09.03.1992

1,1-Promillegrenze in Strafverfahren und im Versicherungsrecht

1,1-Promillegrenze in Strafverfahren und im Versicherungsrecht -- In seinem Urteil vom 28. 6. 1990 hatte der Bundesgerichtshof in Strafverfahren gegen Kraftfahrer unter Alkoholeinfluß den Beweiswert auf eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille herabgesetzt. Von diesem Blutalkoholgehalt an gilt jeder Kraftfahrer ausnahmslos als fahruntüchtig. Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Beurteilung jetzt angeschlossen. In seinem Urteil vom 9. 10. 1991 hat er entschieden, daß ein Fahrer, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder darüber einen Kraftfahrzeugunfall verursacht, keinen Anspruch auf Leistungen aus der Kaskoversicherung hat, und zwar auch in Fällen, die sich vor den beiden Urteilsdaten (28. 6. 1990 und 9..

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