Wasser
Die Abwassertechnische Abteilung der Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei in Berlin (VLB) veranstaltete im vergangenen Herbst in Bayreuth das in loser Folge stattfindende Seminar, um einmal dem Informationsbedarf des Industriezweiges auf diesem Gebiet zu entsprechen, aber auch die personelle Veränderung an der Spitze ihrer Abteilung publik zu machen. Dr. Gunther Schumann, der innerhalb der VLB und den Mitgliedsbetrieben seit 1963 als Mitarbeiter und 1969 als Leiter dieser Abteilung sehr engagiert tätig war, übergab die Leitung an Dr. Alfons Ahrens. Dr. Ahrens ist Mikrobiologe, seit 1994 an der Seite seines bisherigen Chefs auf dem abwassertechnischen Gebiet tätig und schon umfassend mit der Materie vertraut, kann nahtlos die Aufgaben weiterführen.
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Ganz überwiegend sehen die Abwassergebührensatzungen vor, daß sich die Höhe der Gebühren nach der abgeleiteten Abwassermenge bestimmt. Dabei wird dann weiter unterstellt, daß Abwasser in dem Umfang abgeleitet worden ist, wie Frischwasser bezogen wurde. Dies trifft im Regelfall zu, aber nicht immer, insbesondere nicht bei Produktions- und Verarbeitungsbetrieben, wo Frischwasser beispielsweise verdampft oder in die Produktion hineingeht, mithin jedenfalls nicht in die Kanalisation abgeleitet wird. Für diesen Fall sehen die Abwassergebührensatzungen vor, daß die tatsächlich in den Kanal abgeleitete Abwassermenge gemessen werden kann und nur dieses Ergebnis der Bemessung der Abwassergebühren zugrunde zu legen ist. 9. 1996 – 5 UE 3355/94 -)..
Wasser
An die Abwasserentsorgung werden hohe Anforderungen gestellt, die sowohl bei den Kommunen als auch bei Industrie- und Gewerbebetrieben erhebliche Investitionen und umfangreiche Aufwendungen für den Betrieb von Abwasserentsorgungsanlagen verursachen.
Beim Bau und Betrieb der Abwasseranlagen ist die Zusammenarbeit zwischen den Kläranlagenbetreibern und den gewerblich-industriellen Einleitern in der Regel sehr dürftig. Oft ist sie geprägt von gegenseitigem Mißtrauen. Bei Betriebsstörungen oder schlechter Reinigungsleistung der kommunalen Kläranlagen besteht die Tendenz, durch gegenseitiges Abschieben der Verantwortlichkeiten zwischen den Beteiligten konstruktive Lösungen zu verzögern. Entsprechendes ist bei der Sanierung und Erweiterung bestehender Abwasseranlagen zu beobachten..
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Bei den meisten angebotenen Verfahren handelt es sich um Energieübertragungen an das Wasser, also um keine chemische bzw. mikrobiologische Aufbereitung. Da diese Methoden immer stärker offeriert werden, hat sich der Autor mit den einzelnen „Verfahren“ befaßt. Es kristallisierten sich letztlich vier Methoden heraus, über die hier berichtet werden soll.
Es war z. T. äußerst mühsam, irgendwelche Informationen zu erhalten, „die Erfinder“ halten sich sehr bedeckt, d. h. wenn man detailliert zu fragen beginnt, werden die Informationen immer vager. Gezielte, wissenschaftlich begründete Ausführungen über die Wirkungsweise der einzelnen Methoden existieren nicht, z. T. bewegen sich die Beschreibungen der Wirkungsweise bereits im esoterischen Bereich. In den anderen Betrieben, die z. T. B.
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Der Durchschnittsdeutsche verbrauchte 1996 mit 128 l Wasser am Tag 12% weniger als 1993. Nur fünf Liter Wasser werden pro Tag zum Trinken und Kochen verwendet, dagegen 46 l zur Körperpflege und 35 l für die Toilettenspülung.
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Abwasser aus Produktionsbetrieben ist für die Kläranlagen nicht immer problemlos. Deshalb sind vielfach Grenzwerte festgelegt worden, die nicht überschritten werden dürfen. Natürlich haben die Kläranlagenbetreiber manchmal Argwohn, ob die maßgebliche Regelung auch respektiert wird. Deshalb werden vielfach Abwasseruntersuchungen im Kanalnetz durchgeführt, die natürlich Kosten verursachen. Gegebenenfalls taucht die Frage auf, ob die Gemeinde als Inhaber der Kanalisation einen Kostenersatz beanspruchen kann.
Mit einem solchen Sachverhalt hat sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 14. 3. 1997 – 22 A 1438/96 – befaßt. In dem konkreten Fall berief sich die Gemeinde für ihren Kostenerstattungsanspruch auf ihre Entwässerungssatzung. Dr.-tt-.
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Einem Umfrageergebnis des Deutschen Brauer-Bundes zum Thema Abwassermengenberechnung zufolge ergaben sich für Deutschland im Mittel folgende absolute Abzugsmengen: Mittelwert: 1,97 hl/hl VB, Maximum: 2,60 hl/hl VB, Minimum: 1,00 hl/hl VB. Bei prozentualen Abschlägen wurden für Deutschland folgende Abschläge ermittelt: Mittelwert: 30,27% FW, Maximum: 50% FW, Minimum: 9,93% FW. Die Daten entstammen einer Umfage des Deutschen Brauer-Bundes und des Bayerischen Brauerbundes bei seinen Mitgliederbrauereien aus den Jahren 1995 und 1997.
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Nach den Ergebnissen der jüngsten Studie der National Utility Services (NUS), Düsseldorf, lag der Wasserpreis in Deutschland im Juli 1997 mit 2,98 DM/m3 um 3% über dem Vorjahreswert. Den niedrigsten Wasserpreis hatte das Ruhrgebiet mit 2,50 DM/m3, den höchsten Stuttgart mit 3,58 DM/m3. Damit liegt Deutschland weltweit an der Spitze vor Belgien mit 2,29 DM/m3, Frankreich mit 2,23 DM/m3, Holland mit 2,22 DM/m3 und Großbritannien mit 1,99 DM/m3. Die niedrigsten Wasserpreise hat Norwegen mit 0, 60 DM/m3, hinter Kanada mit 0,71 DM/m3, Südafrika mit 0,87 DM/m3 und den USA mit 0,90 DM/m3.
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Der Bundesrat hat am 9. Februar 1996 der vom Bundesumweltministerium vorgelegten Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) zugestimmt, aber auch in einer Entschließung das Bundesumweltministerium aufgefordert, die VwVwS unverzüglich um eine Regelung zu ergänzen, wie Einstufungen von Stoffen in Wassergefährdungsklassen, die durch die Industrie selbst vorgenommen werden (sog. Selbsteinstufungen), von den Ländern im Vollzug berücksichtigt werden können.
In ihrer Stellungnahme vom 7. April 1997 erklärte die Bundesumweltministerin, daß ihr Ministerium dem Wunsch des Bundesrates nicht folgen kann, da die Ermächtigung zum Erlaß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift im Wasserhaushaltsrecht eine Regelung der gewünschten Art nicht zulasse.