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Markt

Kultur und Bier -- Daß Musik von Mozart und Bier, Oper und Brauerei keine Widersprüche sein müssen, bewies jetzt die Werner Bräu Poppenhausen, die anläßlich ihres 200jährigen Jubiläums (s. Brauwelt Nr. 32, 1991, S. 1374) in das Theater der Stadt Schweinfurt zur Aufführung der deutschen Oper Die Zauberflöte eingeladen hatte. Damit wollte Geschäftsführer Peter Sauer aufzeigen, daß Kultur, Bier und Brauerei durchaus in enger Verbindung stehen können. Nach der gelungenen Opernaufführung durch das Ensemble des Theaters Meiningen, Thüringen, stießen die geladenen Gäste mit dem Werner 1791 - schwarzes Jubiläums-Pilsner auf das Wohl der Familienbrauerei an..

Markt

Neue Nielsen-Studie für den Getränkebereich -- Die Auseinandersetzungen mit der neuen Verpackungsverordnung führte auch zu Konsequenzen bei den Getränken. Nach Angaben des Hauptverbandes des deutschen Einzelhandels (HDE) wird aber bei der Interpretation der Situation zu stark von Durchschnittswerten ausgegangen, es fehlen die unterschiedlichen regionalen Entwicklungen, sowie die Differenzierung nach unterschiedlichen Einkaufsstätten und Getränken. In einer aktuellen Analyse der A. C. Nielsen GmbH werden jetzt die einzelnen Getränkegruppen Bier, AfG, Fruchtsaft und Mineralwasser nach einheitlichen Kriterien miteinander verglichen. In den einzelnen Getränkegruppen finden sich kaum vergleichbare Entwicklungen. Auch Kartonverpackungen gewinnen zunehmend an Marktbedeutung. C. 069/7938509..

Archiv

CSFR Brauerei Radegast kooperiert mit Hürlimann. -- Die tschechische Brauerei Radegast, Nosovice, mit einem Ausstoß von rd. 1,2 Mio hl hat mit der Schweizer Brauerei Hürlimann, Zürich, ein Kooperationsabkommen geschlossen. Sie wird das alkoholfreie Bier Birell in Lizenz herstellen und exklusiv in der CSFR und in Polen vertreiben. Im Gegenzug will Hürlimann in der CSFR Braumalz einkaufen.

Markt

Verbrauchermärkte in den neuen Bundesländern -- 280 Verbrauchermärkte mit einer Verkaufsfläche von 1000 qm und mehr hat die GfK Handelsforschung in den neuen Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen- Anhalt, Sachsen, Thüringen, Stand Mai 1991, aktuell erfaßt und aufbereitet. So zeigt beispielsweise die Aufteilung aller Verbrauchermärkte in den neuen Bundesländern auch Verkaufsflächen den Schwerpunkt bei den kleineren Flächen: - Verbrauchermärkte 70 mit mehr als 2999 qm Verkaufsfläche = 25 %; - Verbrauchermärkte 210 1000 qm bis 2999 qm Verkaufsfläche = 75 %; Verbrauchermärkte gesamt 280 in den 5 neuen Bundesländern. Die jetzt vorliegende Adressenliste beinhaltet für jeden Verbrauchermarkt - die Firmierung; - die Anschrift; - die Verkaufsfläche; - die Zentralzugehörigkeit..

Markt

Universitäten dürfen ihren Namen vermarkten -- Die Universität Heidelberg hatte einem badischen Betrieb gestattet, im Rahmen eines Lizenzvertrags ihren Namen, das Siegel und das Wappen zu nutzen. Als ein Konkurrent plötzlich seine Werbung mit den gleichen Insignien schmückte, wollte das der Lizenznehmer nicht hinnehmen und klagte auf Unterlassung. Das OLG Karlsruhe hielt das Vorgehen des Lizenznehmers für zulässig (10 U 274/89): Die Universitäten seien dem Staat gegenüber mündig. Bis weit in die Neuzeit hinein hätten sich die Universitäten, die oft älter seien als das Land, das sie unterstütze, aus eigenem Vermögen erhalten. Die Tendenz zur Vermarktung von Schul- und Universitätsnamen sei weit verbreitet, die finanziellen Interessen oft erheblich..

Recht

Einkommensteuer: Zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten. -- Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ist im Sinne des BFH-Beschlusses vom 27. 11. 1989 GrS 1/88, BStBl 1990 lI, S.160 insgesamt dann nicht durchgeführt, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmer- Ehegatten wechselnd bar ausbezahlt und auf ein gemeinschaftliches Konto der Ehegatten überwiesen wurde (Anschluß an das BFH-Urteil vom 21. 2. 1990 X R 80/88, BStBl 1990 II S. 636). Dies ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (BFH- Urteil vom 16. 5. 1990 X R 29 - 30/87, DB 1990, S. 1947)..

Recht

Um den zeichenrechtlichen Schutz eines Gärgetränks -- Vor dem Hansischen Oberlandesgericht Hamburg (3. Zivilsenat, Urteil vom 18. 1. 1990 - 3 U 134/89) ging es um einen warenzeichenrechtlichen Gebrauch der Bezeichnung eines Gärgetränks im Sinne des 16 des Warenzeichengesetzes (WZG). Unter der Bezeichnung Kombucha vertreibt die Antragstellerin ein Gärgetränk, wobei Meyer's Großes Universal-Lexikon unter Kombucha einen japanischen Teeschwamm versteht, aus dem durch Gärung ein apfelweinartiges Getränk entsteht. Die Antragstellerin behauptet, Lizenznehmerin hinsichtlich der IR-Marke Nr. 469 443 Kombucha nach Dr. med. S. zu sein. Die Antragsgegnerin möchte dieses Getränk in Deutschland in der gleichen Aufmachung wie in Österreich vertreiben. 9. 1973, WRP 1974, 41ff. - Churrasco)..

Recht

Lohnfortzahlung bei Krankheit -- Bei der Einstellung wurde dem Arbeitnehmer die Frage vorgelegt, ob er gesund sei. Diese Frage hat der Arbeitnehmer mit ja beantwortet. Auf einen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellten Antrag wurde dem Arbeitnehmer eine Kur bewilligt. Nach der Kur nahm der Arbeitnehmer die Arbeit wieder auf, erkrankte aber darauf bald wieder. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung für die Dauer der Kur. Die vom Arbeitnehmer verlangte Fortzahlung des Lohns wurde vom Bundesarbeitsgericht bewilligt. Der Arbeitgeber machte geltend, daß der Arbeitnehmer die Kur verschwiegen habe und er somit durch sein Verhalten ein Verschulden bei der Vertragsanbahnung sehe. 2. 1964 - 1 AZR 251/63) .h. 3..

Archiv

Großbritannien Budweiser-Marketing wird forciert. -- Nach einem Vertrag zwischen Anheuser-Busch und Courage Ltd. wird Budweiser bei Courage weiter unter Lizenz gebraut, die Werbung und der Vertrieb sollen aber ab 1. Januar 1992 von Anheuser-Busch selbst organisiert und kontrolliert werden. Diese Aktivitäten auf dem fünftgrößten Biermarkt der Welt stellen nach Angaben von Jack Purnell, Anheuser-Busch International, einen wichtigen Schritt zur weiteren Internationalisierung von Budweiser dar. Zum ersten Mal übernimmt Anheuser-Busch die Kontrolle über Marketing und Vertrieb seines Flaggschiffes auf einem wichtigen Markt außerhalb der Staaten. Ähnliche Verträge hat Anheuser-Busch mit Brauereien in Kanada, Japan, Korea, Irland und Dänemark.

Recht

Betriebsvereinbarung über freiwillige Leistung -- Ein Arbeitgeber, der vor Jahren eine Betriebsvereinbarung über freiwillig zu gewährende Leistungen (jährliche Sonderzahlungen) abgeschlossen hatte, sah sich aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, diese Vereinbarung zu kündigen. Der Betriebsrat klagte dagegen, wobei er argumentierte, es lägen zwei Vereinbarungen vor: die eine über die freiwillige Leistung an sich, die andere über deren Verteilung unter die Belegschaft. Die letztere aber wirke nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werde (Paragraph 77 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz). Das Bundesarbeitsgericht entschied: Die Arbeitnehmer haben nach Ablauf der gekündigten Betriebsvereinbarung keinen Anspruch mehr auf die freiwilligen Leistungen. 8. 1990 - 1 ABR 73/89)..

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