Recht
Schutz für Herkunftsbezeichnungen -- Soeben wurde in Brüssel eine EU-Verordnung zum Schutz von Herkunftsbezeichnungen verabschiedet. Diese Regelung geht zurück auf die Europäischen Regelungen für geographische Herkunfts- und Ursprungsangaben. Zur Konkretisierung dieser Bestimmungen bedurfte es einer Registrierung dieser Bezeichnungen in Form einer Listenregistrierung. Das jetzt von der Kommission verabschiedete Verzeichnis der geschützten Ursprungsangaben und geschützten geographischen Angaben umfaßt aus Deutschland nur eine Reihe von Mineralwässern. Frankreich hat hingegen unter anderem Geflügelfleisch-erzeugnisse registrieren lassen, während in Italien Parma-Schinken und Südtiroler Speck unter Schutz gestellt wurden. n 16..
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Irreführung durch falsche Bierbezeichnung -- Zur Zulässigkeit von bestimmten Bierbezeichnungen sind zwei Urteile von Bedeutung. Dabei handelt es sich zunächst um das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Februar 1995 - 7 U 145/94. Einer in Thüringen ansässigen Brauerei, an der eine bayerische Brauerei beteiligt war, wurde ein Verstoß gegen _ 3 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb zur Last gelegt. In den verwendeten Etiketten war eine irreführende geographische Herkunftsbezeichnung zu sehen, die geeignet war, die Verbraucherkreise über die Herkunft des Bieres zu täuschen und sie in ihren Kaufentschlüssen zu beeinflussesn. Unter anderem wurde die Bezeichnung Oettinger verwendet. Die vorliegende Irreführung war auch beabsichtigt. Februar 1995 - 312 O 556/94..
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Reinheitsgebot muß für alle gelten -- _Gesetze sind für alle gleich und müssen auch von allen eingehalten werden. Das gilt natürlich auch für das Reinheitsgebot für deutsches Bier. Dies erklärte der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Brauer-Bundes Peter Stille in Bonn im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen um die Klosterbrauerei Neuzelle. Der Deutsche Brauer-Bund vertritt als Spitzenorganisation der deutschen Brauwirtschaft weit mehr als 90 Prozent des in Deutschland gebrauten Bieres. Es ist nicht einzusehen, warum eine einzelne Brauerei glaubt, daß für sie die Gesetze nicht gelten. 1242 Brauereien in Deutschland würden es als ein besonderes Qualitätsmerkmal für ihr Bier ansehen, daß für das deutsche Bier nichts anderes verwendet werden darf als Malz, Hopfen, Wasser und Hefe..
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Abgabe von Getränken in Kästen während der Ladenschlußzeiten -- Wenn für einen Kiosk eine Betriebserlaubnis erteilt worden ist, handelt es sich im allgemeinen um einen sogenannten gemischten Betrieb, nämlich um einen Einzelhandel und eine Schankwirtschaft. Mithin könnte _ 7 Gaststättengesetz einschlägig sein, wonach im Gaststättengewerbe auch während der Ladenschlußzeizen Zubehörwaren an Gäste abgegeben werden dürfen. Jedoch ist Abgabe nur an Gäste zulässig. Gast in diesem Sinne ist nur derjenige, der, ohne Privatgast oder Betriebsangehöriger des Wirtes zu sein, sich mit Wissen und Wollen des Wirtes oder seines Vertreters in den dafür vorgesehenen Betriebsräumen aufhält, um sich bewirten zu lassen. Bei einem solchen Verhalten ist eine Bewirtung schlechthin ausgeschlossen. Nach _ 7 Abs..
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Gen-Bier - Nein Danke! -- Am 4. Juli 1996 starteten drei Europaabgeordnete der SPD in Brüssel die Kampagne Gen-Bier - Nein Danke!. Mit dieser Kampagne protestierten sie gegen Pläne der EU, nach denen die Verwendung von gentechnisch veränderten Inhaltstoffen nicht angegeben werden muß, wenn diese sm fertigen Lebensmittel nicht mehr vorhanden sind. Sie fordern, daß gentechnisch veränderte Braustoffe deklariert werden müßten, damit das deutsche Reinheitsgebot für Bier nicht ausgehebelt werden könne. Die Parlamentarier beteuerten, sie seien nicht generell gegen den Einsatz der Gentechnik für die Nahrungsmittelproduktion. Grundsätzlich, so fordern die Parlamentarier, müssen alle Lebensmittel mit gentechnisch veränderten Ausgangsstoffen für den Konsumenten auch klar erkennbar sein.B..
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Im Rahmen des Fakultätsballs der Fakultät für Brauwesen, Lebensmitteltechnologie und Milchwissenschaft der TU München-Weihenstephan wurde am 30. Juni 1995 erstmals der Max-Kettner-Preis verliehen. -- Die Auszeichnung geht jedes Jahr an die besten Absolventen der beiden Studiengänge Technologie und Biotechnologie der Lebensmittel sowie Lebensmitteltechnologie (FH). Da in diesem Jahr in einem der beidenStudiengänge zwei Absolventinnen mit der gleichen Punktezahl abschlossen, konnte Dipl.-Ing. Dietrich Scheiba, Verkaufsleiter der Fa. Max Kettner, München, gleich drei Geldpreise überreichen. Das Bild zeigt von links: Dekan Prof. Dr.-Ing. H. Weisser, die Preisträgerinnen Birgit Kess- ler, Annette Bockhardt und Silvia Danner sowie D. Scheiba.
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Änderung der Trinkwasser-Richtlinie geplant -- Vorgelegt wurde von der Kommission der Europäischen Union der Vorschlag für eine Änderung der Trinkwasser-Richtlinie, der nunmehr im Amtsblatt Nr. C 131 vom 30. Mai 1995 veröffentlicht wurde. Ausgangspunkt ist, daß die derzeit geltende Trinkwasser-Richlinie, das ist die Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980, über die Qualität von Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch nach Auffassung der Kommission an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepaßt werden muß. Die bei der Umsetzung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen zeigten, daß für die Fälle, in denen die Standards nicht eingehalten werden könnten, ein angemessener, flexibler und transparenter Rechtsrahmen für die Mitgliedsstaaten geschaffen werden müsse.
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Mustersatzung für kommunale Verpackungssteuern -- Der Städte- und Gemeindebund von Nordrhein-Westfalen hat den Entwurf einer Satzung über die Erhebung einer kommunalen Verpackungssteuer auf der Basis der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 29. 6. 1995 erstellt. Dieser Satzungsentwurf soll mit allen kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt wor-den sein und dem Innenmini- sterium von Nordrhein-West- falen zur Genehmigung vorliegen. Ob und inwieweit die Aussage von Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel, für kommunale Verpackungssteuern sei auch aus rechtlicher Sicht kein Platz, hier eine Änderung bewirkt, ist im Moment noch offen. Wesentlicher Punkt der Mustersatzung ist ein Befreiungstatbestand..
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Zugelassene Süßstoffe in der EU -- Die Süßstoff-Richtlinie 94/35/EG legt fest, daß in der Europäischen Union (EU) insgesamt sieben Süßstoffe bei Nahrungsmitteln und Getränken verwendet werden dürfen. Vier von ihnen sind auch bei Bier erlaubt, und zwar mit den folgenden Mengen in mg/l: - Acesulfam (E950) 350 - Aspartam (E951) 600 - Saccharin (954) 80 - Neohesperidin (E959) 10 Für Erfrischungsgetränke sind fünf Süßstoffe in der Richtlinie aufgeführt: - Acesulfam (E950) 350 - Aspartam (E951) 600 - Cyclamat (E952) 400 - Saccharin (E954) 80 - Neohesperidin (E959) 30