Entscheidung des Bundesfinanzhofes zur Abgabe von Bierkonzentrat
Entscheidung des Bundesfinanzhofes zur Abgabe von Bierkonzentrat -- In der Brauwelt Nr. 43,1988, S. 1956 wurde der Kurzbeitrag Ist die Abgabe von Bierkonzentrat nach 64 BierStDB genehmigungsfähig? veröffentlicht. Nachdem zwischenzeitlich das Finanzgericht München der Meinung des Autors gefolgt war (vgl. Brauwelt Nr. 1/2, 1989, S.7), hat nunmehr der Bundesfinanzhof mit einer Entscheidung vom 9. 4. 1991 ( AZ VII R 4/89) die gegenteilige Ansicht vertreten und die Abgabe von Bierkonzentrat an andere Brauereien als mit den Vorschriften des Biersteuergesetzes unvereinbar und deshalb unzulässig angesehen. 1 BierStDB. Wie das Finanzgericht feststellte, dient das Bierkonzentrat zur Herstellung von Bier. Daran ändert der Umstand, daß das Konzentrat aus fertigem Bier gewonnen wurde, nichts.o..