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Erste Kostenschätzung | Österreich ist gemessen am Pro-Kopf-Konsum ein europäisches Bierland. Im Unterschied zu Schwellenländern wie China oder Brasilien stagnieren die inländischen Absatzmengen der deutschen und österreichischen Biermärkte oder sind rückläufig. Die Märkte sehen sich mit strukturellen wirtschaftlichen Herausforderungen konfrontiert. Weitere Druckfaktoren, die alle Marktakteure der Herstellungskette, von der Brauerei bis zum Braugerste anbauenden Landwirt, betreffen, kommen hinzu und sind wichtige Determinanten für das aktuelle und zukünftige Geschehen in den Biermärkten. Einer davon ist die Rückverfolgung.

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Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) hat erhebliche Auswirkungen auf die Bilanz und bringt gerade zum Umstellungszeitpunkt 2010 zahlreiche Wahlrechte. Hier gilt es, die richtigen Entscheidungen zu treffen, da diese das Rating durch die Banken beeinflussen und damit erhebliche finanzielle Auswirkungen mit sich bringen können. Hier wird zunächst ein kurzer Überblick über die Bilanzrechtsreform gegeben. Dabei wird speziell auf Änderungen eingegangen, die für Brauereien interessant sind. Dann wird aufgezeigt, welche Entscheidungen anstehen und welche Kriterien bei der Entscheidungsfindung eine Rolle spielen sollten. Dieser Artikel kann aufgrund der Fülle der Änderungen nur einen kurzen Abriss ohne Anspruch auf Vollständigkeit geben und nicht die konkret auf ein spezielles Unternehmen bezogene Beratung durch einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater ersetzen.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich in zwei Entscheidungen – aus dem Jahre 2007 und Ende 2009 – mit dem System der Pfandflaschen. Hierbei hatte er sich insbesondere mit der Rücknahmeverpflichtung von Pfandflaschen durch den Abfüller oder Erstvertreiber und dem entsprechenden Anspruch des Einlieferers auf Auszahlung des eingesetzten Pfandbetrages sowie den Eigentumsverhältnissen an den Pfandflaschen auseinanderzusetzen. Im folgenden wird unter Beleuchtung der Urteilsgründe der Urteile die Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung und der durch sie gefundenen Ergebnisse auf sich in Pfandsystemen befindliche Kegs untersucht, um festzustellen, welche Pflichten und Rechte Abfüller oder Erstvertreiber in einem solchen Pfandsystem treffen.

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Seit 20. Juli 2010 müssen alle Getränke und Nahrungsmittel, denen eine der sechs synthetischen „Southampton-Farben“ zugesetzt ist, EU-weit einen Warnhinweis tragen. Es gilt Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe. Diese Verordnung legt fest, dass Produkte mit den „Southampton-Farben“ den Warnhinweis „Kann die Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ tragen müssen. Zu diesen Farben gehören Tartrazin (E 102), Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110), Azorubin (E 122), Cochenillerot A (E 124) sowie Allurarot AC (E 129). Hersteller, die künstliche durch natürliche Substanzen ersetzen möchten, können wählen zwischen färbenden Lebensmitteln für ein „Clean Labeling“ oder Farben aus natürlichen Quellen mit E-Nummern-Kennzeichnung. Beide Varianten sind auch weiterhin als unbedenklich eingestuft.

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Sperrzeitregelung für den  Verkauf von Speisen und Getränken über die Straße

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Das Geschäfts- und Liefervertragsverhältnis zwischen Brauereien/GFGH und Gaststättenbetreibern – Wirten – jedweder Größenordnung und Art war immer schwierig und wird mit angespannter volkswirtschaftlicher Lage noch schwieriger. Als einzige Lieferanten für Gaststätten sind Brauereien und GFGH auch Kreditgeber, Bürgen, Einrichtungslieferer bzw. Finanzierer, Berater und Betreuer. Kein anderer Gaststättenlieferant käme je auf die Idee, eine solche Dienstleistungspalette in Zusammenhang mit Sachlieferungen zu verbinden. Aus diesem Lieferanten-/Kundenverhältnis entstand im Laufe der Jahrzehnte ein kompliziertes juristisches Gebilde. Der Beitrag soll die aktuelle Rechtslage darstellen, auch hinsichtlich des Steuerrechts und der Ertragsbewertungsmethodik.

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Langjährig stabile Kunden- und Lieferantenbeziehungen lassen bei mittelständischen Brauereien mögliche Vertragsrisiken in den Hintergrund treten. Dennoch besteht immer die Gefahr, dass ungünstig formulierte Verträge erhebliche Nachteile mit sich bringen. Wie solche Risiken erkannt und begrenzt werden können, zeigt der folgende Text.

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Nach dem Urteil des EuGH vom 2. Juli 2009 zur Rechtmäßigkeit der Eintragung der Bezeichnung „Bayerisches Bier g.g.A.“ in einem Rechtsstreit des Bayerischen Brauerbundes gegen die Bavaria Brauerei in Italien hat am 10. Juni 2010 in einem weiteren Verfahren eine mündliche Verhandlung vor dem EuGH stattgefunden. Ausgangspunkt dieses Verfahrens sind Rechtsfragen des Bundesgerichtshofs (BGH) an den EuGH in einem weiteren Rechtsstreit des Bayerischen Brauerbundes gegen die Bavaria Brauerei, der die Löschung der letzten noch in Deutschland geschützten Bavaria Marke („Bavaria Holland Beer“) betrifft. In diesem zweiten, aus Deutschland kommenden Verfahren vor den EuGH, wird der Generalanwalt am 16. September 2010 seine Schlussanträge stellen..

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Die Europäische Kommission hat das neue Logo für Bioprodukte im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 84/19 vom 31.03.2010, S. 19.) veröffentlicht. Es ist ab 1. Juli 2010 verbindlich vorgeschrieben und wird in einem Übergangszeitraum von zwei Jahren auf dem Markt eingeführt. Die Verwendung des Bio-Logos auf einem Produkt bedeutet, dass dieses Produkt voll und ganz nach den europäischen Normen für den ökologischen Landbau erzeugt wurde.

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