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Recht

Verfallklausel im Gaststättenübernahmevertrag -- In einem Gaststättenkaufvertrag stand unter anderem, daß die Anzahlung auf den Kaufpreis dem Verkäufer auch dann zustehe, falls der Käufer vom Vertrag zurücktreten sollte. Dabei handelte es sich um eine sogenannte Verfallsklausel; eine solche ist dem Versprechen einer Vertragsstrafe gleichzusetzen. Derartige Verfallklauseln sind nicht allgemein als sittenwidrig anzusehen; es muß von Fall zu Fall über ihre Gültigkeit oder Nichtigkeit entschieden werden. Ein Rechtsgeschäft ist nach _ 138 BGB nur dann nichtig, wenn sein Gesamtcharakter (Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck) nicht mit den guten Sitten vereinbar ist. Im vorliegenden Fall wurde die Klausel für nichtig erklärt. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 8.

Recht

Kein leichtgemachtes Schankbier ist unzulässig -- Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine Brauerei rechtskräftig verurteilt, ihr Leichtbier wie folgt zu bewerben: _weil es kein leichtgemachtes Schankbier ist. Sondern als vollwertiges Pilsener eingebraut wurde._ Darauf hat der Deutsche Brauer-Bund in einem Rundschreiben hingewiesen. Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte die Werbung als wettbewerbswidrig und irreführend bezeichnet. In erster Instanz war die Klage vom Landgericht Düsseldorf abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht gab der Berufung der Klägerin statt. Die folgende Aussage wurde beanstandet: Wir haben alle Leicht- Biere probiert. Denn wir wollen das Beste, was ein Leicht- Bier bieten kann. _ ist kein leichtgemachtes Schankbier..

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Medaillen -- Immer wieder erscheinen in der Werbung für Bier, auch in der Ausstattung z.B. von Gläsern, Phantasie- Medaillen oder Medaillen, die nicht in einem echten Wettbewerb errungen worden sind. Dies ist auch bei Importbier zu beobachten. Nach der unverändert geltenden Rechtssprechung ist es indes unzulässig, derartige Medaillen in der Werbung zu verwenden oder auf Ausstattungen anzubringen.

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Rechtsstreit um Verzicht auf Dosenbier -- Genauer müßte die Überschirft lauten: um die Werbung mit dem Verzicht, Bier in Dosen abzufüllen und zu verkaufen. Die Berliner Bärenquell-Brauerei GmbH, eine Henninger-Tochter, hatte bekanntlich eine Plakatwerbeaktion auf diese Tatsache gestützt (s.a. Brauwelt Nr. 14/15, 1993, S. 627 und Nr. 21, 1993, S. 922). Nun hat die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettwerbes e.V. die Art dieser Werbung beanstandet und Bärenquell abgemahnt. Das Landgericht Berlin hat die Verhandlung auf den 14. Juli 1993 anberaumt. Der Verein rügt eine erhebliche Behinderung der Konkurrenten auf dem Markt aufgrund der Tatsache, daß diese wegen der Abfüllung ihres Produktes in Dosen oder Einwegflaschen als umweltschädlich hingestellt werden. Dies Ansinnen wurde von D.a..

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Warnung vor dem Produkt !? -- War das Leder-Spray-Urteil des Jahres 1990 schon ein Schuß vor den Bug, so sollte auch in der Getränke-Branche das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main im Holzschutzmittel-Prozeß sorgfältig studiert und in seinen Konsequenzen überdacht werden - an seiner Bestätigung durch den Bundesgerichtshof dürften kaum Zweifel bestehen! Der Tenor dieses Urteils drückt aus, daß künftig Unternehmen und ihren leitenden Mitarbeitern mehr Verantwortung zukommt und ihnen strafrechtlich Sanktionen drohen. Den Unternehmen wird viel mehr auferlegt, selbst alles Menschenmögliche zu tun, um den Ursachen auf den Grund zu gehen.U. sogar aus dem Verkehr ziehen. Es drohen ihm sonst strafrechtliche und auch beträchtliche finanzielle Risiken..

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Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung -- Ab 1. Juli 1993 gibt es eine wichtige Änderung bei der Lebensmittelkennzeichnung: Lebensmittel, die leicht verderblich und nach kurzer Zeit gesundheitsschädlich sein können, sollen statt des bekannten Mindesthaltbarkeitsdatums ein Verbraucherdatum tragen. Die mittlerweile fünfte Änderung der Lebensmittelkennzeichnung sagt allerdings nichts darüber aus, welche Produkte der Gesetzgeber konkret zu den leichtverderblichen Lebensmitteln zählt. Hersteller und Händler müssen also im Einzelfall prüfen, ob ein Mindestdatum oder ein Verbrauchsdatum auf die Verpackung gehört. Anhaltspunkte sollen Faktoren wie Betriebshygiene, die Art des Lebensmittels, aber auch Lagerungs- und Vermarktungsbedingungen liefern.B. - Die Verordnung trat am 1. Juli 1993 in Kraft.

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Mehrwegflasche gegen Dose gewonnen -- Weg damit! erklärt die Bärenquell-Brauerei auf Plakaten und meint damit die Bierdose, die es aus Umweltgründen mit Mehrwegflaschen zu verdrängen gilt. Weg damit hat sich wohl auch die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg gedacht, und ging gegen die dosenkritische Werbung vor. Weg damit! urteilte am 14. Juli 1993 das Berliner Landgericht am Tegeler Weg, meinte damit jedoch die Klage der Wettbewerbsschützer aus dem hessischen Taunus gegen die Bärenquell-Brauerei im Osten Berlins. Die Richter schmetterten den Antrag auf eine einstweilige Verfügung rundheraus ab, wogegen allerdings vor dem Berliner Kammergericht angegangen werden kann. der Dosenhersteller), sie sahen die Fairneß im Wirtschaftsleben in Gefahr und klagten. Dr..

Recht

Bühler, Ü.: Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - - Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist in der betrieblichen Praxis häufig umstritten. Unter Verzicht auf Vollständigkeit wird nachfolgend ein Überblick zu in diesem Zusammenhang praxisrelevanten Fragen gegeben.

Recht

Agrarpreisbeschlüsse 1993/94 -- Der Ministerrat der EG hat am 27. Mai 1993 die Agrarpreise und das preisliche Umfeld für 1993/94 beschlossen und dabei nicht dem Wunsch der Bundesregierung entsprochen, die sich aus dem Switch-over- System ergebende Preissenkung zu vermeiden. Der Rat hatte im Dezember 1992 beschlossen, das Switch-over-System für zwei Jahre zu verlängern. Daraus ergab sich eine Senkung der Agrarpreise um 25% des Aufwertungseffektes von 5,3%. Konkret heißt das für das Wirtschaftsjahr 1993/94: Die vom Rat im Mai 1992 festgelegten ECU-Preise für Getreide werden durch 1,013088 dividiert. Alle Angaben für die folgenden Preise beziehen sich auf eine Tonne: - Richtpreis: 128,32 ECU = 302,09 DM; - Schwellenpreis: 172,74 ECU = 406,66 DM; - Interventionspreis: 115,49 ECU = 271,88 DM..

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