Verfallklausel im Gaststättenübernahmevertrag
Verfallklausel im Gaststättenübernahmevertrag -- In einem Gaststättenkaufvertrag stand unter anderem, daß die Anzahlung auf den Kaufpreis dem Verkäufer auch dann zustehe, falls der Käufer vom Vertrag zurücktreten sollte. Dabei handelte es sich um eine sogenannte Verfallsklausel; eine solche ist dem Versprechen einer Vertragsstrafe gleichzusetzen. Derartige Verfallklauseln sind nicht allgemein als sittenwidrig anzusehen; es muß von Fall zu Fall über ihre Gültigkeit oder Nichtigkeit entschieden werden. Ein Rechtsgeschäft ist nach _ 138 BGB nur dann nichtig, wenn sein Gesamtcharakter (Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck) nicht mit den guten Sitten vereinbar ist. Im vorliegenden Fall wurde die Klausel für nichtig erklärt. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 8.