Das eigene Produkt muss zurückgerufen werden: Kein Hersteller kann dies völlig ausschließen, und die finanziellen Folgen können existenzgefährdend sein. Unternehmen sollten daher auf diesen Fall gut vorbereitet sein – das gilt auch für die Getränkebranche. Seit fast 150 Jahren agieren die beiden Dortmunder Unternehmen Deutsche Brau-Kooperation Versicherungs-Vermittlungsgesellschaft mbH und Leue & Nill GmbH & Co. KG, die unter dem gemeinsamen Firmendach der Leue-Gruppe tätig sind, im Bereich Versicherungen und versicherungstechnische Maklerdienstleistungen auch für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie. Die Autoren kennen folglich Krisensituationen, aber auch Lösungswege für ihre Kunden, die zu einem erheblichen Teil aus der Getränkebranche stammen.

Die Sicherungsübereignung fällt selbst erfahrenen Praktikern schwer. Deshalb soll mit dem nachstehenden Beitrag ein kurzer Überblick über wichtige Fragestellungen geboten werden, ohne dabei die juristischen Aspekte in den Vordergrund zu stellen.

Gelegentlich kommt es vor, dass ein Arbeitnehmer das Eigentum des Arbeitgebers beschädigt. Dann ist von dem arbeitsvertraglichen Verhältnis auszugehen, das für beide Parteien eine Verpflichtung zur Rücksicht bei einer Vielzahl von Nebenleistungspflichten wie Unterlassungs- und Handlungspflichten beinhaltet. Allgemeine Sorgfalts-, Obhuts-, Fürsorge-, Aufklärungs- und Anzeigepflichten dienen dazu, die Erbringung der Arbeitsleistung vorzubereiten und zu fördern, die Leistungsmöglichkeit zu erhalten und den Leistungserfolg zu sichern.

15 000 EUR Schadensersatz verlangte ein Arbeitnehmer von seinem Chef, mit der Begründung, er wäre sechs Monate lang von ihm „gemobbt“ worden. Zur Klarstellung: Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern, insbesondere aber auch durch Vorgesetzte. Für die maßgeblichen Tatsachen ist der Arbeitnehmer beweispflichtig. Dafür wird der Arbeitnehmer als Opfer angehört und seine Glaubwürdigkeit überprüft.

In dem in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (11 Ca 7326/10) verhandelten Fall ging es um die Wirksamkeit einer bereits seitens des Arbeitgebers ausgesprochenen Kündigung. Bereits im vorausgegangenen Verfahren 9 BV 183/10 begehrte der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines seiner Mitglieder.

Die Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgeschrieben. Der aktuelle Höchstwert beläuft sich derzeit auf 3,53 ct./kWh. Durch den geforderten beschleunigten Ausbau der regenerativen Stromerzeugung ist nach Ansicht der Firma Ecotec langfristig mit einem weiteren Anstieg der EEG-Belastung zu rechnen. Großverbraucher müssen die Umlage in Zukunft als relevanten, dynamischen Bestandteil des Gesamtstrompreises einkalkulieren und Strategien entwickeln, um ihn zu reduzieren. Eine einfache Methode, um den Preisfaktor EEG-Umlage zu reduzieren, ist die Befreiung von der allgemeinen Umlage durch Inanspruchnahme der „Besonderen Ausgleichsregelung“. Hierdurch können in Praxisanwendungen bereits jährliche Einsparungen von mindestens 300 000 EUR (verbrauchsabhängig) erzielt werden. Die Inanspruchnahme der „Besonderen Ausgleichsregelung“ ist allerdings nur energieintensiven Industrieunternehmen im produzierenden Gewerbe vorbehalten. Der Stromverbrauch muss sich für die jeweilige Abnahmestelle auf mindestens 10 GWh/a belaufen, das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung muss mindestens 15 Prozent betragen. Außerdem gilt es, den Nachweis für ein zertifiziertes Energiemanagement zu erbringen.

Trotz des intensiven Wettbewerbs in der Lebensmittelwirtschaft und des umfassenden kartellrechtlichen Ordnungssystems auf europäischer und nationaler Ebene hat die Anzahl kartellrechtlicher Verfahren zugenommen. Diese Verfahren führen zu Hausdurchsuchungen, Gerichtsverfahren und Bußgeldern. Nach Mitteilung des Bundeskartellamtes steht die Lebensmittelwirtschaft hier mehr denn je im Fokus. Dabei hat das Bundeskartellamt auch das Spannungsfeld von anbietender Wirtschaft und Lebensmittelhandel im Visier. Margendruck, unerlaubte Preisabsprachen und unzulässige Konditionsabsprachen sind nur einige Stichworte, die zur Unsicherheit führen. Diese Unsicherheit wurde seitens des Bundeskartellamtes noch verstärkt, indem es im April 2010 unter Marktbeteiligten und Verbänden ein informelles Schreiben zirkuliert hat, das die Rechtsauffassung der Behörde zu bestimmten, als kartellrechtlich problematisch bewerteten Geschäftspraktiken zusammenfasst.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2011 VII R 44/09 hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob die Erhöhung der Biersteuer durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 in formell verfassungswidriger Weise zustande gekommen ist. Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband [EV] mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. April 2011.

Wie der Deutsche Brauer-Bund [EV], Berlin, mitteilt, schlossen die deutschen Brauer vor mehr als 25 Jahren mit der Gewerkschaft NGG einen bundeseinheitlichen Entgeltrahmentarifvertrag ab. Im vergangenen Vierteljahrhundert hat jedoch im Bereich der Herstellung und im Vertrieb ein erheblicher Wandel und technischer Fortschritt stattgefunden, dem mit dem alten Tarifvertrag in vielerlei Hinsicht nicht mehr Rechnung getragen werde; dieser entspräche nur noch zum Teil der heutigen Arbeitswelt in den Brauereien. Deshalb hat die Tarifgemeinschaft des Deutschen Brauer-Bundes den Entgeltrahmentarifvertrag aufgekündigt. Die Arbeitgeberseite ist an dem Abschluss eines neuen Tarifvertrages interessiert, um 2011 sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die gesamte Brauwirtschaft Arbeitsbedingungen zu schaffen, die der heutigen Realität entsprechen. Die Gewerkschaft NGG verweigert nach Auffassung der Arbeitgeber ihre Mitwirkung, indem sie ultimativ am 31. März 2011 die Rücknahme der arbeitgeberseitigen Kündigung des Entgeltrahmentarifvertrages noch am gleichen Tag forderte. Sonst seien weitere Gespräche über die Inhalte mit ihr nicht mehr möglich.

Im ersten Teil dieses Beitrages (BRAUWELT Nr. 12-13, 2011, S. 387-389) wurden ausgewählte und besonders wichtige Neuerungen zu den vorvertraglichen Pflichten bei Verbraucherdarlehen mit Existenzgründern und Verbrauchern dargestellt. Ausgenommen wurden streitige Fragen, etwa zur richtlinienkonformen Auslegung im Hinblick auf die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung oder die Unterrichtungspflicht bei Datenbankabfragen. Die Praxis muss aber auch hier die weitere Entwicklung ständig beobachten.

Rückverfolgbarkeit | Bier ist ein sicheres Genussmittel mit Potenzial für eine spontane und unverhältnismäßige Sensibilisierung seiner Konsumenten,  wenn Qualitätsprobleme auftreten. Problematische Qualitätsereignisse beim Endprodukt treten selten auf und sind lokaler Natur. Spektakuläre Aktionen zum Rückruf von ausgelieferten Chargen sind nicht dokumentiert. Dagegen haben Qualitätskrisen in der Ernährungsindustrie eine lange Geschichte. Der Sektor vermittelt anlassbezogen immer wieder den spontanen öffentlichen Eindruck von „Unregierbarkeit“ und bestätigt den allgemeinen Zweifel der Konsumenten an der Gesundheitsverträglichkeit der verzehrten Lebensmittel. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit Reflexionen und Potenzialen der Rückverfolgbarkeit eines Produktes am Beispiel des österreichischen Elektronischen Produktepasses (EP).

In einem Rechtsstreit des Bayerischen Brauerbundes gegen die holländische Bavaria Brauerei in Italien hat das Berufungsgericht in Turin (Corte d‘Appello di Torino) mit Urteil vom 02.02.2011 entschieden. Gegenstand dieses Verfahrens ist das Verbot der Benutzung von insgesamt sechs für die Bavaria Brauerei in Italien geschützten Bavaria-Marken. Der Bayerische Brauerbund hatte das Verfahren in 1. Instanz gewonnen. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil die Benutzung einer dieser Marken untersagt und den Verbotsantrag in Bezug auf die weiteren Marken abgewiesen. Bislang ist nur der Urteilstenor bekannt. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.8.2010 –1 AZR 173/09 – sagt ein Arbeitnehmer mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses zu, seine Arbeitskraft im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen. In diesem zeitlichen Umfang hat ein Arbeitnehmer Einschränkungen seiner privaten Lebensführung hinzunehmen. Durch den Arbeitsvertrag werden aber nicht nur Hauptleistungspflichten begründet, sondern auch vertragliche Rücksichtnahmepflichten. Dies gilt auch bei der Ausübung des dem Arbeitgeber zustehenden Weisungsrechts zur Verteilung vertraglich geschuldeter Arbeitszeit. So hat der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Jedoch ist die Leistungsbestimmung nach billigem Er­messen zu treffen. Das verlangt vom Arbeitgeber eine Abwägung der wechselseitigen berechtigten Interessen unter Einbeziehung verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen. Dazu gehört auch die grundgesetzlich geschützte Koalitionsbetätigungsfreiheit des Arbeitnehmers.

Werden die Bilanzierungspflichten nicht erfüllt, so kann dies eine Strafbarkeit gem. §§ 283 ff. StGB nach sich ziehen. Bei Ver­letzung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten kann der Straftatbestand des Bankrotts gem. § 283 Abs. 1 Nr. 5 - 7 StGB erfüllt sein oder auch der in § 283 b StGB angeführte abstrakte Straftatbestand der möglichen Verletzung der Buchführungs­pflicht. Die Sichtweise gilt hier im Rahmen von Gefährdungstatbeständen im Vorfeld eines Bankrotts. Auch das fahrlässige Handeln ist gem. § 283 b Abs. 2 StGB unter Strafe gestellt; hier muss allerdings ein äußerer Zusammenhang zwischen Pflicht­verletzung und Insolvenz bestehen. Nicht jede Pflichtverletzung ist deshalb als strafbare Handlung zu werten.

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