Die Herstellungsvorgabe, welche aus der in der bayerischen Landesordnung von 1516 erlassenen Brauvorschrift hervorgeht, ist äußerst knapp gehalten. Sie besagt, dass für Bier nur die Zutaten „Gerste, Hopfen und Wasser“ verwendet werden dürfen. Doch wie ist diese Botschaft nach den heutigen Rechtsvorgaben auszulegen?

Beim Reinheitsgebot hört für die einen der Spaß auf, für die anderen fängt er damit erst an, für manche beides. Das hat seit Jahrhunderten viele Gründe. Es ging und geht um fiskalische, protektionistische, preispolitische, verbraucherschützende oder ideelle Interessen, um Gewinnspannen, Marktanteile, Wettbewerbsvorteile und Qualitätsstandards ebenso wie um Genuss und kulturelle Identitätsstiftung – alles in allem überaus heikle Themen.

Am 21. März 2016 trat das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft. Mit diesem – hoffentlich – letzten Reformschritt liegt jetzt ein kompaktes und geschlossenes Verbraucherschutzrecht vor, das von allen Unternehmern zu beachten ist. Der folgende Beitrag soll Praktikern aus der Brauwirtschaft eine erste, kurze Übersicht zu ausgewählten wichtigen Änderungen geben.

Am 16. Februar 2016 entschied das Landgericht Ravensburg: Der Claim „bekömmlich“ ist als gesundheitsbezogene Angabe einzuordnen und daher bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten. Hierzu eine Stellungnahme von Gottfried Härle, Geschäftsführer der Brauerei Clemens Härle, Leutkirch:

Die Brauerei Härle darf ihr Bier nicht mehr mit dem Begriff „bekömmlich“ bewerben. Das entschied das Landgericht Ravensburg am 16. Februar 2016 und bestätigte damit die einstweilige Verfügung vom August 2015 (Az. 8 O 34/15). Im Kern hielt das Gericht an der Begründung fest und wertete den Claim „bekömmlich“ als gesundheitsbezogene Angabe.

In der Europäischen Union (EU) regeln zahlreiche Verordnungen (VO) die Lebensmittelsicherheit. Geht es jedoch um Spezifikationen zur Herstellung und Bezeichnung der Lebensmittelarten, in diesem Fall Bier, dann müssen zusätzlich die einzelstaatlichen Vorgaben beachtet werden. Beispielhaft vergleicht dieser Beitrag dazu die Regelungen der Bier-Gattungsbezeichnungen in Deutschland und Österreich.

Mittels Nudging soll das Verhalten der Verbraucher beeinflusst werden (Foto: Deutscher Brauer-Bund e.V.)

Falsche Ernährungs- und Trinkgewohnheiten, Rauchen oder Bewegungsmangel bergen Risiken wie Fettleibigkeit, erhöhte Cholesterinwerte, hohen Blutdruck. Das ist bekannt und es passiert trotzdem. Da liegt der Gedanke nahe, solche Risiken durch staatliche Eingriffe zu minimieren. Ein subtiles politisches Verfahren, das Einfluss nehmen will auf das Bürgerverhalten, ist „Nudging“, der sanfte Druck zur Verhaltenssteuerung. Ist der „kleine Schubser“ (nudge) qua Gesetzgeber Hilfestellung oder Gängelung des Bürgers? Werden wir manipuliert oder in unserer Eigenverantwortung gestärkt?

Eine Verkaufssperre von Alkohol ab 22 Uhr – das fordern laut Lebensmittelzeitung vom 4. September 2015 die Drogenbeauftragte der Bundesregierung Marlene Mortler sowie der Deutsche Städte- und Gemeindebund. Jugendliche sollen auf diese Weise von übermäßigem Konsum abgehalten und alkoholbedingte Straftaten reduziert werden. Vorbild ist Baden-Württemberg, wo diese Regelung seit dem Jahr 2010 gilt und sich bereits bewährt habe.

Wenn eine Regierung, die im Parlament über eine Vier-Fünftel-Mehrheit verfügt, sich auf einen Gesetzent­­wurf einigt, ist ja wohl alles klar, sollte man meinen. Und doch könnte es noch einige Änderungen geben, bis aus dem Regierungsentwurf zur Erbschaftsteuer tatsächlich ein Gesetz mit Unterschrift des Bundespräsidenten wird – zumal zusätzlicher Wider­stand aus dem Bundesrat kommt, der dem Gesetz zustimmen muss.

Der 8. Zivilsenat des Landgerichtes Ravensburg hat am 25. August 2015 in der Angelegenheit Verband Sozialer Wettbewerb, Berlin, gegen die Brauerei Härle, Leutkirch, entschieden, dass Bier nicht als „bekömmlich“ beworben werden darf. Auf ihrer Internetseite hatte die Brauerei ihre Produkte zunächst so beworben, bis der Berliner Verband Sozialer Wettbewerbe (VSW), der bundesweit für die Einhaltung von Regeln für einen fairen und gegen unlauteren Wettbewerb kämpft, eine einstweilige Verfügung gegen die Brauerei erwirkt und die Werbung mit dem Begriff untersagt hatte.

Die EU-Kommission weist darauf hin, dass alkoholbedingte Probleme in der EU zu den größten Gefahren für die öffentliche Gesundheit zählen. Mehr als sieben Prozent aller Erkrankungen und frühzeitigen Todesfälle seien auf Alkoholmissbrauch zurückzuführen. Schon mäßiger Alkoholkonsum erhöhe das Langzeitrisiko von Herz-, Leber- und Krebserkrankungen. In der Schwangerschaft und am Steuer könnten bereits geringe Mengen Alkohol gefährlich sein.

Im zweiten Anlauf hat das Europäische Parlament am 29. April 2015 eine Resolution für eine neue EU-Alkoholstrategie verabschiedet. In dem Beschluss wird die EU-Kommission aufgefordert, den Kampf gegen übermäßigen Alkoholkonsum zu verstärken. Gefordert werden u. a. die Prüfung verpflichtender Warnhinweise auf Flaschen und Dosen sowie die Angabe von Kalorienzahl und Inhaltsstoffen auf allen alkoholischen Getränken. Auch wird eine rigorose Durchsetzung der bestehenden Gesetze eingefordert, um Kinder und Jugendliche besser zu schützen.

Es gibt im Unternehmerleben zahlreiche Risiken, von denen manche unerwartet auftreten und die so richtig teuer werden können. Dazu gehören Ansprüche, die Insolvenzverwalter von – gegebenenfalls ehemaligen – Kundenunternehmen wegen Anfechtungen geltend machen.

Zahlungsschwierigkeiten gewerblicher Kunden sind leider häufig ein Thema für Brauereien. Dann wird versucht, mittels Abtretungsvereinbarungen und Vorkasseregelungen die Forderungen zu sichern. Allerdings besteht bei einem späteren Insolvenzverfahren des Kunden die Gefahr einer Vorsatzanfechtung. Wie sich Brauereien davor schützen können, zeigt der folgende Artikel.

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