Süßstoffrichtlinie verabschiedet -- Wie der Deutsche Brauer- Bund mitteilte, hat der EG-Ministerrat am 7. November 1991 die Süßstoffrichtlinie verabschiedet. Die deutsche Delegation unter Leitung von Staatssekretät Eekhoff, BMWi, konnte trotz erheblicher Schwierigkeiten durchsetzen, daß der deutsche Standpunkt in einer rechtlich voll verbindlichen Fußnote festgehalten und somit Bestandteil dieser EG-Richtlinie wurde. Danach kann die Bundesrepublik Deutschland das Verbot der Süßstoffverwendung für die in Einklang mit den traditionellen nationalen Herstellungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland produzierten Biere auch nach Beginn des EG-Binnenmarktes aufrechterhalten. Entscheidend für das erreichte Ergebnis war die Initiative von EG-Vizepräsident Dr. M..
Griechenland Mineralwassermarkt mit großen Chancen. -- Der Mineralwasser-Pro-Kopf-Verbrauch dürfte in Griechenland z.Zt. bei 8 - 10 l liegen. Für 1989 wird der Verbrauch an Mineralwasser in Griechenland mit rd. 1 Mio hl angegeben. Für 1990 rechnet man mit 1,5 Mio - 1,6 Mio hl. In den 80er Jahren hat sich der Mineralwasserkonsum sprunghaft entwickelt. Lag es 1980 noch bei 470 000 hl, so stieg er 1986 auf über 800 000 hl. Das jährliche Wachstum lag als bei durchschnittlich 8,7%. Für das laufende Jahrzehnt erwartet die Branche eine Verdoppelung des Pro-Kopf- Verbrauches auf 16 - 20 l. Die steigende Nachfrage ist vor allem den Importen zugute gekommen. Bis 1994 wird der Anteil der importierten Mineralwässer auf 8 - 10% des gesamten Konsums zurückgehen.
Gloßner-Staffel erhält mittelständische Struktur -- Im Zuge der europäischen Rechtsharmonisierung hat der Verband mittelständischer Privatbrauereien durch sein konsequentes und nachdrückliches Eintreten für den Erhalt der bewährten Biersteuermengenstaffel jetzt einen durchschlagenden und zukunftsweisenden Erfolg für den Mittelstand erreicht: die Gloßner-Staffel. Dies stellte der geschäftsführende Präsident des Verbandes mittelständischer Privatbrauereien in Bayern Joseph Graf von Deym anläßlich einer Presse- konferenz im Vorfeld der Brau '91, der 35. Europäischen Tagung mit Fachmesse für die Brau- und Getränkewirtschaft, am 13. November 1991 in Nürnberg, fest. Damit waren, so Graf Deym, die Forderungen seines Verbandes nahezu erfüllt..
Schwefeldioxid in Bieren -- Schwefeldioxid gehört zu den ältesten heute noch gebräuchlichsten Konservierungsmitteln. Es wird in der Lebensmitteltechnologie wegen seiner antimikrobiellen, antioxidativen und reduzierenden Eigenschaften eingesetzt. In den meisten europäischen Ländern darf dem Bier Schwefeldioxid in unterschiedlichen Mengen zugesetzt werden; in der Bundesrepublik Deutschland ist dies nicht erlaubt. In Anbetracht der Tatsache, daß umfangreiche Untersuchungen von Bieren auf ihren SO2-Gehalt relativ lange zurückliegen, daß durch die Veränderung der Verbrauchergewohnheiten neue Biersorten in Verkehr gebracht werden und den in die Bundesrepublik importierten Bieren SO2 zugesetzt werden darf, wurden 148 Biere verschiedener Gattungen auf ihren SO2-Gehalt untersucht.
Japan Sapporo kommt auf das europäische Festland. -- Die Sapporo Breweries Ltd., Tokio, führen ihr Draft Beer Sapporo Silver in der 0,5-l-Dose auch auf dem europäischen Festland ein, nachdem es seit 1987 erfolgreich in Großbritannien verkauft wird. Sapporo Draft Beer wird mit einem seit 1969 von Sapporo entwickelten Keramik- Kaltfilterprozeß hergestellt. Bei Sapporo Silver erlaubt die elegante Dose in Mattsilber eine schnelle Produktidentifizierung. Für diese Verpackung wurde Sapporo bei der Eurobiere 1991 in Straßburg mit dem Preis Best Package Design ausgezeichnet.
Ausschluß von der Weihnachtsgratifikation -- In einem Betrieb erhalten die Arbeitnehmer jährlich zu Weihnachten eine Gratifikation in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes. Einer Arbeitnehmerin wurde die Weihnachtsgratifikation nicht gewährt. Der Arbeitgeber hat die Klägerin vom Bezug der Weihnachtsgratifikation ausgenommen, weil ihr lange Zeit vor der Zusage und Auszahlung zu einem Zeitpunkt vor Ablauf des Bezugszeitraums betriebsbedingt gekündigt worden war. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Bezugszeitraums ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht sachwidrig oder willkürlich. Die Gratifikation kann ein Entgeld für die in der Vergangenheit erbrachte Leistung, aber auch ein Anreiz für weitere Betriebstreue sein. April 1991 - 6 AZR 532/89)..
Kanada Heineken NV, Niederlande, hat ein Lizenzabkommen mit der kanadischen Brauerei Molson vereinbart, -- das die Produktion von Amstel Lager und Amstel Light in den Provinzen Ontario und Quebec sowie den Vertrieb in ganz Kanada vorsieht. Bisher hatte Heineken in Kanada eine eigene Braustätte, die aber geschlossen werden soll.
Betriebsvereinbarung über freiwillige Leistung -- Ein Arbeitgeber, der vor Jahren eine Betriebsvereinbarung über freiwillig zu gewährende Leistungen (jährliche Sonderzahlungen) abgeschlossen hatte, sah sich aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, diese Vereinbarung zu kündigen. Der Betriebsrat klagte dagegen, wobei er argumentierte, es lägen zwei Vereinbarungen vor: die eine über die freiwillige Leistung an sich, die andere über deren Verteilung unter die Belegschaft. Die letztere aber wirke nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werde (Paragraph 77 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz). Das Bundesarbeitsgericht entschied: Die Arbeitnehmer haben nach Ablauf der gekündigten Betriebsvereinbarung keinen Anspruch mehr auf die freiwilligen Leistungen. 8. 1990 - 1 ABR 73/89)..
Trinkkultur in Europa in Gefahr -- Durch die strengeren Kontrollen und die höheren Steuern, die aus einer Harmonisierung der Gesetze auf dem Markt für alkoholische Getränke in der Europäischen Gemeinschaft resultieren, werden kulturelle Gewohnheiten aufs Spiel gesetzt. Zu diesem Fazit kam in Straßburg ein Gremium von Wissenschaftlern und führenden Vertretern der Alkoholbranche in einer Diskussionsrunde des Europäischen Parlamentes am 24. Oktober 1991. Die hinsichtlich der Werbung für alkoholische Getränke in den Medien und das Sponsoring von Kunst, karitativen Zwecken und Sport durch die Hersteller alkoholischer Getränke immer restriktivere Gesetzgebung würden nur der Gesellschaft schaden und den Alkoholmißbrauch nicht mindern..
Niederlande Neue Sorten beleben niederländische Bierlandschaft -- Unter der Bezeichnung Egelantier (Weinrose) hat die Brouwerij De Kroon in Oirschot ein dunkles Spezialbier auf den Markt gebracht. Egelantier (Rosa rubiginosa) ist eine wilde Rose, die häufig auf Gräbern angetroffen wird. Sie galt als Symbol der Ehrerbietung und Treue und wurde von trauernden Liebhabern auf das Grab der Geliebten gepflanzt. Schon 1984 hatte die Brauerei ein Bier unter diesem ungewöhnlichen Namen eingeführt, das die folgenden Grundstoffe aufwies: Gerste, Weizen, etwas Mais, holländischen Hafer, belgisches Caramelmalz, Hopfen und deutsche untergärige Hefe. Die neue Version (seit 1988) beruht auf den Braustoffen Pilsner Malz, Caramelmalz, Weizenmalz, holländischem Hafer, Hopfen und obergäriger Hefe.B.B.R.).A..
Thailand Steigender Konsum an alkoholischen Getränken. -- In Thailand ist der Konsum alkoholischer Getränke in den letzten Jahren kontinuierlich auf jetzt 3,5 l pro Kopf und Jahr angestiegen, ausgedrückt in reinem Alkohol. In der Bevölkerungsgruppe der über 15jährigen liegt dieser Wert sogar bei 5,6 l pro Jahr. Die einheimische Erzeugung von alkoholischen Getränken ist von 1987 bis 1990 von 359 Mio l auf 613 Mio l gestiegen, die Einfuhr alkoholischer Getränke von 5 Mio l auf 14 Mio l.
Lohnfortzahlung bei Krankheit -- Bei der Einstellung wurde dem Arbeitnehmer die Frage vorgelegt, ob er gesund sei. Diese Frage hat der Arbeitnehmer mit ja beantwortet. Auf einen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellten Antrag wurde dem Arbeitnehmer eine Kur bewilligt. Nach der Kur nahm der Arbeitnehmer die Arbeit wieder auf, erkrankte aber darauf bald wieder. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung für die Dauer der Kur. Die vom Arbeitnehmer verlangte Fortzahlung des Lohns wurde vom Bundesarbeitsgericht bewilligt. Der Arbeitgeber machte geltend, daß der Arbeitnehmer die Kur verschwiegen habe und er somit durch sein Verhalten ein Verschulden bei der Vertragsanbahnung sehe. 2. 1964 - 1 AZR 251/63) .h. 3..
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