Stellungnahme „Bekömmliches Bier“
Am 16. Februar 2016 entschied das Landgericht Ravensburg: Der Claim „bekömmlich“ ist als gesundheitsbezogene Angabe einzuordnen und daher bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten. Hierzu eine Stellungnahme von Gottfried Härle, Geschäftsführer der Brauerei Clemens Härle, Leutkirch: