Recht
Einkommensteuer: Zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten. -- Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ist im Sinne des BFH-Beschlusses vom 27. 11. 1989 GrS 1/88, BStBl 1990 lI, S.160 insgesamt dann nicht durchgeführt, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmer- Ehegatten wechselnd bar ausbezahlt und auf ein gemeinschaftliches Konto der Ehegatten überwiesen wurde (Anschluß an das BFH-Urteil vom 21. 2. 1990 X R 80/88, BStBl 1990 II S. 636). Dies ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (BFH- Urteil vom 16. 5. 1990 X R 29 - 30/87, DB 1990, S. 1947)..
Recht
Um den zeichenrechtlichen Schutz eines Gärgetränks -- Vor dem Hansischen Oberlandesgericht Hamburg (3. Zivilsenat, Urteil vom 18. 1. 1990 - 3 U 134/89) ging es um einen warenzeichenrechtlichen Gebrauch der Bezeichnung eines Gärgetränks im Sinne des 16 des Warenzeichengesetzes (WZG). Unter der Bezeichnung Kombucha vertreibt die Antragstellerin ein Gärgetränk, wobei Meyer's Großes Universal-Lexikon unter Kombucha einen japanischen Teeschwamm versteht, aus dem durch Gärung ein apfelweinartiges Getränk entsteht. Die Antragstellerin behauptet, Lizenznehmerin hinsichtlich der IR-Marke Nr. 469 443 Kombucha nach Dr. med. S. zu sein. Die Antragsgegnerin möchte dieses Getränk in Deutschland in der gleichen Aufmachung wie in Österreich vertreiben. 9. 1973, WRP 1974, 41ff. - Churrasco)..
Recht
Lohnfortzahlung bei Krankheit -- Bei der Einstellung wurde dem Arbeitnehmer die Frage vorgelegt, ob er gesund sei. Diese Frage hat der Arbeitnehmer mit ja beantwortet. Auf einen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellten Antrag wurde dem Arbeitnehmer eine Kur bewilligt. Nach der Kur nahm der Arbeitnehmer die Arbeit wieder auf, erkrankte aber darauf bald wieder. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung für die Dauer der Kur. Die vom Arbeitnehmer verlangte Fortzahlung des Lohns wurde vom Bundesarbeitsgericht bewilligt. Der Arbeitgeber machte geltend, daß der Arbeitnehmer die Kur verschwiegen habe und er somit durch sein Verhalten ein Verschulden bei der Vertragsanbahnung sehe. 2. 1964 - 1 AZR 251/63) .h. 3..
Archiv
Großbritannien Budweiser-Marketing wird forciert. -- Nach einem Vertrag zwischen Anheuser-Busch und Courage Ltd. wird Budweiser bei Courage weiter unter Lizenz gebraut, die Werbung und der Vertrieb sollen aber ab 1. Januar 1992 von Anheuser-Busch selbst organisiert und kontrolliert werden. Diese Aktivitäten auf dem fünftgrößten Biermarkt der Welt stellen nach Angaben von Jack Purnell, Anheuser-Busch International, einen wichtigen Schritt zur weiteren Internationalisierung von Budweiser dar. Zum ersten Mal übernimmt Anheuser-Busch die Kontrolle über Marketing und Vertrieb seines Flaggschiffes auf einem wichtigen Markt außerhalb der Staaten. Ähnliche Verträge hat Anheuser-Busch mit Brauereien in Kanada, Japan, Korea, Irland und Dänemark.
Recht
Betriebsvereinbarung über freiwillige Leistung -- Ein Arbeitgeber, der vor Jahren eine Betriebsvereinbarung über freiwillig zu gewährende Leistungen (jährliche Sonderzahlungen) abgeschlossen hatte, sah sich aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, diese Vereinbarung zu kündigen. Der Betriebsrat klagte dagegen, wobei er argumentierte, es lägen zwei Vereinbarungen vor: die eine über die freiwillige Leistung an sich, die andere über deren Verteilung unter die Belegschaft. Die letztere aber wirke nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werde (Paragraph 77 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz). Das Bundesarbeitsgericht entschied: Die Arbeitnehmer haben nach Ablauf der gekündigten Betriebsvereinbarung keinen Anspruch mehr auf die freiwilligen Leistungen. 8. 1990 - 1 ABR 73/89)..
Archiv
Großbritannien Neuer Geschäftsführer bei ABTA. -- Michael J. Rayner wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 1991 zum neuen Hauptgeschäftsführer der Allied Brewery Traders` Association (ATBA) ernannt.
Recht
Kündigung wegen fehlender Arbeitserlaubnis -- Ist einem ausländischen Arbeitnehmer die nach Paragraph 19 Arbeitsförderungsgesetz erforderliche Arbeitserlaubnis rechtskräftig versagt worden, so steht seinem weiteren Einsatz ein dauerndes Beschäftigungsverbot entgegen. Der ausländische Arbeitnehmer ist in diesem Falle mit einem Arbeitnehmer vergleichbar, der wegen Krankheit zur Leistung der geschuldeten Dienste dauernd außerstande ist. In einem solchen Falle ist eine ordentliche Kündigung regelmäßig sozial gerechtfertigt. Gleiches muß auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Fehlens einer erforderlichen behördlichen Erlaubnis seine vertraglich geschuldeten Dienste nicht mehr erbringen kann. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. 2..
Archiv
Großbritannien Vaux Breweries wollen Camerons Brewery aufkaufen. -- Die Vaux Breweries in Nordengland wollen die in der gleichen Region tätige Camerons Brewery aufkaufen. Eine Fusion würde nach Ansicht von Paul Nicholson, Chairman bei Vaux Breweries, beiden Unternehmen helfen. Camerons Brewery gehört zur Brent Walker Group, die in finanzielle Schwierigkeiten stecken soll und bereits viele ihrer Interessen verkauft hat. Vaux will vor allem auch die 300 Pubs kaufen, die zu Brent Walker gehören.
Archiv
Italien Die Heineken-Braustätte Popoli bei Pescara, Italien, soll geschlossen werden. -- In Popoli sind 136 Personen beschäftigt. Von dort aus werden Mittel- und Süditalien beliefert. Begründet wird der Schritt mit einem stagnierenden Abnehmermarkt und hohen Distributionskosten.
Recht
Ausgleich des Arbeitsausfalls um die Jahreswende -- Die Weihnachtsfeiertage und der Neujahrstag fallen diesmal wieder auf Werktage. Bei der in den meisten Bereichen günstigen wirtschaftlichen Entwicklung bedeutet dies in der Regel einen erheblichen Ausfall an Arbeitszeit, zumal oft durch Freistellung von der Arbeit an anderen Tagen Arbeitszeit ausfällt. Das Interesse an dem Ausgleich der ausfallenden Arbeitszeit ist im allgemeinen groß. Häufig muß die Ausfallzeit durch Mehrarbeit vor oder nach den Feiertagen ausgeglichen werden. Die Arbeitszeitordnung (AZO) vom 30.4.1938, die inzwischen mehrfach geändert wurde, bietet hierzu Möglichkeiten. Bei diesem Arbeitszeitausgleich brauchen keine Mehrarbeitszuschläge bezahlt zu werden. Für die z. B. in der Zeit vom 23.12. - 28.12.11.1. B.12.1.1992..
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