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10.03.1992

Haftung für Bargeld

Haftung für Bargeld -- Einem Busfahrer war eingenommenes Fahrgeld während seiner Frühstückspause aus dem verschlossenen Bus gestohlen worden. Das Busunternehmen behielt die fehlende Summe (470 DM) vom Lohn ein mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe Fahrgelder in dieser Höhe nicht abgerechnet. Das Bundesarbeitsgericht entschied: Der Kläger muß das gestohlene Geld ersetzen, weil die Ermittlung ergab, daß er es nicht ordnungsgemäß verwahrt hat. Der Kläger war arbeitsvertraglich verpflichtet, eingenommenes Geld so zu verwahren, daß es nicht gestohlen werden konnte. Diese Pflicht hat der Kläger fahrlässig verletzt, weil er das Geld in dem nicht verschließbaren Holzkasten unter dem Fahrschein-Drucker liegenließ, als er sich bei Antritt der Frühstückspause von dem Bus entfernte. 9.

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