Der Verein Pro Mehrweg (Pro MW) und die Stiftung Initiative Mehrweg (SIM) schreiben vom 1. März bis 30. September 1998 den ersten Mehrweg-Innovationspreis aus und zwar in den Kategorien Verhalten, Verpackungen und Transport/Logistik. Die Preise sind jeweils mit 10 000 DM dotiert. Die Verleihung der Preise wird zur Eurocargo im Februar 1999 erfolgen.
Teilnehmen können Hersteller aus den Branchen Nahrung und Genuß, der Investitionsgüterindustrie, Hersteller von Verpackungen, Packmitteln und Packhilfsmitteln sowie Unternehmen des Groß- und Einzelhandels, der Transport- und Logistikindustrie sowie Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen einschließlich wissenschaftlicher Institute. Dr.-Ing. Frank-J. Möller, Fachhochschule Jena, Prof. Dr. Dr. Dr..
In dem am 5. 2. 1998 erschienenen Bundesgesetzblatt I Nr. 8 Seite 230 ff. wird die Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe vom 29. Januar 1998 verkündet. Mit ihr werden die vier europäischen Zusatzrichtlinien in das deutsche Lebensmittelrecht umgesetzt. Mit dieser 80 Seiten umfassenden Verordnung findet ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren seinen Abschluß.
Hervorzuheben ist, daß sich an den Vorschriften für die Herstellung von Reinheitsgebotsbier nichts ändert. Indem sie die Entscheidung der Europäischen Kommission über die Anerkennung des Reinheitsgebotsbieres als traditionelles Lebensmittel umsetzt, ordnet die Bundesregierung ausdrücklich an, daß Zusatzstoffe für die Herstellung von Reinheitsgebotsbier nicht erlaubt sind..
Nach den Ergebnissen der IRI/GfK Retail Services, mitgeteilt vom Deutschen Brauer-Bund, stellt sich der Marktanteil in Prozent der einzelnen Gebinde und die Absatzveränderung im Jahre 1997 für den Lebensmitteleinzelhandel und die Abholmärkte wie folgt dar:
Der Marktanteil der 0,5-l-Dose schwankte zwischen 8,2% in Baden-Württemberg und 39,2% in Sachsen-Anhalt. Die höchste Steigerungsrate war mit + 32,3% in Nordrhein-Westfalen zu verzeichnen.
Nach wie vor führt bei den 0,5-l-Dosen die Preisklasse 0,90 bis 0,99 DM/Dose mit 32,6% (31,1%) vor der Schiene 0,60 bis 0,69 DM mit 24,4% (22,2%) und dem Segment über 1,00 DM mit 19,8% (20,7%). Der Durchschnittspreis lag 1997 bei 1,84 DM/l gegenüber 1,83 DM/l im Vorjahr. Der Verzicht auf Einweg wird immer öfters durchbrochen. Dabei geht es lt.
Die Unternehmen der deutschen Fruchtsaftindustrie verzeichnen 1997 eine positive Bilanz. Auf Grundlage der ersten vorliegenden Zahlen geht der Verband der deutschen Fruchtsaft-Industrie e.V. (VdF), Bonn, bei der Herstellung von Zuwächsen von ca. vier Prozent und beim Umsatz von ca. 2,5 Prozent im Vergleich zu 1996 aus.
Der Pro-Kopf-Verbrauch an Fruchtsäften und Nektaren ist auch 1997 leicht gestiegen, und zwar auf ca. 41,5 Liter (1996: 41,1 l). Dabei lag Apfelsaft in der Verbrauchergunst noch deutlich vor Orangensaft. Die Ergebnisse zeigen, daß die Verbraucher qualitativ hochwertige Produkte zu schätzen wissen und bereit sind, dafür einen angemessenen Preis zu zahlen.a. kommen im EU-Vergleich nicht einmal die Österreicher mit beachtlichen 33 l/Einwohner heran..
In diesem Beitrag werden die 21 größten Biermarken der Bundesrepublik Deutschland im Jahresvergleich 1997 zu 1996 mit ihrem Inlandsumsatz u.a. in zwei Tabellen dargestellt.
Im Kalenderjahr 1997 ist der steuerpflichtige Bierabsatz nach Bundesländern von 103 506 Mio hl im Jahr 1996 auf 103 109 Mio hl um ca. 0,4 Prozent zurückgegangen. Betrachtet man die in der Tabelle 1 wiedergegebenen Absatzzahlen nach Bundesländern, so fällt auf daß der höchste Anstieg in Thüringen mit 8,7 Prozent, in Mecklenburg-Vorpommern mit 7,5 Prozent, in Sachsen mit 6,7 Prozent und in Sachsen-Anhalt mit 6,4 Prozent erreicht wurde. Hier verstecken sich beispielsweise die Marken Hasseröder, Radeberger und Gothaer, die im vergangenen Jahr die stärksten Anstiege erreichten.
Nur geringe Anstiege bzw.
Badger Meter, Hersteller von Durchflußmeßgeräten, Milwaukee,Wisconsin/USA, 200 Mio DM Umsatz, 1000 Mitarbeiter, hat zum 1. 11. 1997 über seine Tochtergesellschaft Badger Meter Europe GmbH, Beuren, Baden-Württemberg, die gesamte Produktlinie von Magnetisch-Induktiven Durchflußmessern der Fa. Remag AG übernommen.
Die Obstbau-Bodensee-Fruchtsaft AG, Radolfzell (Schlör-Säfte und -Nektare), die ihre Produkte ausschließlich über Brauereien, den Getränkefachgroßhandel und Abholmärkte vertreibt, hat ein neues Gebinde im Sortiment: eine 10er-Kiste mit Tragegriff, bestückt mit 0,5-l-NRW-Weißglasflaschen mit Schraubverschluß. Schlör-Apfelwein und Schlör-Badischer Apfelmost werden neu in diesen Mehrwegflaschen angeboten, die 1,0-l-Flasche bleibt aber weiter im Programm. Die steigende Zahl kleiner Haushalte und verändertes Verbraucherverhalten sind nach Firmenangaben der Grund, warum das neue Gebinde eingeführt wurde.
Unter „Schönborn Quelle Top“ präsentiert die Schönborn Mineralquellen GmbH, Bruchsal, ihre drei neuen Drinks: „Razza“ Caffé-Drink ist ein coffeinhaltiges Erfrischungsgetränk aus natürlichem Mineralwasser mit Zucker und Kaffee-Extrakt, „Sunny“ Pfirsich-Maracuja-Joghurt-Drink und „Green“ Apfel-Kiwi-Joghurt-Drink, zwei Fruchtdrinks aus natürlichem Mineralwasser mit Milcherzeugnissen, mit 10% Fruchtsaftgehalt und Fruchtmark sowie mit Zusatz von 8 Vitaminen und Magnesium. Angeboten werden sie in der 0,5-l-EW-Glasflasche.
Das Tafelwasser Bonaqa aus dem Hause Coca-Cola steigerte seinen Absatz 1997 auf 236,7 Mio l (+16%). Überproportionalen Zuwachs erzielte Bonaqa Medium mit 30,6 Mio l (+72,6%). Bonaqa hat 6% Anteil am Gesamtabsatz aller Coca-Cola-Getränke und wird zu rd. 57% in der 1,0- und 1,5-l-MW-Flasche angeboten. Einen neuen Akzent wird Bonaqa mit dem Sponsoring der Fußball-WM setzen.
In dem dem Urteil vom 3. 7. 1996 – VIII ZR 92/95 – des Bundesgerichtshofs (BGH) zugrundeliegenden Getränkelieferungsvertrag war eine Mindestabnahmemenge vereinbart worden, die bei weitem nicht abgenommen wurde. Zudem war bei der Veräußerung der Gaststätte die Abnahmeverpflichtung vertragswidrig nicht weitergegeben worden.
Nach Kündigung des Getränkelieferungsvertrags forderte die Brauerei von ihrem ehemaligen Kunden Schadensersatz, der ihr auch vom Bundesgerichtshof zugesprochen wurde.
Als Anspruchsgrundlage nahm der BGH § 326 Abs. 1 BGB an (Schadensersatz wegen Nichterfüllung), da unstreitig die vereinbarten Mindestabnahmemengen bei weitem nicht erreicht wurden.
(Quelle: NJW-RR 1996, Heft 22, S. 1394 ff).
Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Gastwirtschaft befindet, bestellt für eine Brauerei eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Die Brauerei sollte berechtigt sein, „das Grundstück zum ausschließlichen Verkauf von Weißbier zu nutzen und den Verkauf von Weißbieren auf dem Grundstück zu untersagen.“
Entgegen der erstinstanzlichen Auffassung kommt der Senat des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 27.3.1997 – 2 ZBR 139/96 zu dem Ergebnis, daß einer Eintragung nichts im Wege steht. Nach Auffassung der Richter handelt es sich um ein einheitliches Recht mit zwei Arten der bei einer Dienstbarkeit möglichen Belastung (vgl. § 1090 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1018 BGB). Unzulässig wäre nur eine Dienstbarkeit, die eine Bezugsbindung zum Inhalt hätte, d.h..
Der im Bereich Nahrungs- und Genußmittel anhaltende Trend hin zu immer komplexeren und leistungsfähigeren Prozeßanlagen bringt zwangsläufig den Wunsch nach kompakten, intelligenten Ansteuerungen für die in diesen Anlagen eingesetzten Ventile mit sich. Zusätzlich ist von der anfänglichen Zurückhaltung in Bezug auf die Feldbustechnik heute nur noch wenig zu spüren, so daß auch in dieser Richtung Bedarf nach Weiterentwicklungen besteht.
Als Lösung für den Bereich der Prozeßventile in der Lebensmittelindustrie bietet sich als Form der Ansteuerung der Steuerkopf an. Ein Steuerkopf, auch unter Begriffen wie Smart Top, Valve Control oder Top Control bekannt, ist ein kompaktes Gerät, welches auf pneumatisch betätigte Prozeßventile aufgebaut wird. Es vereinigt die Schalter bzw.
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