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Recht

Am 1. August 2014 ist das überarbeitete Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Diese Novelle hat einige entscheidende Änderungen im „Gepäck“. Künftig wird selbst erzeugter und verbrauchter Strom nicht mehr vollständig von der EEG-Umlage befreit. Einsparpotenziale bestehen aber weiterhin, insbesondere für bereits vorhandene Eigenversorgungsanlagen.

Die Überschrift klingt widersprüchlich, ist aber grundsätzlich eine zu berücksichtigende Gefahr. Krisenbehaftete Unternehmen werden häufig in vorinsolvenzlichen Verfahren oder mithilfe eines Insolvenzplanes (auch) durch Erlass- oder Vergleichsverfahren saniert. Diese führen zwangsläufig zu außerordentlichen Erträgen und werden in der Regel mit den meist vorliegenden Verlustvorträgen verrechnet. Allerdings ist es natürlich möglich, dass diese Verrechnung den außerordentlichen Ertrag nicht aufzehrt und der Ertrag beziehungsweise der daraus resultierende Gewinn zu einer oftmals hohen Steuerschuld führt.


Neben den Grundzutaten Wasser, Malz, Hopfen und Hefe (vgl. Teil 4 der Artikelserie in BRAUWELT Nr. 27-28, 2014, S. 828-830) kann das Zutatenverzeichnis auf einem deutschen Bier noch weitere Elemente enthalten. Im Speziellen sind hier die Zutaten Farbebier und Gärungskohlensäure zu nennen. Des Weiteren wird auf die nach der LMiVO verpflichtenden Kennzeichnungselemente wie Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum, Lagerhinweise und Anschrift des Lebensmittelunternehmers eingegangen.


Am 13. Juni 2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU in Kraft getreten. Hierdurch soll ein einheitlicher Verbraucherschutz im EU-Raum sichergestellt werden. Das neue Recht bringt erhebliche Änderungen im Umgang mit Verbrauchern mit sich, die aus der Sicht von Brauereien nicht nur für deren Internetshops, sondern auch im Rahmen der Gastronomiefinanzierung zu beachten sind.


In Teil 3 dieser insgesamt 6-teiligen Reihe zur korrekten Kennzeichnung von Lebensmitteln wurde die Vorgehensweise bei der Erstellung eines Zutatenverzeichnisses beschrieben. Im Folgenden werden nun die brauspezifischen Stoffe erläutert, die üblicherweise im Zutatenverzeichnis stehen.


Unternehmer, die in finanzielle Schieflage geraten, ziehen die Sanierung mit Hilfe eines Insolvenzverfahrens zumeist aus einem Grund nicht oder erst zu spät in Betracht: Sie fürchten den Kontrollverlust. Was vielen noch nicht bekannt ist: Seit 2012 macht das neue Insolvenzrecht die Sanierung in eigener Regie für Unternehmen deutlich plan- und berechenbarer.


Viele Kunden erwarten selbstverständlich eine Belieferung auf Ziel, nehmen also einen Kredit ihres Lieferanten in Anspruch. Generell auf Vorkasse oder Zahlung bei Lieferung zu beharren, bedeutet meist zwangsläufig den Verlust des Kunden, denn die Wettbewerber sind gerne mit Kredit behilflich. Im Folgenden werden die Eckpunkte eines professionellen Kredit- und Forderungsmanagements aufgezeigt.


Der Lebensmittelunternehmer (definiert nach Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 178/2002) ist bekanntermaßen für die korrekte Angabe der lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungselemente verantwortlich. An erster Stelle der verpflichtend anzugebenden Kennzeichnungselemente steht in Art. 9 Abs. 1 LMiVO die „Bezeichnung des Lebensmittels“. Nach Art. 17 Abs. 1 LMiVO wird zwischen der „rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung“ des Lebensmittels, der „verkehrsüblichen Bezeichnung“ und der „beschreibenden Bezeichnung“ unterschieden. Außerdem wird dieser Artikel auf die im Bier zugelassenen Inhaltsstoffe eingehen.


Die ausufernde Insolvenzanfechtung stellt für den redlichen Unternehmer ein ernst zu nehmendes Problem dar. Gerät der Kunde in die Insolvenz, ist es schon ärgerlich genug, eine Forderung ganz oder teilweise abschreiben zu müssen. Doch Insolvenzverwalter schauen auch zurück auf die langjährigen Geschäftsbeziehungen und können mithilfe der Anfechtung Erlöse zurückfordern, die weit vor der Insolvenz erzielt wurden.


Im März dieses Jahres ist die neue Europäische Norm 10357 (Längsnahtgeschweißte Rohre aus nicht rostendem Stahl für die Lebensmittel- und chemische Industrie) erschienen. Es handelt sich um eine umfassende Überarbeitung der DIN 11850, die nun durch das Erscheinen der DIN EN 10357 (deutsche Fassung) ersetzt wird. Eine der wesentlichen Veränderungen in der neuen Norm ist die Aufnahme von zwei zusätzlichen Abmessungsreihen nach europäischen bzw. internationalen Standards (ISO und ASME). Mit den Serien A - D wird es somit zukünftig vier unterschiedliche Dimensionsreihen geben, wobei sich die Toleranzen für Durchmesser, Wandstärke und Geradheit auch weiterhin sehr nah am Bereich der bisher vorhandenen Vorgaben bewegen werden.


Spraydosen, Flaschen, Kanister oder Tanklastzüge – in der bundesweit geltenden TRGS 510 (Technische Regel für Gefahrstoffe 510) sind alle relevanten Präventionsmaßnahmen zur „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ dargestellt. Die TRGS gibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.


Laut der im Oktober 2013 in Kraft getretenen Neuregelung zu den Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sind Unternehmen seit Januar 2014 verpflichtet, einen Nachweis zu erbringen, dass ihre Waren den Empfänger im EU-Ausland tatsächlich erreicht haben.


Die verpflichtenden Informationen nach Art. 9 und Art. 10 der Lebensmittelinformations­verordnung (LMiVO) über Lebensmittel müssen gemäß Art. 12 Abs. 1 LMiVO bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein. In diesem Artikel wird aufgezeigt, wie die verpflichtenden Kennzeichnungselemente auf den verschiedenen Verpackungen angebracht werden können, passend zu den brauereitypischen Verkaufswegen. Vorab erfolgt erneut der Hinweis, dass der noch kommende Bericht (13. Dezember 2014) der Kommission über die Kennzeichnung alkoholischer Getränke zu beachten sein wird. Des Weiteren gibt es noch zahlreiche Ausnahmen, die zum Wegfall eines oder mehrerer der verpflichtenden Kennzeichnungselemente führen. Diese Ausnahmen werden ebenfalls im folgenden Artikel beschrieben.


Nach Hahn [1] sind die Rechtsvorschriften zum Herstellen und Inverkehrbringen von Bier in folgende wesentliche Gruppen einzuteilen: das Lebensmittelrecht, das Eichrecht und Fertigverpackungsrecht, das Getränkeschankanlagen- und Hygienerecht und das Recht zum Verkauf von Bier. Wer jedoch in einer Brauerei für die Kennzeichnung der Produkte verantwortlich ist weiß, dass sich bei der Ausarbeitung der Deklaration zahlreiche lebensmittelrechtliche Fragen anhäufen. Vor allem in Anbetracht der momentanen Umstellungsphase von einzelstaatlicher Regelung auf europäische Kennzeichnungsvorgaben geht schnell der Überblick verloren.


Es kommt immer wieder vor, dass der Vertragspartner einer Brauerei aus einem Darlehens- und Getränkebezugsvertrag vorzeitig entlassen werden möchte und deshalb einen Nachfolger vorschlägt. Mit dem heutigen Beitrag soll aufgezeigt werden, welche Handlungsoptionen Brauereien in dieser Situation haben. Am Beispiel der Vertragsübernahme soll gleichzeitig dargestellt werden, was in rechtlicher Hinsicht zu beachten ist.


Abfallentsorgungsvertrag mit „bring-or-pay-Verpflichtung“


Ende Dezember hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln dem Mehrheitsgesellschafter der Kölner Privatbrauerei Gaffel Becker & Co. oHG, Heinrich Becker, die Geschäftsführung entzogen. Zugleich haben die Richter einen bereits im Jahre 2007 gefassten Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter über die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis von Johannes Becker bestätigt. Damit sind beide Hauptgesellschafter der Brauerei von der Leitung des Traditionsunternehmens ausgeschlossen. Alleiniger Geschäftsführer wird Heinrich Philipp Becker, der bislang gemeinsam mit seinem Vater Heinrich Becker die Geschäftsführung wahrnahm und von diesem einen Minderheitsanteil übernommen hat.


Die Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitgeber durch Steuerbescheid kommt in Betracht, wenn die Lohnsteuerpflichten nicht angemeldet wurden und es sich um eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt.