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Hand hält Bezahlkarte an einen Kartenleser (Foto: Sumpu auf Unsplash)

Übergangsregelungen | Auf Brauereien wartet eine neue Aufgabe. Und zwar in Form der Einführung von elektronischen Rechnungen, die auch als E-Rechnungen bezeichnet werden. Selbige sind im B2B, das heißt im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen, mittlerweile Pflicht. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, was Brauereien nun zu tun haben?

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Bierglas mit Schaum von oben fotographiert (Foto: Frank Luca C auf Unsplash)

Kohlensäure | Produktionsbedingt verliert alkoholfreies Bier seine Kohlensäure. Jedoch erwartet der Verbraucher eine Schaumkrone und die biertypische Spritzigkeit. Hierzu muss CO2 zugegeben werden. Doch was ist beim Aufkarbonisieren von Bier in Deutschland erlaubt?

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Alkoholisches Getränk vor schwarz-weißem Hintergrund (Foto: Nuno Santos auf Pixabay)

Gesundheitspolitik | Alkohol und Gesundheit – seit jeher ein Thema, das Politik und Wissenschaft beschäftigt. Doch nie zuvor wurde die Debatte so emotional und polemisch geführt wie heute. Die Anti-Alkohol-Kampagne der Weltgesundheitsorganisation, neue Trinkempfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernäh­rung (DGE) und Schlagzeilen der Medien heizen die Kontroverse an. Die Brauwirtschaft wehrt sich gegen die pauschale Aussage, dass jeder Schluck Bier ein Gesundheitsrisiko darstellt.

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Frau auf Sofe mit Wasserglas und Tabletten (Foto: Bermix Studio auf Unsplash)

Arbeitsrecht | Fällt ein Mitarbeiter regelmäßig krankheitsbedingt aus und sollen die Betriebsabläufe trotzdem aufrechterhalten werden, müssen entweder die Kollegen Mehrarbeit leisten oder es muss kurzfristig auf Leiharbeitnehmer zurückgegriffen werden, welche aber auch zunehmend schwerer zu bekommen sind. Von den meist deutlich höheren Kosten ganz zu schweigen. Welche arbeitsrechtlichen Möglichkeiten bestehen für Arbeitgeber?

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Anna Kiermeier beim 2. Hopfenrechtstag 2024 im Hopfenmuseum Wolnzach

Hopfenrecht | Zum zweiten Hopfenrechtstag kamen am 8. November 2024 auf Einladung von Anna Kiermeier, Rechtsanwältin und Lehrbeauftragte am Institut für Landwirtschaftsrecht der Georg-August-Universität Göttingen, über 100 Hopfenpflanzer, Hopfenhändler und Verbandsvertreter in den voll besetzten Tagungssaal im Hopfenmuseum in Wolnzach.

Vorbericht
Hopfendolden

2. Hopfenrechtstag | Das Institut für Landwirtschaftsrecht der Georg-August-Universität Göttingen veranstaltet zusammen mit dem Verband Deutscher Hopfenpflanzer e.V. am 8. November 2024 seinen 2. Hopfenrechtstag im oberbayerischen Wolnzach. Nach der erfolgreichen Premiere – der Hopfenrechtstag 2023 war mit 130 Teilnehmern ausgebucht und das Feedback sehr gut – hat die diesjährige Veranstaltung das Motto „Alles rankt sich um das Recht“.

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Demonstranten mit einem Schild (Foto: Dominic Wunderlich auf Pixabay)

Meinungsfreiheit | Selbstverständlich haben politische Ansichten und Äußerungen von Brauereiinhaber und Mitarbeitern keinen Einfluss auf die Bierqualität, dennoch sind sie von großer Bedeutung. An welchen Stellschrauben können die Verantwort­lichen drehen, um Konflikte zu vermeiden, ohne das Recht der Arbeitnehmer auf freie Meinungsäußerung einzuschränken?

Vorbericht
Voll besetzter Saal im Hopfenmuseum Wolnzach

Hopfenrecht | Die Premiere am 6. Oktober 2023 war ein ­großer Erfolg. Der Tagungssaal im Wolnzacher Hopfenmuseum war bis auf den letzten Platz besetzt, als Rechtsanwältin Anna Kiermeier, Lehrbeauftragte am Institut für Landwirtschaftsrecht der Georg-August-Universität Göttingen und selbst Tochter einer Hallertauer Hopfenfamilie, die Teilnehmer unter dem Motto „Dem Hopfen sein Recht – Rechtliche Herausforderungen rund um die Sonderkultur“ zum 1. Hopfenrechtstag begrüßte. Jetzt geht die Tagung zum Hopfenrecht in die 2. Runde: am 8. November 2024 wieder im Wolnzacher Hopfenmuseum unter dem Motto „Alles rankt sich um das Recht – Rechtliche Herausforderungen rund um die Sonderkultur“.

Recht
Bunte Paragrafen (Quelle: Gerd Altmann auf Pixabay)

Sichere Vertragsschlüsse | Die Gesellschaften bürgerlichen­ Rechts, also GbRs, sind häufig an Verträgen beteiligt und das manch­mal, ohne dass die Vertragsparteien dies überhaupt erkannt haben. Ursache dafür ist, dass eine GbR auch unerkannt entstehen kann, da Voraussetzung für ihre Existenz lediglich ist, dass sich mindestens ­zwei Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusam­­men­schließen und die Zweckerreichung, auf welche Art auch immer, fördern.

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