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Recht

Fruchtsaft-Richtlinie -- Im Zuge der Absicht, das europäische Lebensmittelrecht zu vereinfachen, ist nunmehr auch die Fruchtsaft-Richtlinie auf den Prüfstand bei der Europäischen Kommission gekommen. Es geht darum, diese Richtlinie zu vereinfachen, so daß nur die grundlegenden Anforderungen berücksichtigt werden, denen die durch die jeweiligen Richtlinien geregelten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können. Die Fruchtsaft-Richtlinie enthält bislang gemeinsame Vorschriften über die Zusammensetzung, die Verwendung der Verkehrsbezeichnung, die Herstellungsmerkmale und die Etikettierung dieser Produkte. des Fruchtmarks zu ergänzen. einen ähnlichen Ausdruck oder Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden. ...% anzugeben...

Recht

Herkunftsangaben auf dem Etikett -- Das Landgericht Hamburg hat rechtskräftig entschieden, daß die Kennzeichnung von Tuborg Pilsener gegen _ 3 UWG verstößt, weil sie den Brau- und Abfüllort nicht eindeutig erkennen läßt. Der Deutsche Brauer-Bund hat in einem Rundschreiben an seine Mitglieder darauf aufmerksam gemacht. Die Aufmachung von Tuborg Pilsener mit der dänischen Königskrone und dem Hinweis By Appointment To The Royal Danish Court enthielt die Angabe Brewed Since 1895 Copenhagen Denmark. Auf sämtlichen Gebinden fand sich weiterhin der Hinweis: Gebraut und abgefüllt für Tuborg Vertriebsgesellschaft mbH Mönchengladbach. Besonders wichtig sei aus Sicht des Verbrauchers der Brau- und Abfüllort und damit verbunden die geographische Herkunftsangabe..

Recht

Nährwertkennzeichnungsverordnung bei Leichtbieren -- Anläßlich einer Besichtigung der Landesgewerbeanstalt Nürnberg durch den Nürnberg-Fürther Stammtisch der Landesgruppe Nordbayern im Deutschen Braumeister- und Malzmeister-Bund gab Dr. Kochmann vom Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Nordbayern, Erlangen, am 17. April 1996 einen kleinen Einblick in seine Arbeit als Leiter des Bierlabors dieser Behörde und Nachfolger von Dr. Miserre. Im letzten Jahr hat sich Dr. Kochmann in erster Linie mit der neuen Nährwertkennzeichnungsverordnung auseinandergesetzt. Hier gibt es vor allem bei der Deklaration von Leichtbieren manchmal Probleme. Stellt man nur den geringeren Alkoholgehalt heraus, dann genügt die Deklaration: 40% weniger Alkohol als das vergeeichbare Bier. März 1996, die zum 1.

Recht

Änderung des Kartellrechts rückt näher -- Die seit längerem diskutierte Kartellnovelle ist ein Stück nähergerückt, nachdem zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundeskartellamt eine Basis bezüglich der Änderungen des Kartellrechts gefunden wurde. Im Mittelpunkt steht dabei die Zweistufigkeit des Kartellverfahrens. Danach ist das Bundeskartellamt weiterhin zuständig für die Kartellkontrolle. Die sogenannte Ministererlaubnis soll es auch künftig geben. Dazu soll die Anzahl der Ausnahmetatbestände im Bereich des Kartellverbots gestrafft werden. Eingeführt werden soll zudem ein ergänzender Freistellungstatbestand in Anlehnung an das geltende europäische Recht. Preisbindungsverbote und Mißbrauchsaufsicht für vertikale Wettbewerbsbeschränkungen bleiben bestehen..

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Bier ist nicht gleich Bier -- Spätestens seit dem Prozeß über das bundesdeutsche Reinheitsgebot ist auch aus juristischer Sicht klar, daß Bier nicht gleich Bier ist. Dies mußte nun auch der Hersteller eines Schwarzbieres feststellen, der nach eigenen Angaben ein besonderes untergäriges Bier in Verkehr bringt. Die in Brandenburg liegende Brauerei bringt ein sogenanntes Schwarzbier auf den Markt, dem Zucker zugesetzt wird. Die Brauerei sieht gerade darin eine Spezialität, die dem Bier einen besonderen Charakter verleiht. Dagegen wendet sich das Landwirtschaftsministerium in Potsdam. Dort wurde die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach _ 9 Abs. 7 des vorläufigen Biergesetzes verweigert, weil dem Schwarzbier entsprechend alter Rezeptur vor der Abfüllung Zucker zugesetzt wird..

Recht

Schadstoffgrenzwerte für Bier -- Das Bundesinstitut für Gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin legt regelmäßig Richtwerte für Blei, Cadmium und Quecksilber in Lebensmitteln fest. Für Bier gelten unverändert die gleichen Werte wie in den Vorjahren: - Blei: 0,20 mg/l; - Cadmium: 0,03 mg/l; - Quecksilber: 0,01 mg/l. Der Deutsche Brauer-Bund wies darauf hin, daß die in der Literatur genannten Analysendaten für Bier regelmäßig deutlich unter diesen Richtwerten liegen, die, von einigen Ausnahmen abgesehen, keinen gesetzlich bindenden Charakter besitzen. Nach der Kontaminanten-Verordnung Nr. 315/93 darf aber kein Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, das Kontaminanten in einer gesundheitlich nicht vertretbaren Menge enthält.

Recht

Europa entdeckt Mineralwasser -- Nachdem es bereits seit Jahren eine europäische Richtlinie für Mineralwässer gibt, möchte nun die Kommission der Europäischen Union auch eine Regelung für Quellwässer herbeiführen. Die Quellwässer sollen in Zukunft in die geltenden Gemeinschaftsnormen für Mineralwässer einbezogen werden. Dies geht zurück auf einen Entschluß des Europäischen Parlaments, das sich in zweiter Lesung mit einer Änderung der Mineralwasserrichtlinie befaßt hatte. Neben einer Einbeziehung der Quellwässer wird beabsichtigt, durch eine Änderung der Mineralwasserrichtlinie Aktualisierungen durchzuführen, h man seitens des Parlaments der Einführung höchstzulässiger Konzentrationen für Quecksilber, Blei und verschiedene organische Rückstände..

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Bundesvereinigung der Sachverständigen und SachkundigenSachkundigeneschankanlagen -- Im Frühjahr dieses Jahres wurde die Bundesvereinigung der Sachverständigen und Sachkundigen von Getränkeschankanlagen (Bv.S.G.) e.V. gegründet. Die Vereinigung, zwischenzeitlich beim Amtsgericht Duisburg in das Vereinsregister eingetragen, hat sich zum Ziel gesetzt, einen engeren Zusammenschluß der Sachverständigen und Sachkundigen für Getränkeschankanlagen herbeizuführen. Nähere Auskünfte über die Bedingungen einer Mitgliedschaft erteilt Klaus Dieter Dammenhayn, Wuppertal, Tel. 0202/2737650..

Recht

Bayern Halbe - Eine Irreführung der Verbraucher? -- Eine aus drei Richtern bestehende Kammer eines Landgerichts in Bayern sollte beurteilen, ob die Bezeichnungen Bayern Halbe und Bayern Pils für ein Bier irreführend sind. Ein Verband hatte diesen Hinweis auf Bayern beanstandet: Damit werde so getan, als sei dieses Bier das umsatzstärkste Bier in Bayern. Tatsächlich sei der jährliche Austoß mit 15 000 Hektolitern eher gering. Der Ausdruck Pils der Bayern suggeriere dem Verbraucher außerdem, dieses Bier werde in ganz Bayern außerordentlich geschätzt. In Wirklichkeit nehme das so angepriesene Pils, was die Qualität, die Beliebtheit und das Absatzvolumen angehe, keine Spitzenstellung ein, weshalb der Verbraucher getäuscht werde. Man komme also nicht um eine Meinungsumfrage herum..

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