Der Optimismus im Hotel- und Gaststättengewerbe in den alten Bundesländern ist ungebrochen. -- Nach einer Umfrage des Deutschen Industrie- und Handelstags rechnet die Mehrzahl der 2700 befragten Betriebe für das Sommerhalbjahr 1991 mit einer noch günstigeren Entwicklung als 1990. Vermehrt seien Neueinstellungen geplant.
Firmenbezeichnung Leasing-Partner -- Die Bezeichnung Leasing-Partner ist für einen Geschäftsbetrieb, der sich mit der Durchführung von Leasinggeschäften befaßt, nicht unterscheidungskräftig. Sie ist daher wettbewerbsrechtlich unzulässig ( 16 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Das Wort Leasing ist inzwischen sowohl in der deutschen Umgangssprache als auch in Firmenbezeichnungen der Leasingbranche so gebräuchlich, daß es zur betrieblichen Kennzeichnung eines Leasing-Unternehmens ungeeignet er- scheint. Aber auch das Wort Partner besitzt keine ausreichende Eigenart, um als eindeutiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen aufgefaßt zu werden. Es ist in der Geschäftssprache in zahlreichen Wortbindungen (wie Vertragspartner, Verhandlungspartner u.a. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. 3..
Sittenwidrige Verlustbeteiligung -- Eine arbeitsvertragliche Vergütungsregelung, die den Arbeitnehmer mit dem Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet, verstößt gegen die guten Sitten. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Vergütungsabrede eine Verlustbeteiligung des Arbeitnehmers vorsieht. Eine solche Verlustbeteiligung des Arbeitnehmers ist jedenfalls dann sittenwidrig und damit nichtig ( 138 Absatz 1 BGB), wenn dafür kein angemessener Ausgleich erfolgt. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. 10. 1990 - 5 AZR 404/89).
Stand und Tendenzen des Supranationalen Wasserrechts -- Alle Menschen und alle Staaten tragen zur Gewässerverschmutzung bei. Gerade im dichtbesiedelten Europa lassen sich die entstandenen Umweltprobleme, insbesondere der grenzüberschreitenden Flüsse und der Küstenmeere, nur gemeinsam lösen. Gewässerschutz erfordert internationale Solidarität und Zusammenarbeit. Dieser Grundsatz ist unbestritten.
Lohnsteuer: Pauschalierung der Lohnsteuer nach _ 40 EStG. -- Aufgrund der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat der BMF im Schreiben vom 20. 11. 1990, DB 1990, S. 2448 zur Frage der Überwälzung der pauschalen Lohnsteuer wie folgt Stellung genommen. Grundsätzlich ist die pauschale Lohnsteuer nach _ 40 Abs. 3 EStG vom Arbeitgeber zu übernehmen; er ist insoweit Steuerschuldner. Wird die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber vom Arbeitnehmer getragen, so steht die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitnehmer einer Rückzahlung des der pauschalen Lohnsteuer zugrundeliegenden Arbeitslohns gleich. Dementsprechend ist die pauschal zu besteuernde Arbeitgeberleistung jeweils um die vom Arbeitnehmer übernommene pauschale Lohnsteuer zu vermindern..
Wie Einar Waag von Föroya Bjor der Brauwelt schrieb, liegt die Biersteuer für Pils bei 3,63 DM/l und für Export bei 5,32 DM/l. Bier mit einem Alkoholgehalt von 4,6 Gew.-% (Export) gibt es nur auf Bezugskarte. Die Bestellung von Export und Pils (3,6% Alkohol) muß bei einem Bierverleger aufgegeben werden. Dann erhält man über die Post eine Zahlkarte. Mit dem Quittungsabschnitt kann man dann das Bier beim Verleger abholen. Der Pro-Kopf-Verbrauch an Bier liegt bei 60 l.
Biersteuerharmonisierung im Bundesrat -- In seiner 631. Sitzung befaßte sich der Bundesrat am 7. Juni 1991 auch mit dem Vorschlag des Rates für eine Richtlinie zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchssteuern auf alkoholische Getränke und auf in anderen Erzeugnissen enthaltenen Alkohol. Der Bundesrat lehnte auch den Vorschlag der EG-Kommission ab, nach dem der ermäßigte Satz nicht unter dem Mindestsatz liegen soll. Die Bundesregierung wird darüber hinaus gebeten sicherzustellen, daß die Steuervergünstigungen für Abfindungsbrauereien und die Steuerbefreiung für den Haustrunk erhalten werden können. Auch soll geprüft werden, in- wieweit die Sonderrechte Bayerns und Badens, die diesen Ländern bei ihrem Eintritt in die Biersteuergemeinschaft 1919 bzw. 19 DM/hl deutlich gesenkt wird..
Der Bierausstoß in Japan ist im ersten Halbjahr 1991 um 5% auf 30,6 Mio hl gestiegen. Davon entfielen auf Kirin 15,1 Mio hl (+ 7%), auf Asahi 7,4 Mio hl (+ 2%), Sapporo 5,6 Mio hl (+ 7%) und Suntory 2,5 Mio hl (+ 8%). Marktführer ist nach wie vor Kirin mit einem Marktanteil von 49% vor Asahi mit 24%, Sapporo mit 18,4% und Suntory mit 8,6%.
Das Maischefilter 2001 - eine neue Brautechnik -- Fachleute wissen, daß im Brausektor große Fortschritte auf dem Gebiet der Automatisierung des Brauverfahrens und der Entwcklung von Abfüllstraßen gemacht worden sind, wobei die Sauerstoffaufnahme in allen Phasen auf ein Minimum herabgesetzt wurde. Es ist allgemein bekannt, daß die Malzschrotung und die Maischefiltration erstaunlicherweise seit Jahrzehnten unverändert geblieben sind. Natürlich sind die in den letzten zwanzig Jahren eingeführte Naßschrotung und konditionierte Schrotung heute weitgehend verbreitet. Ebenso gab es Fortschritte bei der Läuterbottich- Filtration. Die Ausrüstung und die Verfahren blieben jedoch dieselben. Nach fünf Jahren Forschung wurde das Maischefilter 2001 entwickelt, das im folgenden Beitrag vorgestellt wird.
Im letzten Jahr wurden in Italien 54,5 Mio hl Mineralwasser abgefüllt, 13,5% mehr als im Vorjahr. Damit verdrängte Italien die führende Mineralwassernation Frankreich (52,17 Mio hl/+ 4%) vom Platz 1 in Europa. Deutschland behauptete mit 52 Mio hl (+ 9,4%) den 3. Platz. Nach einer Veröffentlichung einer italienischen Wirtschaftszeitung repräsentieren die sechs führenden Unternehmen mit dem Marktführer BSN/Ifil sowie San Pellegrino, Italfin, Crippa + Berger, San Benedetto und Vera 56% des italienischen Mineralwassergeschäftes. Der Pro- Kopf-Verbrauch an Mineralwasser ist in Italien 1990 auf 100 l gestiegen, wohl wegen des zunehmenden Gesundheitsbewußtseins und dem Mißtrauen der Bevölkerung gegenüber der Qualität des kommunalen Leitungswassers. 43% auf umgerechnet 7 Mrd. steigen..
Lohnsteuer: Nacherhobene und vom Arbeitgeber übernommene Sozialversicherungsbeiträge lohnsteuerpflichtig. -- Entrichtet der Arbeitgeber laufend die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, ohne sie den Arbeitnehmern zu belasten, so unterliegen diese als zusätzlicher, bisher unversteuerter Arbeitslohn der Lohnsteuer. Das gleiche gilt, wenn aufgrund einer Prüfung durch die AOK Arbeitnehmeranteile vom Arbeitgeber nacherhoben werden (FG München Urteil v. 18. 5. 1990 VIII K 4922/88, rkr, EFG 1990, S. 621).
Rechtsfragen der Abfallbeseitung -- In dem Vortrag von Rechtsanwalt Dieter Schweer, Düsseldorf, gehalten am 30. April 1991 auf einer gemeinsamen Veranstaltung der Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei in Berlin (VLB) mit der Firma Illochroma, Brüssel/Belgien, wurden die Themen wasserrechtliche Vorschriften für Direkteinleiter und den kommunalrechtlichen Bereich behandelt.
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