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Anläßlich der Brew '95 in Birmingham gab das Komitee des Brewing Industry International Awards 1996 die ersten Details über das zweistufige Programm des prestigeträchtigen, internationalen Bierwettbewerbs bekannt, der im Frühjahr 1996 in Großbritannien abgehalten wird. Der Wettbewerb findet vom 21. bis 23. Februar 1996 wieder im Rathaus von Burton upon Trent, England, statt. Da man davon ausgeht, daß die Zahl der teilnehmenden Biere gegenüber 1994 - damals waren es 862 - stark zunehmen wird, hat man einen weiteren halben Tag angesetzt, an dem die Ale- Biere in Flaschen und Dosen sowie die in der Brauerei gereiften Faßbiere beurteilt werden. Auch soll der Kreis der Verkoster erweitert werden. Vor zwei Jahren waren es 36. Mindestens ein Drittel der Verkoster soll aus dem Ausland kommen.-%.B.

Das bringt rd. 6,6 Mio DM mehr in die Schweizer Bundeskasse. Der Konsument ist davon nicht betroffen, weil die fiskalische Belastung des Bieres im Vergleich zum ab 1. Januar 1995 angehobenen Bierpreis konstant bleiben muß. Die Gesamtbelastung liegt jetzt bei 39,02 Rappen/Flasche (+ 2,73 Rappen). Davon entfallen 22,27 Rappen auf die Biersteuer, 13,45 Rappen auf die Mehrwertsteuer und 3,3% auf den unveränderten Zollzuschlag.

Auf Vermittlung der Firma Sahm CS trafen sich anläßlich der Pivex '95 der Präsident des Bierconvent International (BCI) Uwe Hieber mit den Repräsentanten der tschechischen Brauwirtschaft. Die tschechische Seite war vertreten durch den Brauerei- und Mälzereiverband mit dem Präsidenten Dipl.- Ing. Jan Vesely und dem Geschäftsführer Dipl.-Ing. Jiri Kratochvil, der Verband der kleinen unabhängigen Brauereien mit dem Präsidenten Dipl.-Ing. Stanislav Bernard. Weiterhin waren Vertreter der Messeleitung und der Direktor des gastgebenden Unternehmens Sahm CS, Dipl.-Ing. Pavel Bobosik, anwesend. Bei dieser Gelegenheit wurde den Teilnehmern und Journalisten der Bierconvent vorgestellt und über die Aktivitäten des Gremiums berichtet./Anfang Oktober in Prag zu tagen..

Die International Brew & Beverage Processing Technology and Equipment Exhibition for China (China Brew & Beverage '95) wird von dem China National Council of Light Industry, dem früheren Ministerium für Leichtindustrie, eigens organisiert, um den steigenden Bedarf an modernster Technologie in China zu befriedigen. Sie findet im Ausstellungszentrum von Peking in der Zeit vom 14. bis 18. September 1995 statt. Über 50 weltweit bekannte Brauereimaschinenfabriken haben ihre Teilnahme bereits zugesagt. Abgedeckt wird der gesamte Bereich der Bier-, Getränke- und Weinherstellung. Aber auch große international agierende Getränkehersteller wie Coca- Cola und Pepsi-Cola werden anwesend sein. In den ersten 11 Monaten des Jahres 1994 wurden in China 133 Mio hl Bier verkauft..

Explodierende Flasche verletzt Kind: Restrisiko bleibt -- Es kommt zwar sehr selten vor, daß gefüllte Glasflaschen explodieren, um so schlimmer sind jedoch die Folgen. So zog sich ein neunjähriges Mädchen eine Augenverletzung zu, als es mit seiner Freundin vier Flaschen aus dem Keller der elterlichen Wohnung holte. Es stellte die Getränke kurz ab. Beim Aufnehmen platzte eine Flasche und verletzte das Kind. Ursache für die Explosion waren Haarrisse in der Mehrwegflasche; sie hätte eigentlich aussortiert werden müssen. Das Oberlandesgericht Hamm lehnte in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil eine Haftung des Getränkeabfüllers ab, weil es sich bei der Flasche um einen sogenannten Ausreißer gehandelt habe (32 U 94/93). (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. März 1994 - 32 U 94/93).

Lärm durch Grillfeste auf öffentlichem Platz: Gemeinde muß für Einhaltung der Grillplatzordnung sorgen -- Die einzigen Anlieger eines von der Gemeinde errichteten Grillplatzes verlangten Maßnahmen gegen den Lärm, dem sie durch Grillfeste mit bis zu 70 Teilnehmern ausgesetzt seien. Die Kommune verwies auf die eigens erlassene Platzordnung. Wenn diese nicht eingehalten werde, gehe das nicht zu ihren Lasten. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim war da ganz anderer Meinung (1 S 1081/93). Wenn die Gemeinde den Platz zur Verfügung stelle, dann müsse sie auch dafür sorgen, daß die dafür erlassenen Regelungen eingehalten würden. Sie habe die nötigen Schritte zu unternehmen, damit die massiven Lärmbelästigungen aufhörten. (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 11.

Grunderwerbsteuer: Erwerb von nach DDR-Recht begründetem separaten Gebäudeeigentum -- Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) stellt in _ 2 Abs. 2 Nr. 2 die Gebäude auf fremdem Boden den Grundstücken gleich. Unter diesem Tatbestand werden üblicherweise die Fälle des _ 95 BGB, der sogenannten Scheinbestandteile, und die Fälle des wirtschaftlichen Eigentums am Gebäude abweichend vom zivilrechtlichen Eigentum erfaßt. Der Tatbestand bezieht nach der Wiedervereinigung auch den Erwerb von Gebäudeeigentum ein, das sich auf die Vorschriften des Zivilgesetzbuches der ehemaligen DDR gründet. Den Regelungen des Einigungsvertrages zufolge bleibt das nach DDR-Recht begründete separate Gebäudeeigentum bestehen; diese Gebäude gehören nicht zu den Bestandteilen des Grundstücks. 2 Nr. 2. 1994 StEd 1994 S..

Einkommensteuer: Begrenzung des Spendenabzugs bei Spenden an kirchliche Organisationen -- Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Obersten Finanzbehörden der Länder gilt gemäß dem BMF-Schreiben vom 24. 1. 1994, StEd 1994 Seite 182 für die Anwendung des erhöhten Abzugssatzes von 10 v.H. gem. _ 10 b Abs. 1 Satz 2 EStG für Zuwendungen an kirchliche öffentlich-rechtliche Körperschaften und Einrichtungen folgendes: Der erhöhte Abzugssatz findet nur Anwendung, wenn der Empfänger dieser Zuwendung zur Förderung mildtätiger Zwecke oder zur Förderung der Denkmalpflege (Nr. 4 c der Anlage 7 der EStR) verwendet. BFH-Urteil vom 18. 11. 1966, BStBl 1967 III Seite 365) . Bei Zuwendungen zur Förderung der Denkmalpflege findet auch die Großspendenregelung nach _ 10 b Abs..

Das Landgericht Hanau hat die Kaiser-Friedrich-Quelle, Offenbach, zur Zahlung von 500 000 DM Schmerzensgeld sowie einer lebenslangen Rente in Höhe von 500 DM verurteilt. -- Ein heute 16jähriger junger Mann hatte sich im Alter von 3 Jahren durch eine explodierende Mineralwasserflasche so schwer verletzt, daß er heute völlig erblindet ist. Das Urteil (AZ: 40 944/87) ist noch nicht rechtskräftig.

In der Bodega gibt_s nicht nur spanischen Wein -- Keine Irreführung der Kunden, wenn auch andere Weine angeboten werden. Ein Weinhändler, dessen Firmenname das Wort Bodega enthält, wollte gegen einen Konkurrenten vorgehen, der den Namen seines Geschäftes ebenfalls mit diesem Begriff gebildet hatte. Er warf ihm vor, nicht wie er ausschließlich Weine spanischer Herkunft zu vertreiben. Die Bezeichnung sei daher für die Kunden irreführend. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm werde der Ausdruck von den angesprochenen Kreisen jedoch nicht so eng ausgelegt (4 U 132/92). Es genüge, daß im Sortiment einer Bodega auch spanische Gewächse zu finden seien. Weil der gescholtene Weinhändler neben anderen mindestens 28 Sorten aus dem iberischen Land anbiete, sei diese Voraussetzung erfüllt.

Restaurantkritiker geht zu weit -- Weil Beurteilungen von Gaststätten sehr von den persönlichen Eindrücken und Empfindungen der Tester geprägt sind, mischen sich die Gerichte selten in den Streit ein, ob Aussagen über Restaurants nun falsch oder wenigstens übertrieben sind. Zu weit ging allerdings ein Werbeblatt in einem redaktionellen Beitrag mit seiner Kritik eines Cafs, das es als Möchte- gern-in-Treff bezeichnete. Auch müsse erwähnt werden, daß dem Pygmäen-Lokal ein Friseur-Salon angeschlossen sei. Das Oberlandesgericht München sah die Grenze des Rechts auf freie Meinungsäußerung überschritten: Die Zeitung dürfe eine derartige Berichterstattung über das Lokal nicht wiederholen (21 U 6720/92). (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 9. Juli 1993 - 21 U 6720/92).

Mikrobiologische Qualitätssicherung in der Brauerei und im Erfrischungsgetränkebetrieb -- Desinfektionsmitteltest: Die Wirksamkeit eines Desinfektionsmittels läßt sich im Betriebslabor selbst testen. Nicht jedes Mittel wirkt gleichmäßig gut gegen alle Gruppen von Mikroorganismen. Die DGHM = Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie hat die Testverfahren in den Richtlinien für die Prüfung und Bewertung chemischer Desinfektionsverfahren dargestellt. Dabei wird jedoch hauptsächlich von medizinisch relevanten Mikroorgansimen ausgegangen. Als Testkeime für Desinfektionsmittel der Brauerei und Getränkeindustrie sollten dagegen bier- und getränkeschädliche Organismen eingesetzt werden. Am besten verwendet man eigene Isolate (aus dem eigenen Betrieb).-Nr. 2668/2). Von den.

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