„Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten macht jetzt Nägel mit Köpfen. Wir werden unseren Beitrag leisten, um die Lücke von 21 Prozent, die zwischen den Löhnen von Frauen und Männern klafft, zu schließen“, hat die NGG-Vorsitzende Michaela Rosenberger am 29. Juni 2016 vor 160 Betriebsräten zum Start der „Initiative Lohngerechtigkeit: was uns zusteht“ in Berlin angekündigt.

Der Deutsche Brauer-Bund hat den Ende Juni vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf zur Regulierung des Einsatzes der umstrittenen Fracking-Technologie als „wichtigen Schritt in die richtige Richtung“ begrüßt. Die neuen Vorgaben würden gegenüber der bisherigen Rechtslage zu einer deutlichen Verbesserung des Schutzes der Wasserressourcen führen. Der DBB kündigte an, das weitere Gesetzgebungsverfahren sowie die konkrete Umsetzung der Regelungen in der Praxis aufmerksam zu verfolgen und weiterhin auf einen effektiven Schutz aller Wasservorkommen zu drängen.

Im ersten Beitrag zu diesem Thema [1] wurden grundlegende und orientierende Vorgaben für den Umgang mit Bier in der EU sowie spezifische Regelungen zur Bezeichnung von Bier in Deutschland und Österreich beschrieben. Der vorliegende Artikel betrachtet nun die entsprechenden nationalen Vorschriften für Bier in der Schweiz, Italien, Frankreich und Belgien und verweist auf die Regelungen zum Einsatz von Zusatzstoffen.

Im ersten Teil dieser Artikelserie (s. BRAUWELT Nr. 21-22, 2016, S. 604 ff.) haben sich die Autoren damit befasst, wer im Sinne der Gesetzgebung Verantwortung für die Hygiene einer Getränkeschankanlage trägt und wie Verstöße rechtlich einzuordnen sind. Der nun folgende zweite Teil widmet sich jetzt der Frage: Was passiert, wenn mangelnde Hygiene und ein Verstoß gegen die entsprechenden Vorgaben festgestellt wurden?

Beim 27. Expertentreffen Getränkeschankanlagen in Weihenstephan zu Anfang des Jahres wurde auch zum Thema „Lebensmittelverantwortung – Compliance, Verstöße – Sanktionen gegen verantwortliche Mitarbeiter und Unternehmen“ referiert. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Betriebshygiene für die Schankanlage wird nun in einem mehrteiligen Artikel noch einmal festgehalten, wie die Lebensmittelverantwortung im Bereich der Getränkeschankanlage auszulegen ist. Es wird u. a. geklärt: Wer trägt Lebensmittelverantwortung? Wer ist (mit-)verantwortlich? Wer hat Täterprofil?

Die Herstellungsvorgabe, welche aus der in der bayerischen Landesordnung von 1516 erlassenen Brauvorschrift hervorgeht, ist äußerst knapp gehalten. Sie besagt, dass für Bier nur die Zutaten „Gerste, Hopfen und Wasser“ verwendet werden dürfen. Doch wie ist diese Botschaft nach den heutigen Rechtsvorgaben auszulegen?

Beim Reinheitsgebot hört für die einen der Spaß auf, für die anderen fängt er damit erst an, für manche beides. Das hat seit Jahrhunderten viele Gründe. Es ging und geht um fiskalische, protektionistische, preispolitische, verbraucherschützende oder ideelle Interessen, um Gewinnspannen, Marktanteile, Wettbewerbsvorteile und Qualitätsstandards ebenso wie um Genuss und kulturelle Identitätsstiftung – alles in allem überaus heikle Themen.

Am 21. März 2016 trat das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft. Mit diesem – hoffentlich – letzten Reformschritt liegt jetzt ein kompaktes und geschlossenes Verbraucherschutzrecht vor, das von allen Unternehmern zu beachten ist. Der folgende Beitrag soll Praktikern aus der Brauwirtschaft eine erste, kurze Übersicht zu ausgewählten wichtigen Änderungen geben.

Am 16. Februar 2016 entschied das Landgericht Ravensburg: Der Claim „bekömmlich“ ist als gesundheitsbezogene Angabe einzuordnen und daher bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten. Hierzu eine Stellungnahme von Gottfried Härle, Geschäftsführer der Brauerei Clemens Härle, Leutkirch:

Die Brauerei Härle darf ihr Bier nicht mehr mit dem Begriff „bekömmlich“ bewerben. Das entschied das Landgericht Ravensburg am 16. Februar 2016 und bestätigte damit die einstweilige Verfügung vom August 2015 (Az. 8 O 34/15). Im Kern hielt das Gericht an der Begründung fest und wertete den Claim „bekömmlich“ als gesundheitsbezogene Angabe.

In der Europäischen Union (EU) regeln zahlreiche Verordnungen (VO) die Lebensmittelsicherheit. Geht es jedoch um Spezifikationen zur Herstellung und Bezeichnung der Lebensmittelarten, in diesem Fall Bier, dann müssen zusätzlich die einzelstaatlichen Vorgaben beachtet werden. Beispielhaft vergleicht dieser Beitrag dazu die Regelungen der Bier-Gattungsbezeichnungen in Deutschland und Österreich.

Mittels Nudging soll das Verhalten der Verbraucher beeinflusst werden (Foto: Deutscher Brauer-Bund e.V.)

Falsche Ernährungs- und Trinkgewohnheiten, Rauchen oder Bewegungsmangel bergen Risiken wie Fettleibigkeit, erhöhte Cholesterinwerte, hohen Blutdruck. Das ist bekannt und es passiert trotzdem. Da liegt der Gedanke nahe, solche Risiken durch staatliche Eingriffe zu minimieren. Ein subtiles politisches Verfahren, das Einfluss nehmen will auf das Bürgerverhalten, ist „Nudging“, der sanfte Druck zur Verhaltenssteuerung. Ist der „kleine Schubser“ (nudge) qua Gesetzgeber Hilfestellung oder Gängelung des Bürgers? Werden wir manipuliert oder in unserer Eigenverantwortung gestärkt?

Eine Verkaufssperre von Alkohol ab 22 Uhr – das fordern laut Lebensmittelzeitung vom 4. September 2015 die Drogenbeauftragte der Bundesregierung Marlene Mortler sowie der Deutsche Städte- und Gemeindebund. Jugendliche sollen auf diese Weise von übermäßigem Konsum abgehalten und alkoholbedingte Straftaten reduziert werden. Vorbild ist Baden-Württemberg, wo diese Regelung seit dem Jahr 2010 gilt und sich bereits bewährt habe.

Wenn eine Regierung, die im Parlament über eine Vier-Fünftel-Mehrheit verfügt, sich auf einen Gesetzent­­wurf einigt, ist ja wohl alles klar, sollte man meinen. Und doch könnte es noch einige Änderungen geben, bis aus dem Regierungsentwurf zur Erbschaftsteuer tatsächlich ein Gesetz mit Unterschrift des Bundespräsidenten wird – zumal zusätzlicher Wider­stand aus dem Bundesrat kommt, der dem Gesetz zustimmen muss.

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