EG-Richtlinie Städtische Abwässer -- Laut der EG- Richtlinie Städtische Abwässer müssen alle Städte innerhalb der EG mit mehr als 15 000 Einwohnern bis zum Jahre 2000 über sogenannte sekundäre Wasseraufbereitungsanlagen (physikochemische und biologische Aufbereitung) verfügen. Die anderen Städte mit 2000 bis 15 000 Einwohnern müssen bis zum Jahre 2005 damit ausgerüstet sein. Darauf wies Vladimiro Mandl von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, Generaldirektorium XI, Leitung Wasserschutz und Management, Brüssel, in seinem Vortrag anläßlich des Informationsseminars der VLB, Berlin, in Zusammenarbeit mit der Fa. Illochroma, Brüssel, über Abwasser der Brauereien - Stand der Technik und neue Entwicklungen am 30. 4. 1991 in Bonn hin.B..

Einkommensteuer: Gewinnverteilung bei Differenzen zwischen Steuer- und Handelsbilanzgewinn. -- Der zwischen Gesellschaftern einer Personengesellschaft vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel bezieht sich grundsätzlich auf den Handelsbilanzgewinn. Weicht dieser Steuerbilanzgewinn deshalb ab, weil er durch die Auflösung von Bilanzierungshilfen geringer ist als der Steuerbilanzgewinn, müssen bei Anwendung des Gewinnverteilungsschlüssels auf den Steuerbilanzgewinn Korrekturen hinsichtlich der Gesellschafter angebracht werden, die bei der Bildung der Bilanzierungshilfe an dem Unternehmen noch nicht beteiligt waren (BFH-Urteil vom 22. 5. 1990 VIII R 41/87, NWB 1990, Fach 1, S. 335).

Abgabenordnung: Auswahlermessen bei Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers aus Vereinfachungsgründen: -- 1. Es liegt ein Ermessensfehler vor, wenn das Finanzamt die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers aus Vereinfachungsgründen mit vielen nachzufordernden Lohnsteuer-Beträgen aufgrund eines im wesentlichen gleichliegenden Tatbestandes begründet, tatsächlich jedoch den Nachforderungen zwei verschiedene Sachverhalte zugrunde liegen. 2. Beruft sich das Finanzamt auf fehlerhafte Lohnsteuer-Berechnungen bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmern, so ist diese Zahl in der Begründung zum Haftungsbescheid zu konkretisieren, wenn die Ermessenserwägung überprüfbar sein soll. 3. 6. 1990 2 K 246/85, rkr, EFG 1990, S. 611).

Einkommen-/Körperschaftsteuer: Anwendung des _ 50 c EStG bei Anteilserwerben über die Treuhandanstalt. -- Zu der Frage, ob der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften in den neuen Bundesländern über die Treuhandanstalt die Rechtsfolgen des _ 50 c EStG auslöst, hat der BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Schreiben vom 3. Januar 1991, DB 1991, S. 208 wie folgt Stellung genommen: - Anteilserwerb vor dem 1. 1. 1991: Bei einem Anteilserwerb vor dem 1. Januar 1991 treten die Rechtsfolgen des _ 50 c EStG nicht ein, da die Kapitalgesellschaft, deren Anteile erworben worden sind, 1990 noch nicht unbeschränkt steuerpflichtig i.S. des _ 1 KStG 1984 gewesen ist. - Anteilserwerb nach dem 31. Dezember 1990: - Da die Treuhandanstalt nach _ 5 Abs. 1 Nr..

Ausschlußklausel bei Gratifikation -- Der Sechste Senat des BAG hatte darüber zu entscheiden, ob die Bestimmung in einer Betriebsvereinbarung, wonach Mitarbeiter von der Gratifikationszahlung ausgeschlossen sind, die am Stichtag 30. 11. d. J. in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, auch bei einer betriebsbedingten Kündigung wirksam ist. Der früher für das Gratifikationsrecht zuständige Fünfte Senat des BAG hatte in der Vergangenheit derartige Regelungen für den Fall der betriebsbedingten Kündigung für unwirksam erklärt. Nunmehr hat der erkennende Senat entschieden: Betrieblich vereinbarte Bindungsklauseln wie eine Stichtagsregelung in einer Gratifikationsvereinbarung gelten grundsätzlich auch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. 4..

Firmenbezeichnung Leasing-Partner -- Die Bezeichnung Leasing-Partner ist für einen Geschäftsbetrieb, der sich mit der Durchführung von Leasinggeschäften befaßt, nicht unterscheidungskräftig. Sie ist daher wettbewerbsrechtlich unzulässig ( 16 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Das Wort Leasing ist inzwischen sowohl in der deutschen Umgangssprache als auch in Firmenbezeichnungen der Leasingbranche so gebräuchlich, daß es zur betrieblichen Kennzeichnung eines Leasing-Unternehmens ungeeignet er- scheint. Aber auch das Wort Partner besitzt keine ausreichende Eigenart, um als eindeutiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen aufgefaßt zu werden. Es ist in der Geschäftssprache in zahlreichen Wortbindungen (wie Vertragspartner, Verhandlungspartner u.a. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. 3..

Sittenwidrige Verlustbeteiligung -- Eine arbeitsvertragliche Vergütungsregelung, die den Arbeitnehmer mit dem Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet, verstößt gegen die guten Sitten. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Vergütungsabrede eine Verlustbeteiligung des Arbeitnehmers vorsieht. Eine solche Verlustbeteiligung des Arbeitnehmers ist jedenfalls dann sittenwidrig und damit nichtig ( 138 Absatz 1 BGB), wenn dafür kein angemessener Ausgleich erfolgt. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. 10. 1990 - 5 AZR 404/89).

Lohnsteuer: Pauschalierung der Lohnsteuer nach _ 40 EStG. -- Aufgrund der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat der BMF im Schreiben vom 20. 11. 1990, DB 1990, S. 2448 zur Frage der Überwälzung der pauschalen Lohnsteuer wie folgt Stellung genommen. Grundsätzlich ist die pauschale Lohnsteuer nach _ 40 Abs. 3 EStG vom Arbeitgeber zu übernehmen; er ist insoweit Steuerschuldner. Wird die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber vom Arbeitnehmer getragen, so steht die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitnehmer einer Rückzahlung des der pauschalen Lohnsteuer zugrundeliegenden Arbeitslohns gleich. Dementsprechend ist die pauschal zu besteuernde Arbeitgeberleistung jeweils um die vom Arbeitnehmer übernommene pauschale Lohnsteuer zu vermindern..

Biersteuerharmonisierung im Bundesrat -- In seiner 631. Sitzung befaßte sich der Bundesrat am 7. Juni 1991 auch mit dem Vorschlag des Rates für eine Richtlinie zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchssteuern auf alkoholische Getränke und auf in anderen Erzeugnissen enthaltenen Alkohol. Der Bundesrat lehnte auch den Vorschlag der EG-Kommission ab, nach dem der ermäßigte Satz nicht unter dem Mindestsatz liegen soll. Die Bundesregierung wird darüber hinaus gebeten sicherzustellen, daß die Steuervergünstigungen für Abfindungsbrauereien und die Steuerbefreiung für den Haustrunk erhalten werden können. Auch soll geprüft werden, in- wieweit die Sonderrechte Bayerns und Badens, die diesen Ländern bei ihrem Eintritt in die Biersteuergemeinschaft 1919 bzw. 19 DM/hl deutlich gesenkt wird..

Lohnsteuer: Nacherhobene und vom Arbeitgeber übernommene Sozialversicherungsbeiträge lohnsteuerpflichtig. -- Entrichtet der Arbeitgeber laufend die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, ohne sie den Arbeitnehmern zu belasten, so unterliegen diese als zusätzlicher, bisher unversteuerter Arbeitslohn der Lohnsteuer. Das gleiche gilt, wenn aufgrund einer Prüfung durch die AOK Arbeitnehmeranteile vom Arbeitgeber nacherhoben werden (FG München Urteil v. 18. 5. 1990 VIII K 4922/88, rkr, EFG 1990, S. 621).

Mengenstaffel im Europaparlament erneut zur Diskussion -- Mitglieder des Europäischen Parlaments und des Ausschusses für Mittelstandsfragen des Deutschen Brauer-Bundes haben sich kürzlich zu einem Parlamentarischen Abend in Straßburg getroffen, um über Fragen der Harmonisierung der Biersteuer unter den Aspekten der mittelständischen Brauwirtschaft zu diskutieren. Gegenüber Mitgliedern der Fraktion der Europäischen Volkspartei, der Sozialistischen Fraktion und der Liberalen und demokratischen Fraktion begründete der Vorsitzende des Ausschusses für Mittelstandsfragen Dr. Nils Goltermann die Forderung des Deutschen Brauer-Bundes nach der Aufrechterhaltung der Biersteuermengenstaffel und der Unterschreitung des zukünftigen steuerlichen Mindestsatzes für Bier (s.a. Brauwelt Nr. 18, 1991, S. Dr.

Zur Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten -- In der Mai- Ausgabe der Deutschen Steuer-Zeitung wurde von Dr. Hans- Ulrich Kieschke, Ministerialdirigent im Bundesfinanzministerium, ein Aufsatz veröffentlicht, der sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen Bewirtungskosten voll oder nur zu 80% abzugsfähig sind. Produkt- oder Warenverkostungen zählen nicht als Bewirtung, weil hier ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte besteht. Zu einer solchen Produktverkostung darf aber nur das Produkt selbst gereicht werden; höchstens sind noch kleine Aufmerksamkeiten zugelassen, wie etwa Brot anläßlich einer Weinprobe. Derartige Aufwendungen für Produktverkostungen, so die Auffassung der Finanzverwaltung, sind als Werbeaufwand unbeschränkt abzugsfähig..

Münchner Einwegverbot gegen Bundesrecht? -- Das vom Münchner Kommunalreferenten Georg Welsch (Grüne) verfügte Verbot von Getränkedosen sowie des Verkaufs von Milch, Bier und Mineralwasser in Einwegflaschen soll vom Dezember an nach einem Stufenplan ohne Rücksicht auf Verbraucher, Hersteller und Einzelhandel sowie damit verbundene Preissteigerungen verwirklicht werden. Wer die Auflagen der bayerischen Landeshauptstadt nicht einhält, muß mit Geldbußen bis zu 10 000 DM rechnen. In der Diskussion ging es vor allem um den Zeitraum, in dem sich Industrie und Handel auf Mehrwegverpackungen für Bier, Mineralwasser und Milch umstellen müssen, da die Frist bis zum 1. Dezember 1991 als einfach utopisch bezeichnet wird. Dessen ungeachtet werden seit dem 1..

Biersteuermengenstaffel für Mittelstandsbrauereien bleibt -- Wie bereits kurz berichtet (Brauwelt Nr. 26, 1991, S. 1115) haben sich die Finanzminister der EG-Mitgliedstaaten in ihrer letzten Sitzung am 24. 6. 1991 in Luxemburg überraschend auf die Harmonisierung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchssteuern in Hinblick auf den Europäischen Binnenmarkt im Jahre 1993 geeinigt. Nach einer Verlautbarung des Bundesverbandes Privater Brauereien wurde dabei für die Biersteuer folgendes Ergebnis erzielt: - Für Bier gilt ab 1. 1. 1993 ein Mindeststeuersatz von 0,748 ECU je Hektoliter/Grad Plato. Dies entspricht einem Biersteuersatz von ca. - Die Steuersätze für die begünstigten Brauereien können differenziert nach Betriebsgrößen festgelegt werden. a. Brauwelt Nr. 26, 1991, S. 1116). Der.

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