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Recht

Regionale Auswirkungen des europäischen Binnenmarktes auf Biersteuerbelastung und Biesteueraufkommen -- Aufgrund der Neuregelungen bei der Biersteuerbelastung durch die EG sind Aufkommensänderungen in allen Bundesländern zu erwarten, denn sie haben die Ertragshoheit der Biersteuer inne. In dem Ausmaß, wie sich unterschiedliche Betriebsgrößen oder die Produktionsstruktur nach Biergattungen (oder beides) regional unterschiedlich verteilen, sind regional unterschiedliche Aufkommensänderungen zu erwarten. Sie werden weiter unten abgeschätzt und dann aus volkswirtschaftlicher Sicht beurteilt. Mit Blick auf den Steuergegenstand der Biersteuer ergeben sich Belastungsänderungen, die aus betriebswirtschaftlicher Sicht bewertet werden können.

Recht

Den Schutz des Reinheitsgebotes für Bier will Bundeskanzler Helmut Kohl, falls erforderlich, zur Chefsache erklären. -- Dies geht aus einem Antwortschreiben des Bundeskanzlers an Herbert Falkenhauser, MdB und Präsident des Instituts für Reines Bier, hervor. Dieser hatte Kohl darauf hingewiesen, daß es nach der von der EG-Kommission neu aufgelegten Süßstoffrichtlinie der Bundesrepublik verwehrt werden soll, das Reinheitsgebot auch für im Inland gebraute Biere aufrecht zu erhalten. Nach der Richtlinie dürften die deutschen Brauer bei alkoholarmen und alkoholfreien Bieren ab dem 1. 1. 1993 Süßstoffe zusetzen.

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Lohnsteuer: Rabattvorteile aufgrund eines Großkunden- Rahmenabkommens als Arbeitslohn. -- Die Zurechnung eines Rabattvorteils zum Arbeitslohn setzt voraus, daß dieser Vorteil als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit angesehen werden kann, sich also im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft erweist. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn jemand den Vorteil nur deshalb erlangt, weil er Arbeitnehmer in einem bestimmten Unternehmen ist. Die Annahme von Arbeitslohn erfordert nicht, daß der Arbeitgeber die Leistungen unmittelbar gegenüber dem Arbeitnehmer erbringt. Auch Leistungen Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden, gehören zum Arbeitslohn.B. 4. 1991, BBK 1991, Fach 1, S. 2939)..

Recht

Körperschaftssteuer: Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen. -- 1. Unter dem Einkommen i.S. des 47 Abs. 2 Satz 1 KStG 1984 kann nur entweder das Einkommen i.S. des 8 Abs. 1 KStG 1984 oder das zu versteuernde Einkommen i.S. des 23 Abs. 1 KStG verstanden werden. 2. Eigenkapitalersetzende Darlehen sind in der Handelsbilanz grundsätzlich als Fremdkapital zu passivieren. Sie sind geeignet, eine Zinsverbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter entstehen zu lassen, die ebenfalls in der Handelsbilanz zu Lasten des Gewinns zu passivieren ist. 3. Für den Ansatz eigenkapitalersetzender Darlehen und der dadurch ausgelösten Zinsverbindlichkeit in der Steuerbilanz gilt der Maßgeblichkeitsgrundsatz. 4. Soweit das BMF-Schreiben 16. 3. 1987 BStBl 1987 I S. 2. 1992 I R 127/90, StEd 1992 S. 203)..

Recht

Teureres Bier durch EG-Steuerbeschlüsse -- Wie bereits kurz berichtet (Brauwelt Nr. 32, 1992, S. 1471), wird zum 1. 1. 1993 nicht nur die Mehrwertsteuer von 14% auf 15% ansteigen, sondern sich auch die Biersteuer zum Teil drastisch erhöhen, während es beim Wein auch künftig in Deutschland beim Nulltarif bleiben wird. Nach einer Pressemitteilung des Bayerischen Brauerbundes, München, steigt ab 1. 1. 1993 die Biersteuer für eine Brauerei mit einem Jahresausstoß von 200 000 hl für Biere mit einem Stammwürzegehalt von 11% um 2,84 DM auf 16,94 DM/hl, für Biere mit einem Stammwürzegehalt von 12% um 4,28 DM auf 18,48 DM/hl und für Bier mit einem Stammwürzegehalt von 13% um 5,92 DM auf 20,02 DM/hl. Daraus wird deutlich, daß gerade für Bayern typische Bierspezialitäten, wie z.B. 1. 1.B. die per 1..

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Zur Optimierung des Verbraucherschutzes im Lebensmittelverkehr -- Der künftige Binnenmarkt fordert mehr denn je eine leistungsfähige Lebensmittelüberwachung. Durch das mit diesem Markt verbundene erweiterte Spektrum des Lebensmittelangebots darf der Verbraucherschutz auf keinen Fall eine Schwächung erfahren; vielmehr ist der präventive Charakter dieses Schutzes zu stärken, was durch eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen amtlichen und privaten Sachverständigen erzielt werden kann. Am Beispiel der Kooperation zwischen den Sachverständigen in der amtlichen Lebensmittelüberwachung und den Sachverständigen des Braugewerbes auf dem Gebiet der Bierkontrolle in Hessen in den letzten 20 Jahren werden die Notwendigkeit und zugleich der Erfolg einer solchen Zusammenarbeit demonstriert.

Recht

Tarifliche Schichtzulage -- Weil Schichtarbeit mit spürbaren Mehrbelastungen der davon betroffenen Arbeitnehmer einhergeht, ist es üblich, in Tarifverträgen Schichtzulagen zu vereinbaren. In einem Streitfall lehnte ein Arbeitgeber den Anspruch auf Zulagen ab mit der Begründung, bei einer zeitlichen Versetzung der Schichtbeginne um bloß zwei Stunden könne keine echte Schichtarbeit vorliegen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. 7. 1990 (4 AZR 295/89) ist Schichtarbeit gegeben, we n eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer zeitlichen Reihenfolge erbracht wird..

Recht

Unfiltriertes Bier, das erkennbar lebende Hefezellen enthält, sowie saures Bier sollen nach einem Richtlinienentwurf der EG-Kommission von der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ausgenommen werden. -- Nach einer Mitteilung des Deutschen Brauer-Bundes begründet die EG- Kommission diesen, auf belgische Initiative zurückgehenden Vorschlag damit, daß es Erzeugnisse gebe, die sich mit zunehmendem Alter in ihrer Qualität verbesserten (wie z.B. Wein).

Recht

EG-Zusatzstoffregelung: neugefaßte Richtlinien -- Im Anhang zum Vorschlag einer Richtlinie des EG-Rates über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ist vorgesehen, daß Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Vol.-%, Tafelbier mit einem Stammwürzegehalt von unter 6% (Ausnahme: obergäriges Einfachbier), Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH, und dunkles Bier der Art oud briun type folgende Süßstoffarten und -mengen zugesetzt werden dürfen: E 950 Acesulfam K (350 mg/l); E 951 Aspartam (600 mg/l); E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze (80 mg/l), E 952 Neohesperidin DC (10 mg/l). Im Anhang I enthält sie die in Lebensmitteln allgemein zugelassenen Zusatzstoffe.B. Milchprodukte, Fruchtsäfte, Kakaoerzeugnisse).B..

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