Recht
Lohnsteuer: Behandlung der Fahrtkostenerstattung bei überbetrieblicher Ausbildung. -- Im Schreiben vom 29. 8. 1990, StEd 1990, S. 360, vertritt der BMF in Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Auffassung, daß eine überbetriebliche Ausbildung, die zusammenhängend weniger als drei Monate dauert, eine berufliche Tätigkeit des Auszubildenden außerhalb der Wohnung und einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte darstellt. Dies bedeutet, daß die Fahrtkosten i. S. des Abschnitts 38 Abs. 1 und 2 Lohnsteuerrichtlinien für die Fahrten zu überbetrieblichen Ausbildungsstätten unabhängig davon, ob sie von der Wohnung oder vom Ausbildungsbetrieb angetreten werden, als Reisekosten nach 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstattet werden können. 2 Nr..
Recht
Lohnsteuer: Berechnung des geldwerten Vorteils bei verbilligten Kantinenmahlzeiten. -- Zu der Frage, ob die in Abschn. 31 Abs. 6 Satz 6 LStR 1990 zugelassene Durchschnittsberechnung jeweils für den Arbeitstag durchgeführt werden muß, an dem Kantinenmahlzeiten verbilligt abgegeben werden, oder ob ihr auch ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden kann, vertreten die obersten Finanzbehörden der Länder die Auffassung, daß es ausreicht, wenn die Durchschnittsrechnung für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum durchgeführt wird. Die Frage, ob auch eine Durchschnittsrechnung auf der Grundlage der Anzahl der in einem Vorjahr ausgegebenen Kantinenmahlzeiten zugelassen werden kann, verneinen die obersten Finanzbehörden der Länder. Wenn monatl. 1. 1991, StEd 1991, S. 55.).
Recht
Körperschaftsteuer: Tantiemevereinbarung als verdeckte Gewinnausschüttung. -- Eine Tantiemevereinbarung mit Untergrenze (verbleibender Gewinn 5000 DM) und Höchstbetrag (höchstens 20 000 DM) genügt wegen des vorhandenen Ermessensspielraums den Anforderungen an eine von vornherein klare und eindeutige Vereinbarung (auch der Höhe nach) nicht; entsprechende Tantiemen sind als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 6. 7. 1989 VI 426/88, rkr, NWB 1990, Fach 1, S. 317).
Recht
Streit um Pilsner-Urquell-Distribution -- Für den Vertrieb von Pilsner Urquell in den alten Bundesländern und Westberlin bestehen mit den acht Importeuren noch langjährige Exklusivverträge, die der bisherige Vertragspartner Koospol zum 1. 1. 1991 mit allen Rechten und Pflichten auf die Pilsner-Urquell-Brauerei übertragen hat. 23, 1991, S. 981). Dies betraf neben der Schweiz, Österreich und den neuen Bundesländern auch die Vertragsgebiete der acht Importeure. Auf Antrag der acht Importeure hat das Landgericht Aschaffenburg der Pilsner Urquell International Distributing GmbH im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Vermeidung von Ordnungsgeldern bis zu 500 000 DM vorläufig untersagt, Pilsner Urquell in den Vertragsgebieten dieser Importeure zu vertreiben. 7..
Recht
Gegen die Einführung einer allgemeinen Weinsteuer in der EG sprach sich Bundeslandwirtschaftsminister I. Kiechle aus -- Zur Zeit werden über 90% des in der EG verbrauchten Weines nicht oder nur geringfügig besteuert. Die EG-Kommission hatte einen Mindeststeuersatz von 19 DM/hl Wein vorgeschlagen, der in einzelnen Staaten bis zu einem Zielsteuersatz von 38 DM/hl angehoben werden kann.
Recht
Die neue Alkoholgrenze von 0,5 Promille soll noch in diesem Jahr in ganz Deutschland eingeführt werden -- Eine entsprechende Verordnung wird nach Aussagen des Bundesverkehrsministeriums vorbereitet.
Recht
Für die Loskennzeichnungs-Verordnung besteht der Stichtag 20. 6. 1991 nach wie vor, -- entgegen der Meldung in der Brauwelt Nr. 13/14, 1991, S. 485. Der Ständige Lebensmittelausschuß der EG hatte lediglich beschlossen, die EG-Kommission um eine Verlängerung dieser Frist zu bitten. Dieser Ausschuß hat, wie der Deutsche Brauer-Bund mitteilte, keine Kompetenzen, von der EG-Kommission festgelegte Fristen zu verlängern.
Recht
Die Verwendung von Süßstoffen bei der Herstellung von obergärigen Einfachbieren können die EG-Mitgliedstaaten auf ihrem Hoheitsgebiet verbieten. -- Dafür hat sich der Bundesrat am 1. 3. 1991 ausgesprochen, als er sich im Rahmen der Globalregelung des Zusatzstoffrechts in der EG auch mit der Süßstoffrichtlinie befaßte.
Recht
Die 0,5-Promille-Grenze soll in ganz Deutschland schnell eingeführt werden. -- Das forderte K. Rebmann, Präsident der Akademie für Verkehrswirtschaft, anläßlich der Eröffnung des 29. Verkehrsgerichtstages am 24. 1. 1991 in Goslar. Es sei zu vertreten, bereits ab 0,5 Promille ein Bußgeld zu verhängen, nachdem der Bundesgerichtshof 1990 die Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit auf 1,1 Promille abgesenkt hat.
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