Im ersten Teil dieses Beitrages (BRAUWELT Nr. 12-13, 2011, S. 387-389) wurden ausgewählte und besonders wichtige Neuerungen zu den vorvertraglichen Pflichten bei Verbraucherdarlehen mit Existenzgründern und Verbrauchern dargestellt. Ausgenommen wurden streitige Fragen, etwa zur richtlinienkonformen Auslegung im Hinblick auf die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung oder die Unterrichtungspflicht bei Datenbankabfragen. Die Praxis muss aber auch hier die weitere Entwicklung ständig beobachten.

Rückverfolgbarkeit | Bier ist ein sicheres Genussmittel mit Potenzial für eine spontane und unverhältnismäßige Sensibilisierung seiner Konsumenten,  wenn Qualitätsprobleme auftreten. Problematische Qualitätsereignisse beim Endprodukt treten selten auf und sind lokaler Natur. Spektakuläre Aktionen zum Rückruf von ausgelieferten Chargen sind nicht dokumentiert. Dagegen haben Qualitätskrisen in der Ernährungsindustrie eine lange Geschichte. Der Sektor vermittelt anlassbezogen immer wieder den spontanen öffentlichen Eindruck von „Unregierbarkeit“ und bestätigt den allgemeinen Zweifel der Konsumenten an der Gesundheitsverträglichkeit der verzehrten Lebensmittel. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit Reflexionen und Potenzialen der Rückverfolgbarkeit eines Produktes am Beispiel des österreichischen Elektronischen Produktepasses (EP).

In einem Rechtsstreit des Bayerischen Brauerbundes gegen die holländische Bavaria Brauerei in Italien hat das Berufungsgericht in Turin (Corte d‘Appello di Torino) mit Urteil vom 02.02.2011 entschieden. Gegenstand dieses Verfahrens ist das Verbot der Benutzung von insgesamt sechs für die Bavaria Brauerei in Italien geschützten Bavaria-Marken. Der Bayerische Brauerbund hatte das Verfahren in 1. Instanz gewonnen. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil die Benutzung einer dieser Marken untersagt und den Verbotsantrag in Bezug auf die weiteren Marken abgewiesen. Bislang ist nur der Urteilstenor bekannt. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.8.2010 –1 AZR 173/09 – sagt ein Arbeitnehmer mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses zu, seine Arbeitskraft im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen. In diesem zeitlichen Umfang hat ein Arbeitnehmer Einschränkungen seiner privaten Lebensführung hinzunehmen. Durch den Arbeitsvertrag werden aber nicht nur Hauptleistungspflichten begründet, sondern auch vertragliche Rücksichtnahmepflichten. Dies gilt auch bei der Ausübung des dem Arbeitgeber zustehenden Weisungsrechts zur Verteilung vertraglich geschuldeter Arbeitszeit. So hat der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Jedoch ist die Leistungsbestimmung nach billigem Er­messen zu treffen. Das verlangt vom Arbeitgeber eine Abwägung der wechselseitigen berechtigten Interessen unter Einbeziehung verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen. Dazu gehört auch die grundgesetzlich geschützte Koalitionsbetätigungsfreiheit des Arbeitnehmers.

Werden die Bilanzierungspflichten nicht erfüllt, so kann dies eine Strafbarkeit gem. §§ 283 ff. StGB nach sich ziehen. Bei Ver­letzung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten kann der Straftatbestand des Bankrotts gem. § 283 Abs. 1 Nr. 5 - 7 StGB erfüllt sein oder auch der in § 283 b StGB angeführte abstrakte Straftatbestand der möglichen Verletzung der Buchführungs­pflicht. Die Sichtweise gilt hier im Rahmen von Gefährdungstatbeständen im Vorfeld eines Bankrotts. Auch das fahrlässige Handeln ist gem. § 283 b Abs. 2 StGB unter Strafe gestellt; hier muss allerdings ein äußerer Zusammenhang zwischen Pflicht­verletzung und Insolvenz bestehen. Nicht jede Pflichtverletzung ist deshalb als strafbare Handlung zu werten.

Die neuen Verbraucherschutzbestimmungen haben große Auswirkungen auf Gastronomiefinanzierungen für Existenzgründer und Verbraucher. Die Vertragserstellung wird deutlich schwieriger und erfordert mehr Zeitaufwand. Zugleich erhöhen sich die Anforderungen an den Außendienst durch die vorvertraglichen Informationspflichten. Mit diesem Beitrag soll ein „grober“ Überblick über das neue Recht gegeben werden.

Als das Pachtverhältnis über eine Gaststätte zu Ende ging, ergab sich für den Verpächter, dass die Thekenentwässerung instandgesetzt werden musste. Er ging davon aus, dass der Pächter diese Arbeiten hätte durchführen müssen und verlangte deshalb Schadensersatz.

Jahresabschlüsse – hier sind Bilanzen oder Einnahme- und Überschussrechnungen gemeint – müssen konse­quent im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen erstellt werden, die im HGB festgelegt sind (3 bzw. 6 Monate nach Jahresende).

Für eine Gaststätte war festgelegt worden, dass die von dem Betrieb ausgehen­den Geräusche nach 22.00 Uhr 40 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Wenn diese Lärmschutzauflage bisher ignoriert worden ist, ist die Behörde trotzdem verpflich­tet, ihr eine tatsächliche Geltung zu verschaffen. Es liegt eine entsprechende Bin­dung der erlassenden Behörde vor. Es liegt allerdings im Ermessen der Behörde, mit welchen Maßnahmen sie die Auflage durchsetzt. Sie kann z. B. Zwangsgeld in abschreckender Höhe androhen und im Falle weiterer Verstöße vollstrecken. Die Behörde kann aber auch alterna­tiv oder zusätzlich nach vergeblicher Fristsetzung die Betriebserlaubnis widerrufen (Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.2.2010 – 1 K 3256/08 -).

Der Zusatz einer wasserähnlichen Flüssigkeit aus Molke zu Erfrischungsgetränken führt nicht zu einer Befreiung von der Pfandpflicht. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden. Damit gab das Gericht der Klage des Verbandes des Deutschen Getränke-Einzelhandels e.V. gegen einen Händler statt, der angeblich molkehaltige Erfrischungsgetränke ohne die Erhebung eines Einwegpfandes vertrieben hatte. Auf dem Prüfstand stand ein Energy Drink, der bislang als „koffeinhaltiges Molkenmischerzeugnis“ pfandfrei in 0,25-Liter-Getränkedosen verkauft wurde. Laut der Verpackungsverordnung müssen für Erfrischungsgetränke in Getränkedosen mindestens 25 Cent Pfand erhoben werden. Hiervon befreit sind beispielsweise Getränke, die zu mehr als 50 Prozent aus Milch oder Milcherzeugnissen bestehen..

In einem Rechtsstreit des Bayerischen Brauerbundes gegen die holländische Bavaria Brauerei hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) am 22. Dezember 2010 sein Urteil verkündet.

Bereits seit dem 1. April 2010 läuft die Übergangsphase für das Excise Movement and Control System (EMCS), das den unversteuerten Transport von verbrauchssteuerpflichtigen Waren wie Tabak, Alkohol und Mineralöl durch die EU ermöglicht. Bisher waren in Deutschland nur solche Unternehmen auf EMCS angewiesen, die mit Österreich, Ungarn oder sechs weiteren EU-Staaten Handel treiben, da in diesen Ländern der Einsatz des EMCS bereits gesetzlich vorgeschrieben ist. Ab 1. Januar 2011 sind auch in Deutschland alle Unternehmen, die der Verbrauchssteuer unterliegen, verpflichtet, innergemeinschaftliche Transporte über EMCS an den Zoll zu melden und abzuschließen. Durch das neue System entfällt der postalische Versand des sogenannten „Begleitenden Verwaltungsdokumentes“ (BVD) an den Zoll..

Im November hielt der Deutsche Brauer-Bund eine Fachtagung zum aktuellen Kartellrecht in Düsseldorf ab. Peter Hahn, DBB, verwies darauf, dass die Lebensmittelbranche zusehends im Fokus des Bundeskartellamtes stehe. Mehr und mehr werde wegen des Verdachts auf wettbewerbswidrige Absprachen und Informationsaustausch ermittelt. Dabei lägen die Vorwürfe der Kartellwächter und die Sichtweise der Unternehmen oft weit auseinander. All dies müsse Anlass sein, das eigene Verhalten, insbesondere gegenüber den Abnehmern, einer Prüfung zu unterziehen und kartellrechtliche Leitlinien hierzu aufzustellen. Denn nach der Neuordnung des Kartellrechts würden den Unternehmen umfassende Pflichten aufgebürdet. Das Gesetz fordere ein gesteigertes Maß an eigenverantwortlicher Risikoeinschätzung und Selbstkontrolle. Von daher sei auch für mittelständische Brauereien eine Risikominimierung durch Compliance (Selbstverpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Regeln zur Prävention von Kartellverboten) erforderlich.

Als auf einer offenen Grundstücksfläche ein großes Musikfestival durchgeführt werden sollte, erteilte die Gemeinde die erforderliche Genehmigung. Dabei wurde dem Veranstalter aufgegeben, in bestimmten Zeiträumen ausdrücklich genannte Richtwerte einzuhalten. Deshalb machten Nachbarn Abwehransprüche geltend. Zur Begründung konnten sie sich aber nicht auf die Technische Anleitung zum Schutz vor Lärm berufen. Die TALärm besitzt keine unmittelbare Geltung für nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten. Daneben gab es eine Freizeitlärm-Richtlinie des Landes für Diskothekenveranstaltungen, Livemusikdarbietungen, Rockkonzerte usw. Dabei war davon auszugehen, dass das Musikfestival ein seltenes Ereignis war. Dafür gelten prinzipiell höhere Immissionsrichtwerte. So kamen für die Veranstaltung tagsüber 70 d(A) und nachts 55 d(A) in Betracht, was die Gemeinde so in ihrer Gestattung vorgesehen hatte. Den Nachbarn war es im Falle einer konkret drohenden Gesundheitsgefährdung durchaus zuzumuten, innerhalb des verhältnismäßig kurzen Zeitraums einer eventuellen Lärmbelästigung Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, etwa eine kurzfristige Ortsabwesenheit zu organisieren (Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28.7.2010 – 5 W 51/10).

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