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Grunderwerbsteuer: Erwerb von nach DDR-Recht begründetem separaten Gebäudeeigentum -- Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) stellt in _ 2 Abs. 2 Nr. 2 die Gebäude auf fremdem Boden den Grundstücken gleich. Unter diesem Tatbestand werden üblicherweise die Fälle des _ 95 BGB, der sogenannten Scheinbestandteile, und die Fälle des wirtschaftlichen Eigentums am Gebäude abweichend vom zivilrechtlichen Eigentum erfaßt. Der Tatbestand bezieht nach der Wiedervereinigung auch den Erwerb von Gebäudeeigentum ein, das sich auf die Vorschriften des Zivilgesetzbuches der ehemaligen DDR gründet. Den Regelungen des Einigungsvertrages zufolge bleibt das nach DDR-Recht begründete separate Gebäudeeigentum bestehen; diese Gebäude gehören nicht zu den Bestandteilen des Grundstücks. 2 Nr. 2. 1994 StEd 1994 S..

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Einkommensteuer: Begrenzung des Spendenabzugs bei Spenden an kirchliche Organisationen -- Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Obersten Finanzbehörden der Länder gilt gemäß dem BMF-Schreiben vom 24. 1. 1994, StEd 1994 Seite 182 für die Anwendung des erhöhten Abzugssatzes von 10 v.H. gem. _ 10 b Abs. 1 Satz 2 EStG für Zuwendungen an kirchliche öffentlich-rechtliche Körperschaften und Einrichtungen folgendes: Der erhöhte Abzugssatz findet nur Anwendung, wenn der Empfänger dieser Zuwendung zur Förderung mildtätiger Zwecke oder zur Förderung der Denkmalpflege (Nr. 4 c der Anlage 7 der EStR) verwendet. BFH-Urteil vom 18. 11. 1966, BStBl 1967 III Seite 365) . Bei Zuwendungen zur Förderung der Denkmalpflege findet auch die Großspendenregelung nach _ 10 b Abs..

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Das Landgericht Hanau hat die Kaiser-Friedrich-Quelle, Offenbach, zur Zahlung von 500 000 DM Schmerzensgeld sowie einer lebenslangen Rente in Höhe von 500 DM verurteilt. -- Ein heute 16jähriger junger Mann hatte sich im Alter von 3 Jahren durch eine explodierende Mineralwasserflasche so schwer verletzt, daß er heute völlig erblindet ist. Das Urteil (AZ: 40 944/87) ist noch nicht rechtskräftig.

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In der Bodega gibt_s nicht nur spanischen Wein -- Keine Irreführung der Kunden, wenn auch andere Weine angeboten werden. Ein Weinhändler, dessen Firmenname das Wort Bodega enthält, wollte gegen einen Konkurrenten vorgehen, der den Namen seines Geschäftes ebenfalls mit diesem Begriff gebildet hatte. Er warf ihm vor, nicht wie er ausschließlich Weine spanischer Herkunft zu vertreiben. Die Bezeichnung sei daher für die Kunden irreführend. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm werde der Ausdruck von den angesprochenen Kreisen jedoch nicht so eng ausgelegt (4 U 132/92). Es genüge, daß im Sortiment einer Bodega auch spanische Gewächse zu finden seien. Weil der gescholtene Weinhändler neben anderen mindestens 28 Sorten aus dem iberischen Land anbiete, sei diese Voraussetzung erfüllt.

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Restaurantkritiker geht zu weit -- Weil Beurteilungen von Gaststätten sehr von den persönlichen Eindrücken und Empfindungen der Tester geprägt sind, mischen sich die Gerichte selten in den Streit ein, ob Aussagen über Restaurants nun falsch oder wenigstens übertrieben sind. Zu weit ging allerdings ein Werbeblatt in einem redaktionellen Beitrag mit seiner Kritik eines Cafs, das es als Möchte- gern-in-Treff bezeichnete. Auch müsse erwähnt werden, daß dem Pygmäen-Lokal ein Friseur-Salon angeschlossen sei. Das Oberlandesgericht München sah die Grenze des Rechts auf freie Meinungsäußerung überschritten: Die Zeitung dürfe eine derartige Berichterstattung über das Lokal nicht wiederholen (21 U 6720/92). (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 9. Juli 1993 - 21 U 6720/92).

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Einkommensteuer: Übergangsregelung bei degressiver AfA für betrieblich genutzte Gebäude des Privatvermögens -- Nach einem Beschluß des Vermittlungsausschusses zum Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom Dezember 1993 ist die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für betrieblich genutzte Neubauten des Privatvermögens (8 x 5 v. H., 6 x 2,5 v. H., 36 x 1,25 v. H.) ausgeschlossen und auf die lineare Abschreibung von 2 v. H. beschränkt worden. Für Anschaffungsfälle hätte dies zur Konsequenz, daß die - erst zum Jahresende 1993 im Bundesgesetzblatt bekanntgemachte - Änderung bereits gilt, wenn der Kaufvertrag für ein Gebäude, für das der Bauantrag vor dem 1. 1. 1994 gestellt worden ist, nach dem 31. 12. 1993 abgeschlossen wird. Insbesondere Bauträger, z.B. v. H. 1. 12. 1..

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Öko-Audit vom Kabinett gebilligt -- Wie die FAZ in ihrer Ausgabe vom 4. April 1995 berichtete, hat das Kabinett das geplante Gesetz über eine freiwillige Umweltprüfung von Unternehmen gebilligt. Vorgesehen ist, das auf der Verordnung 1836/93 der Europäischen Union beruhende sog. Öko-Audit bis zur Sommerpause im Parlament zu verabschieden. Dabei geht es darum, daß sich Unternehmen durch spezielle Gutachter überprüfen lassen. Ein bei positiver Begutachtung verliehenes Umweltzeichen kann für die Werbung verwendet werden. Sowohl Bundeswirtschaftsminister Günter Rexrodt von der FDP als auch Bundesumweltministerin Angela Merkel von der CDU äußerten sich positiv über das Vorhaben, das den Wettbewerb im Sinne der Umwelt stärken soll (s.a. Seite 802 dieser Ausgabe der Brauwelt).

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Zutatenverzeichnis für Bier -- Nach einer Meldung des Bayerischen Brauerbundes hat sich der Verband bei Dr. Edmund Stoiber, Ministerpräsident des Freistaates Bayern, gegen die sich abzeichnende Verschärfung des in Deutschland vorgesehenen Zutatenverzeichnisses für Bier gewandt. Gemeinsam mit dem Deutschen Brauer-Bund ist der Bayerische Brauerbund der Ansicht, daß nach dem Reinheitsgebot gebraute Biere nur folgende Zutaten enthalten: Wasser, Malz, Hopfen sowie bei hefetrüben Bieren gegebenenfalls Hefe. Diese Zutaten sind auch zu deklarieren. Wie bereits mehrfach berichtet, wollen die mit der Sache befaßten Behörden jedoch die detaillierte Angabe von Spezialmalzen wie Farbmalz, Karamelmalz, Sauermalz u.ä. sowie Hopfenextrakt vorschreiben. Bei Dr..

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In der neuen ASI-Information (ASI 8.02/94)der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten werden verschiedene technische Schutzmaßnahmen vorgestellt, -- die in der Getränkeindustrie beim Einsatz von Kieselgur angewandt werden, um unerwünschte Staubentwicklung zu verhindern.

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