Recht
Die Höhe der Verbrauchsteuern für Alkohol und Tabak in der EG ist weiter umstritten. -- Die Finanzminister der Gemeinschaft konnten sich letzte Woche in Luxemburg nicht auf eine Harmonisierung der Mehrwert- und Verbrauchsteuern einigen. Während Dänemark seine hohen Steuersätze auf Hochprozentiges - auch aus Gesundheitsgründen - beibehalten will, bestehen die Südländer auf ihren traditionell geringen Abgaben. Den deutschen Wünschen auf eine ermäßigte Besteuerung für Kleinbrennereien und Kleinbrauereien bei der Alkohol- und Biersteuer soll aber dem Vernehmen nach im Schlußkompromiß Rechnung getragen werden.
Recht
Karenzentschädigung bei einem Angebot zur Weiterbeschäftigung -- Die Arbeitsvertragspartner haben wirksam ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Nicht nur ein kaufmännischer, sondern auch ein technischer Angestellter hat Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch auf die Entschädigung ist auch nicht dadurch entfallen, daß der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Ruhestand getreten ist und vorgezogenes Alterruhegeld aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung bezogen hat. Für den Anspruch auf die Entschädigung kommt es allein darauf an, daß der Arbeitnehmer den ihm verbotenen Wettbewerb unterläßt. Nach 74 c Abs. Der Arbeitnehmer handelt nicht treuwidrig, wenn er sich mit Vollendung des 63. Lebensjahrs aus dem Arbeitsleben zurückzieht..
Recht
Unverbindliches Wettbewerbsverbot -- Eine vertragliche Regelung, in der sich ein Arbeitgeber vorbehält, dem ausscheidenden Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot aufzuerlegen, ist für den Arbeitnehmer unverbindlich. Der Arbeitnehmer hat eine Wahlmöglichkeit: Er kann entscheiden, ob er sich von dem Wettbewerbsverbot lösen und in seiner weiteren beruflichen Entwicklung frei sein will. Er kann aber auch den Arbeitgeber an dem Wettbewerbsverbot festhalten, seine Unterlassungspflichten erfüllen und die vereinbarte Karenzentschädigung fordern. Für einen Anspruch auf Karenzentschädigung aus einem unverbindlichen Wettbewerbsverbot genügt es, wenn der Arbeitnehmer sich zu Beginn der Karenzzeit endgültig für das Wettbewerbsverbot entscheidet und seiner Unterlassungspflicht nachkommt..
Recht
Ab 1. Dezember 1991 darf in München Bier und Mineralwasser nicht mehr in Dosen oder Einwegflaschen verkauft werden. -- Dies teilte die Stadt München jetzt den führenden Lebensmittelhandelsketten und größeren Verbrauchermärkten mit. Milch darf ab dem 1. 3. 1992 nur noch in Mehrwegflaschen in den Laden kommen. Notfalls will die Stadt München diese Maßnahme auch vor Gericht verteidigen.
Recht
Nicht nur Vorteile durch neue Biersteuermengenstaffel -- Die neue Biersteuermengenstaffel-Regelung (s.a. Brauwelt Nr. 27, 1991, S. 1164) bringt nicht für alle mittelständischen Brauereien Vorteile, sondern für viele auch Nachteile. Darauf wiesen P. Stille, Hauptgeschäftsführer, und Dr. Meyer, Geschäftsführer des Deutschen Brauer-Bundes, in einem Brief an Dr. Franz Christoph Zeitler, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, dem Verhandlungsführer der Sitzung des ECO-FIN- Rates am 24. 6. 1991 in Luxemburg, hin. Mit Sorge, so heißt es in dem Brief vom 11. 7. 1991, erfüllt den DBB allerdings die Tatsache, daß die durchgestaffelte Form der Mengenstaffel nicht durchgesetzt werden konnte. 1. 1993 - zu Wettbewerbsverzerrungen führt..
Recht
EG-Richtlinie Städtische Abwässer -- Laut der EG- Richtlinie Städtische Abwässer müssen alle Städte innerhalb der EG mit mehr als 15 000 Einwohnern bis zum Jahre 2000 über sogenannte sekundäre Wasseraufbereitungsanlagen (physikochemische und biologische Aufbereitung) verfügen. Die anderen Städte mit 2000 bis 15 000 Einwohnern müssen bis zum Jahre 2005 damit ausgerüstet sein. Darauf wies Vladimiro Mandl von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, Generaldirektorium XI, Leitung Wasserschutz und Management, Brüssel, in seinem Vortrag anläßlich des Informationsseminars der VLB, Berlin, in Zusammenarbeit mit der Fa. Illochroma, Brüssel, über Abwasser der Brauereien - Stand der Technik und neue Entwicklungen am 30. 4. 1991 in Bonn hin.B..
Recht
Einkommensteuer: Gewinnverteilung bei Differenzen zwischen Steuer- und Handelsbilanzgewinn. -- Der zwischen Gesellschaftern einer Personengesellschaft vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel bezieht sich grundsätzlich auf den Handelsbilanzgewinn. Weicht dieser Steuerbilanzgewinn deshalb ab, weil er durch die Auflösung von Bilanzierungshilfen geringer ist als der Steuerbilanzgewinn, müssen bei Anwendung des Gewinnverteilungsschlüssels auf den Steuerbilanzgewinn Korrekturen hinsichtlich der Gesellschafter angebracht werden, die bei der Bildung der Bilanzierungshilfe an dem Unternehmen noch nicht beteiligt waren (BFH-Urteil vom 22. 5. 1990 VIII R 41/87, NWB 1990, Fach 1, S. 335).
Recht
Abgabenordnung: Auswahlermessen bei Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers aus Vereinfachungsgründen: -- 1. Es liegt ein Ermessensfehler vor, wenn das Finanzamt die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers aus Vereinfachungsgründen mit vielen nachzufordernden Lohnsteuer-Beträgen aufgrund eines im wesentlichen gleichliegenden Tatbestandes begründet, tatsächlich jedoch den Nachforderungen zwei verschiedene Sachverhalte zugrunde liegen. 2. Beruft sich das Finanzamt auf fehlerhafte Lohnsteuer-Berechnungen bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmern, so ist diese Zahl in der Begründung zum Haftungsbescheid zu konkretisieren, wenn die Ermessenserwägung überprüfbar sein soll. 3. 6. 1990 2 K 246/85, rkr, EFG 1990, S. 611).
Recht
Einkommen-/Körperschaftsteuer: Anwendung des _ 50 c EStG bei Anteilserwerben über die Treuhandanstalt. -- Zu der Frage, ob der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften in den neuen Bundesländern über die Treuhandanstalt die Rechtsfolgen des _ 50 c EStG auslöst, hat der BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Schreiben vom 3. Januar 1991, DB 1991, S. 208 wie folgt Stellung genommen: - Anteilserwerb vor dem 1. 1. 1991: Bei einem Anteilserwerb vor dem 1. Januar 1991 treten die Rechtsfolgen des _ 50 c EStG nicht ein, da die Kapitalgesellschaft, deren Anteile erworben worden sind, 1990 noch nicht unbeschränkt steuerpflichtig i.S. des _ 1 KStG 1984 gewesen ist. - Anteilserwerb nach dem 31. Dezember 1990: - Da die Treuhandanstalt nach _ 5 Abs. 1 Nr..
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