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Abfallwirtschaftskonzept für Brauereien -- Vom 21. April bis 23. April 1993 fand das Gösser Brauforum statt. Direktor Dieter Pelz, Stei-rerbrau AG, Graz/A, hatte Brauereitechniker der Steirerbrau AG und der Österreichischen Brau AG nach Leoben-Göss eingeladen, um zum einen jungen Wissenschaftlern der Fakultät für Brauwesen, Lebensmitteltechnologie und Milchwissenschaft der TU München-Weihenstephan ein Forum zur Diskussion ihrer Forschungsergebnisse mit Praktikern zu geben und andererseits den Praktikern die neuen Forschungsvorhaben, die in Weihenstephan zur Zeit bearbeitet werden, vorzustellen. Das österreichische Abfallwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 1990 schreibt für Betriebsanlagen mit mehr als 100 Arbeitnehmern die Erstellung eines Abfallwirtschaftgesetzes vor. Dipl.-Ing. M.

Biobier aus Tettnang -- Die Kronenbrauerei in Tettnang stellte jetzt ihr Tettnanger Keller-Pils vor, das ausschließlich aus kontrolliert biologisch angebauten Rohstoffen aus der Bodensee-Region hergestellt wird. Damit geht die Tettnanger Privatbrauerei, nach der Lammbräu in Bingen bei Sigmaringen, als zweite Biobier-Brauerei in Baden-Württemberg, unterstützt von der Deutschen Umweltschutzhilfe, einen neuen Weg. Nach Angaben der Deutschen Umweltschutzhilfe gibt es mittlerweile bundesweit neben mehreren Gasthofbrauereien zehn größere Biobier- Brauer. Das Tettnanger Keller-Pils wird nach Aussagen von Braumeister Roman Tauscher in Mehrweg-Euroflaschen oder - Bügelverschlußflaschen trüb abgefüllt und im süddeutschen Raum angeboten. Die Brauerei rechnet mit einem Absatz von ca..

Mit einem neu entwickelten Bierschaum-Meßgerät haben zwei 18jährige Bremer Gymnasiasten den 1. Preis im Jugend- forscht-Landeswettbewerb errungen. -- Die Brauerei Beck & Co. hat das Projekt, mit dem Torben Möller (r.) und Sven Marcus Ulrich am Bundeswettbewerb in Bitburg teilnehmen, finanziell unterstützt und wird dieses bisher einzigartige Bierschaummeßgerät zu Versuchszwecken in ihren Labors testen. Bei diesem Verfahren wird nicht das Sinken des Bierschaums gemessen, sondern das Steigen des Bierpegels im Glas.

Hefebiergewinnung. Hinweise, Möglichkeiten, Erfahrungen -- Die Cross-Flow- Mikrofiltration, ein Filtrationsverfahren, bei dem keine Filterhilfsstoffe benötigt werden, ist ein ideales Verfahren zur Hefebiergewinnung und Bierfiltration. Mit Hilfe dieses Verfahrens können bei vernünftiger Anlagendimensionierung bei der Hefebiergewinnung sehr gute finanzielle Ergebnisse und eine kurze Rückflußdauer der Investitionen erzielt werden.

Bierpalast von Groterjan vergammelt -- Im Jahre 1905 errichtete die Berliner Groterjan-Brauerei im Bezirk Prenzlauer Berg in der Milastraße 2 im Jugendstil einen Palast mit Büroräumen, Festsaal und Garten. Nach dem Brauereisterben der 20er Jahre diente das Baudenkmal zunächst als Wohnhaus, 1978 zog der Defa- Außenhandelsbetrieb ein. Seit der Wende steht es leer. Seit September 1991 erhebt das Land Berlin Anspruch auf das Grundstück. Die Senatsverwaltung für kulturelle Angelegenheiten möchte im Gebäude eine Ersatzspielfläche für die Volksbühne schaffen. Auch an die Umwandlung in ein Bürogebäude ist gedacht. Vorerst aber ist das Dach undicht und das Gebäude, dessen Fassade mit den Wappen der sechs Wohnsitze der Brauerfamilie Groterjan geschmückt ist, vergammelt weiter. Baustadtrat M.

Kontinuierliche Hefevermehrung -- Überwiegend wird die Anstellhefe für untergäriges Bier chargenweise hergeführt und nach spätestens sechs Führungen im Betrieb verworfen. Dabei befriedigt weder der schwankende physiologische Zustand der Hefe noch die anfallende Menge an Reinzuchtbier, die verschnitten werden muß. Ein Lösungsansatz besteht darin, ausschließlich mit kontinuierlich unter Praxistemperaturen hergeführter Reinzucht zu arbeiten, die eine genauere Hefegabe durch ihren gleichmäßigeren physiologischen Zustand ermöglicht. Der nachfolgende Bericht gibt die Erfahrungen wieder, die mit einer kontinuierlich arbeitenden Herführungsanlage an der Staatlichen Brautechnischen Prüf- und Versuchsanstalt für Brauerei an der TU München-Weihenstephan gemacht wurden.

EG - Aromen-Liste geplant -- Die EG-Kommission arbeitet seit geraumer Zeit an einer EG-Verordnung für Aromastoffe. Ziel dieser Verordnung ist es, den Einsatz von Aromen einzuschränken. In einer Positivliste sollen alle erlaubten Aromen mit der Konsequenz zusammengefaßt werden, daß künftig nur die in dieser Liste aufgeführten Aromastoffe zur Verwendung in Lebensmitteln gestattet werden. In einer weiteren Liste sollen Lebensmittel aufgeführt weden, denen überhaupt keine Aromen zugesetzt werden dürfen. Gedacht ist hier an die sogenannten Grundnahrungsmittel. Die deutsche Lebensmittelwirtschaft und die deutsche Bundesregierung stehen dem Gesamtvorhaben skeptisch gegenüber. In einer Mitteilung an die EG-Kommission vom 28.h..

Der besondere Rat: Steuererklärungsfristen für 1992 -- 1. 2 AO bis zum 31. Mai 1993 bei den Finanzämtern abzugeben. 2. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des 3. Monats, der auf den Schluß des Wirtschaftsjahres 1992/93 folgt. 3. Aufgrund des _ 19 Abs. 4 VStG und des _ 28 Abs. 2 des BewG hat der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt, daß die Vermögensteuererklärungen auf den 1. Januar 1993 sowie die Erklärungen zur Hauptfeststellung des Einheitswertes des Gewerbebetriebs oder des einem freien Beruf dienenden Vermögens auf den 1. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1993 bei den Finanzämtern abzugeben sind. 1 Nr.

EG-Verordnungen über ökologischen Landbau -- Nunmehr endgültig zum 1. Januar 1993 sind die kennzeichnungsrechtlichen Bestimmungen der EG-Verordnung über den ökologischen Landbau in Kraft getreten. Die Verordnung gilt für pflanzliche Agrarerzeugnisse und Produkte, die im wesentlichen aus einem oder mehreren Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs bestehen. Sofern in der Etikettierung oder Werbung dieser Produkte durch Bezeichnungen wie ökologisch, biologisch, öko, bio usw. der Eindruck erweckt wird, das Erzeugnis stamme aus ökologischem Landbau, müssen ab sofort die in der Bio- Verordnung hierfür genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die Anforderungen sind durch nationale Kontrollstellen zu überprüfen..

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb ab 1. Januar 1993 -- Die Sachbezugswerte sind für das Kalenderjahr 1993 durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1992 vom 18. 12. 1992, BGBl I S. 2353 festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert einer Mahlzeit (Mittag- oder Abendessen) einheitlich in allen Bundesländern 4,20 DM; für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende ermäßigt sich der Wert auf 3,50 DM. Die vorstehenden Sachbezugswerte gelten für Mahlzeiten, die ab dem 1. Januar 1993 gewährt werden. Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 6 LStR 1993 hingewiesen (BMF-Schreiben vom 4. 1. 1993, BStBl 1993 I S. 26).

Moderne Bier-Filtration -- Beim Behr's + Brauwelt Seminar über Filtration, Kaltsterilisation oder Kurzzeiterhitzung in der Brauerei am 1. und 2. April 1993 in Bad Honnef gab Josef Meier, Engelburg bei St. Gallen/CH, eine umfassende Übersicht über Technologie und Verfahren der modernen Filtration. Dabei wies er darauf hin, daß es die Mindesthaltbarkeit ist, die das Diktat übernommen hat, sehr oft vor den Parametern Frische, Geschmack und Reinheit. Sieht man sich die Konsumentenforderungen bezüglich der Haltbarkeit an mit zwei Monaten beim Faßbier, vier bis sechs Monaten bei Flaschenbier und über 12 Monaten bei Spezialbieren und Dosenbieren, dann könnte man provokativ sagen, daß das Bier immer mehr zur Konserve wird. Weltweit wird nach wie vor zu 100% Bier mittels Kieselgur filtriert. Lt.h.

Gebühren für Abwassergroßeinleiter -- Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat sich im Urteil vom 29. 10. 1991 - 2 L 144/91 - mit der Frage befaßt, ob eine Satzungsregelung rechtmäßig ist, die bestimmt, daß bei Wassergroßverbrauchern die Abwassergebühren für eine 100 000 m3 pro Kalenderjahr übersteigende Abwassermenge niedriger sein sollen. Das einschlägige Kommunalabgaberecht sah indessen vor, daß Gebühren grundsätzlich nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen sind. Dem hatte die Gemeinde zunächst durch die Wahl des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes Menge des bezogenen Frischwassers zur Berechnung der Abwassergebühren Rechnung getragen. Mengenrabatte sind unzulässig, wenn sie sich letztlich als Subventionierung von Großeinleitern darstellen.

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