Recht
EU-Verbraucherkommissar David Byrne strebt eine genauere Etikettierung von Lebensmitteln an. Deshalb hat er einen Vorschlag vorgelegt, künftig alle Bestandteile von Lebensmitteln und vor allem Allergene zu kennzeichnen. Konkret werde der Vorschlag die aktuelle Praxis beenden, dass Lebens-
mittelstoffe erst dann gekennzeichnet werden müssen, wenn sie über ein Viertel des Produktes ausmachen. Ferner sollen sämtliche mögliche Allergene auf dem Etikett stehen, auch bei Alkoholika. Beabsichtigt ist eine Änderung der europäischen Kennzeichnungsrichtlinie, die voraussichtlich im Jahr 2004 in Kraft treten wird.
Die Pläne der EU-Kommission belegen, dass Lebensmittelallergien in den Focus des Gesetzgebers geraten sind. 15 verschiedene Allergene identifiziert.B. Mehlstaub).
....
Recht
§ 127 Markengesetz regelt den Schutz geographischer Herkunftsangaben gegen irreführende Verwendung für Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft. Um eine geographische Herkunftsangabe in diesem Sinne handelt es sich auch dann, wenn der Verbraucher mit ihr keine besondere, auf regionale oder örtliche Eigenheiten zurückzuführende Qualitätsvorstellung verbindet.
Wenn nun 50% der angesprochenen Verkehrskreise eine geographische Herkunftsangabe bei Bier so verstehen, dass dieses Bier in dem genannten Ort gebraut wird, liegt eine Irreführung vor, wenn das Bier aus einer Braustätte kommt, die etwa 40 km von dem genannten Ort entfernt ist.
Trotzdem bestand kein Unterlassungsanspruch, weil nach dem Markengesetz das Verbot unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht.9..
Recht
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 22. November 2001 (Az.: 6 K 1024/00) entschieden, dass bis zu 50% der Aufwendungen für einen beruflich genutzten Computer abziehbar sind, selbst wenn der Umfang der beruflichen Nutzung nicht nachgewiesen werden kann.
Für die Schätzung nahmen sich die Richter die Vorsteuer-Abzugsbeschränkung beim Erwerb von auch privat genutzten Pkw zum Vorbild (§ 15 Abs. 1 b UStG). Mittlerweile vertreten schon drei der sechs Senate des Finanzgerichts die Auffassung, dass - entgegen § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG - die beruflich und die privat veranlassten Aufwendungen aufgeteilt werden dürfen und der beruflich veranlasste Teil als Werbungskosten abgezogen werden darf.g. Urteil..
Recht
Im Jahre 2001 betrug die Biersteuer 829 Mio EUR von insgesamt 446,2 Mrd EUR Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden. Die Branntweinsteuer machte 2,143 Mrd EUR aus, die Kaffeesteuer 1,039 Mrd EUR, die Schaumweinsteuer 457 Mio EUR. Die Getränkesteuer brachte es auf 2 Mio EUR.
Recht
Ein Arbeitnehmer erhob Klage gegen die fristgerechte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Begründung, dass die in der Rechtsform einer GmbH geführte Beklagte die Betriebsstilllegung nicht durch die Gesellschafterversammlung beschlossen habe. Über das Vermögen der Beklagten war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Klage war erfolglos.
Das Bundesarbeitsgericht entschied: Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die eine Kündigung bedingen und sozial rechtfertigen können, zählt insbesondere auch die Stilllegung des Betriebs, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Unter einer Betriebsstilllegung ist die dauerhafte oder für eine wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeit erfolgende Aufhebung der Betriebsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verstehen.4..
Recht
Das BAG hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 7 ABR 20/00 entschieden, dass der Betriebsrat auch nach Ende seiner Amtszeit befugt ist, noch nicht erfüllte Kostenerstattungsansprüche gegen den Arbeitgeber weiter zu verfolgen und an den Gläubiger abzutreten.
Die Antragsteller, zwei Rechtsanwälte, vertraten in den Jahren 1997 - 1998 den damals bei der Arbeitgeberin bestehenden dreiköpfigen Betriebsrat in mehreren Beschlussverfahren. Ende April 1998 schieden die drei Betriebsratsmitglieder durch Aufhebungsvertrag gegen Zahlung von Abfindungen aus ihren Arbeitsverhältnissen aus. Ersatzmitglieder, die in den Betriebsrat hätten nachrücken können, gab es nicht. Ein neuer Betriebsrat wurde in der Folgezeit nicht gewählt. Die Arbeitgeberin lehnte einen Ausgleich der Honorarforderung ab.
.
Recht
Das Urlaubsentgelt ist Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für die Zeit des Urlaubs fortzahlt. Es ist ebenso wie anderes Arbeitsentgelt pfändbar. Das gilt auch für das Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz zahlt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt der Urlaubsabgeltungsanspruch keine einfache Geldforderung dar. Er ist Ersatz für die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht. Deshalb setzt er voraus, dass der Urlaubsanspruch noch erfüllt werden könnte, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestünde. Jedoch besteht im Hinblick auf die Pfändbarkeit kein Grund, die Urlaubsabgeltung anders als das Urlaubsentgelt zu behandeln..
Recht
Der Bundesfinanzgerichtshof (BFH) hat mit Urteil vom 14. August 2001 XI R 22/00 entschieden, dass eine Entlassungsentschädigung (Abfindung), die ein Arbeitnehmer wegen der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erhält, auch dann steuerbegünstigt ist, wenn der Arbeitgeber für eine gewisse Übergangszeit aus sozialer Fürsorge ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt. Dies sind z.B. solche Leistungen, die zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit erbracht werden. Diese Leistungen sind im Zeitpunkt des Zuflusses regulär zu besteuern.
Nach ständiger Rechtsprechung sind außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. Wird die Abfindung z.B.
....
Recht
Ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer eine vergleichende Modellrechnung voraussichtlicher Versorgungsansprüche anbietet, um dessen tarifvertraglich eingeräumte Wahlentscheidung zu unterstützen, aus einer bestehenden Versorgungszusage in ein anderes Versorgungssystem zu wechseln, haftet für eine etwaige Unrichtigkeit dieser Modellrechnung.
Ergibt sich aus einer unrichtigen Modellrechnung zu Unrecht, dass die Versorgungsalternative günstiger ist als die bestehende Zusage, und wechselt der Arbeitnehmer daraufhin in dieses Versorgungssystem, muss der Arbeitgeber ihn so stellen, wie er nach der ursprünglichen Versorgungszusage gestanden hätte. Diese Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensverhältnisse des Arbeitnehmers.11.2000 - 3 AZR 13/00).