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Recht

Darauf wies jetzt der Deutsche Brauer-Bund hin. Für Bayern hat der Bayerische Brauerbund erreicht, daß für die Betriebe mit unwesentlichen Abweichungen gegenüber der letzten Erklärung (ñ 5%) eine formlose schriftliche Erklärung ausreicht.

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Die derzeit geltende Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bietet grundsätzlich die Möglichkeit, im Verzeichnis der Zutaten anstelle der genauen chemischen Bezeichnung der verwendeten Stoffe vereinfachte Bezeichnungen anzugeben und in manchen Fällen für eng miteinander verwandte, unterschiedliche Stoffe ein und dieselbe Bezeichnung zu gebrauchen. Die Verwendung der vereinfachten Bezeichnungen für Zusatzstoffe scheint nun gefährdet zu sein, wird sie doch nicht in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union zugelassen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Europäische Kommission dahingehend geäußert, daß als Verkehrsbezeichnungen für Zusatzstoffe nur die Namen in Frage kommen, die in den einzelnen Zusatzstoff-Richtlinien aufgeführt sind..

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Die Wissenschaftsförderung der Deutschen Brauwirtschaft legte jetzt einen Leitfaden zum Thema Gute Hygiene-Praxis und HACCP vor. Die Richtlinie 93/43 EWG über Lebensmittelhygiene sollte bereits bis zum 31. 12. 1995 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland arbeitet zur Zeit noch eine Arbeitsgruppe zusammen mit dem Bundesministerium für Gesundheit an der Umsetzung dieser Richtlinien, die voraussichtlich im Jahre 1997 erfolgen wird. Sie verpflichtet die Unternehmen der Lebenmittelwirtschaft, die Gute Hygienepraxis bei der Produktion zu beachten und die Grundsätze des HACCP-Konzeptes zu befolgen. HACCP steht bekanntlich für Hazard Analysis and Critical Control Points und bedeutet sinngemäß ins Deutsche übertragen: Gefahrenanalyse anhand kritischer Kontrollpunkte..

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Anlaß, dieses Thema zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufzugreifen, ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21. Dezember 1995, das bis zum Jahresende, also bis 31. Dezember 1996, akuten Handlungsbedarf auslösen könnte, um erhebliche steuerliche Nachteile zu vermeiden.

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Ende Mai 1996 veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung eine Neufassung der Technischen Regel 400 zur Errichtung von Getränkeschankanlagen. Wesentliche Neuregelungen und deren Konsequenzen sind in der Praxis jedoch nicht ausreichend bekannt. Im folgenden Beitrag werden die neuen Abschnitte der Technischen Regel wiedergegeben und kurz kommentiert.

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Der Sicherheitshinweis Getränkeleitung ist ab 1. Dezember 1996 vorgeschrieben. -- Die Sicherheitshinweise und -Aufkleber können beim Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart, bestellt werden.

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Nach einer Mitteilung des Deutschen Brauer-Bundes kann die Bundesrepublik Deutschland für Bier, das nach dem Reinheitsgebot gebraut wird, auch weiterhin die Verwendung von Zusatzstoffen verbieten. Der Begriff nach deutschem Reinheitsgebot gebrautes Bier ist nun in einer europäischen Vorschrift verankert.

Recht

Zum 30. März 1997 läuft die Übergangsfrist für die Angabe des Zutatenverzeichnisses aus. Durch Anfragen sowie durch Anschauung von bereits entsprechend etikettierten Bieren im Handel hat der Deutsche Brauer-Bund erkannt, daß einige Details nicht beachtet werden. Deshalb hat er noch einmal einige Hinweise zu bestimmten Zutaten gegeben. Bei der Gärungskohlensäure handelt es sich nach _ 5 Abs. 2 Nr. 1 der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung nicht um eine Zutat, wenn diese ... während der Herstellung vorübergehend entfernt und dem Lebensmittel wieder zugefügt ... wird. Dies gilt vor allem für alkoholfreie Biere, die mit gestoppter Gärung hergestellt wurden sowie z.B. für Malztrunk. Sämtliche Spezialmalze, wie z.B. Sprühmalz, Spitzmalz usw., müssen nicht als solche auf dem Etikett erscheinen.

Recht

Ab 1. April 1997 ist ein Zutatenverzeichnis für alle Biere erforderlich. -- Der Deutsche Brauer-Bund weist noch einmal auf die Ausgestaltung des Zutaten-verzeichnisses hin, so wie es nach Auffassung der Lebensmittelüberwachungsbehörden in Deutschland anzugeben ist

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