum 1992 anzuheben. Dies hat die Oberfinanzdirektion München als Ergebnis der Besprechung mit dem Deutschen Brauer-Bund und dem Bayerischen Brauerbund sowie aufgrund statistischer Auswertungen der Landestreuhand Weihenstephan mitgeteilt. Die bisherigen Pauschsätze sind damit nur noch bis zum Veranlagungszeitraum 1991 gültig. Die Bewertung der Biervorräte bereitet vielen kleineren Brauereien - vornehmlich in Bayern - erhebliche Schwierigkeiten. Werden im Rahmen der Buchführung besondere Kostenrechnungen (oder vergleichbare Unterlagen) erstellt, so ist ausnahmslos dieses Ergebnis für die Bewertung zugrunde zu legen. Die Biersteuer ist gesondert zu erfassen..
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Als gemeinsames Umweltzeichen wird die EG ab 1992 eine zwölfblättrige Blume mit einem E in der Mitte einführen. - - Damit sollen Produkte gefördert werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer die Umwelt möglichst wenig belasten. Als Beurteilungskriterien gelten das Abfallaufkommen, die Bodenverschmutzung und -schädigung, dieWasserverschmutzung, der Lärm, der Verbrauch von Energie und natürlichen Ressourcen sowie die Auswirkungen auf die Öko-Systeme von allen Stufen der Herstellung bis hin zum Vertrieb.
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