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Recht

Im ersten Teil dieses Beitrags (s. BRAUWELT Nr. 33, 2018, S.951-953) wurde das EuGH-Urteil zur Auslegung des Begriffes Grad Plato analysiert. Im Folgenden wird untersucht, welche Auswirkungen das Urteil auf die Besteuerung in Deutschland haben könnte.

In einer neueren Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erstmalig zu den Bemessungsgrundlagen der Besteuerung eines aromatisierten Bieres Stellung bezogen und Ausführungen zur Auslegung des Begriffes „Grad Plato“ gemacht [1]. Dieser zweiteilige Beitrag setzt sich mit dem EuGH-Urteil aus­einander und geht der Frage nach, inwieweit dieses Urteil Auswir­kungen und Folgen für die nationale Besteuerung des Bieres in Deutschland haben kann.


Die Gesetzgebung ist, was das Thema Schädlinge, Prophylaxe und Bekämpfung in Lebensmittelbetrieben angeht, aus Autorensicht relativ leicht umzusetzen. Dennoch findet man immer noch Betriebe, in denen die gesetzlichen Vorgaben nicht korrekt umgesetzt sind. Teils liegt es am fehlenden Wissen auf Seiten der Schädlingsbekämpfer, teils gibt es ein Wissensdefizit in den Lebensmittelbetrieben selbst. Auch verschiedene Normen befassen sich mit dem Thema Schädlinge, Prophylaxe und Bekämpfung; sie sollten in der Getränkebranche zumindest bekannt sein.


2012 wurde durch den Gesetzgeber die so genannte Publikumsinformationspflicht bei lebensmittelrechtlichen Pflichtverstößen mit § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) eingeführt. Die Norm stieß auf Kritik, sowohl auf Seiten der Lebensmittelunternehmer als auch auf Seiten der Lebensmittelüberwachungsbehörden. Im April 2013 wurde sie durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW in „Quarantäne“ gestellt. Seit März dieses Jahres gibt es nun einen Entscheid des Bundesverfassungsgerichts: Die Norm gilt, aber der Gesetzgeber muss nachbessern.


Erst der Wein, jetzt das Bier – alkoholische Getränke treffen auf ein „nicht bekömmliches“ Gesetz. Der für das Wettbe­werbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs [1] hat am 17. Mai 2018 entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ in einer Bierwerbung unzulässig ist. Einem dreijährigen Rechtsstreit wurde damit der Schlusspunkt gesetzt.


Zu dem kartellrechtlichen Einspruchsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf teilt die Radeberger Gruppe Folgendes mit:


Am 28. und 29. August 2018 bietet das Branchenforum Brauwirtschaft die beiden Seminare „Grundlagen des Biersteuerrechts“ und „Aktuelle Probleme und ausgewählte Schwerpunkte im Biersteuerrecht“ in Köln an.


Wie der Verband Private Brauereien Deutschland e.V. mitteilt, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 17. Mai 2018 – C-30/17 – eine für die Brauwirtschaft wichtige Grundsatzentscheidung gefällt. Er hat für Recht erkannt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke dahingehend auszulegen ist, dass bei der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für aromatisierte Biere anhand der Plato-Skala der Trockenextrakt der Stammwürze zu berücksichtigen ist, Aromen und Zuckersirup, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt werden, aber unberücksichtigt bleiben.


Die neue EU-Daten­schutz-Grundverordnung wird ab dem 25. Mai 2018 direkt und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen. Zugleich wird auch ein neues Bundesdatenschutzgesetz ab dem 25. Mai 2018 Geltung erlangen und an einigen Stellen neue Regeln vorschreiben. Auf Betriebe kommen damit zahlreiche neue Pflichten zu. Wer sich mit der Umsetzung des neuen Daten-schutz­­rechts bisher noch nicht beschäftigt hat, sollte jetzt keine Zeit verlieren, rät der Deutsche Brauer-Bund.


Von Anfang der 70er- bis Anfang der 90er-Jahre hat sich der Gesetzgeber bei der Sachkunde für die Schädlingsbekämpfung zumindest in der alten Bundesrepublik Deutschland mehr oder weniger bedeckt gehalten. Ob Laie oder Kammerjäger, jeder konnte ohne Auflagen Schädlingsbekämp­fungsmittel nach Belieben einsetzen. Das war gefährlich, denn damals waren viele Mittel wesentlich toxischer als heute. Mittler­weile haben sich die Gesetze bezüglich der Sachkunde, insbesondere für die Mäuse- und Rattenbekämpfung, drastisch geändert.


Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen „Arbeitsmittel“ ab einer bestimmten Größe und einem maximal zulässigen Betriebsdruck regelmäßig durch zugelassene Überwachungsstellen oder durch befähigte Personen geprüft werden. Dies betrifft im Getränkebetrieb z. B. einen Druck­tank für Bier, den Pufferbehälter für Druckluft, den Dampfkessel und teilweise auch Rohrleitungen. Welche Vorberei­tungsarbeiten sind nun für den Betreiber einer berwachungsbedürftigen Anlage notwendig, wenn eine wiederkehrende Prüfung durch die zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) ansteht?


Bei Infektionsfällen mit Legionellen waren in der Vergangenheit oft kompakte Rückkühlwerke beteiligt, wie in Ulm (2010) und Warstein (2013). Hinzu kamen Jülich (2015) und Bremen (2015/16), wo in beiden Legionellen-Epidemien keine Erregerquelle identifiziert werden konnte. In beiden Fällen standen aber Verdunstungskühlanlagen oder Kühltürme im Fokus der Quellensuche. Dieser Artikel fasst die wichtigsten Pflichten der 42. BImSchV für Anlagenbetreiber von Verdunstungskühlanlagen zusammen, ein Anlagentyp, der vornehmlich in Brauereien vorkommt.


Typisch für Geschäftsführer von krisenbehafteten Unternehmen ist, dass sie versuchen, die Gläubiger über die wahre Lage ihres Unternehmens im Unklaren zu lassen. Gerade bei Liquiditätsengpässen wird häufig versucht, die wahre Wirtschaftssituation zu verschleiern. Lieferanten werden regelmäßig vertröstet und mit vagen Versprechungen hingehalten.


Im Jahr 2012 entschied das Kammergericht Berlin, dass der Name „Ginger Beer“ für alkoholfreie Getränke irreführend und damit unzulässig sei. Das Ginger Beer von Goldberg & Sons trug aus diesem Grund bisher den Namen „Intense Ginger“. Das Landgericht München sprach jetzt ein neues Urteil.


So paradox es auch klingen mag, Ratten und Mäuse, die definitiv zu den Schädlingen zählen, fallen in Deutschland unter die Bundesartenschutzverordnung sowie unter das Tierschutzgesetz. Es handelt sich hier um Wirbeltiere, die nicht mit Leim- oder sonstigen Klebstoffen gefangen werden und nur ohne Zufügung von Schmerzen getötet werden dürfen. Zwar sind dies Rechtsvorschriften, die in erster Linie den Schädlingsbekämpfer angehen und in seiner Arbeit Umsetzung finden müssen, aber auch die Verantwortlichen in Getränkebetrieben sollten diese Vorgaben des Gesetzgebers kennen.


Was ist inhaltlich bei der Gestaltung eines Etiketts zu beachten?


Beer oder nicht Bier – das ist hier keine Frage. Das Langgericht München hat sich in einem Verfahren zwischen einem Erfrischungsgetränkehersteller und einem Getränkehändler bezüglich der Bezeichnung „Ginger Beer“ für ein alkoholfreies Erfrischungsgetränk gegen eine frühere Entscheidung des Berliner Kammergerichtes gestellt.


Betriebsprüfungen sind bei Unter­nehmern wenig beliebt. Für mehrere Tage ist man nicht mehr Herr in der eigenen Firma und am Ende wird der Inhaber eventuell mit einer Steuernachzahlung konfrontiert. Ist jemand mit der Materie nicht vertraut, mutet dieser Prozess oft ein wenig willkürlich an. Die Willkür ist aber nur vermeintlich. Stattdessen läuft ein sehr gezielter Prozess ab.