Angabe des Stammwürzegehaltes auf dem Etikett -- Die kritischen Diskussionen in den kürzlich durchgeführten Bezirksstellen-Versammlungen des Bayerischen Brauerbundes zum Thema Angabe des Stammwürzegehaltes auf dem Etikett veranlaßten den Bayerischen Brauerbund, die ganze Problematik noch einmal direkt im zuständigen Referat des Bundesfinanzmnisteriums zu erörtern. Wie der Bayerische Brauerbund jetzt mitteilte, hat er dabei folgendes erfahren: Es wird vorausichtlich keine Bestimmung - weder im EG- noch im nationalen Bereich - geben, die die Angabe des Stammwürzegehaltes auf dem Etikett (auch nicht in verschlüsselter Form wie z.B. P11) zwingend vorschreibt (s.a. Brauwelt Nr. 9, 1992, S. 326). Das Bundesfinanzministerium hatte in Kenntnis der zum 1. 7. Die ab 1. 7..
Einkommensteuer: Aufwendungen des Mieters/Entleihers für gemietete/entliehene Räume als Betriebsausgaben. -- Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen für die gemieteten Räume kann sich nach dem BFH-Urteil vom 5. 9. 1991 IV R 40/90, NWB 1992, Fach 1, S. 11 insbesondere daraus ergeben, daß der Mieter die gemieteten Räume für seine betrieblichen Zwecke herrichtet, ohne gegen den Vermieter einen entsprechenden Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu haben, um die Räume weiterhin nutzen zu können oder die bestehenden Nutzungsmöglichkeiten zu verbessern. Kennzeichnend für Gestaltungen dieser Art ist, daß die Aufwendungen ausschließlich oder fast ausschließlich im eigenen betrieblichen Interesse getätigt werden..
Abgabenordnung: Erhebung von Säumniszuschlägen im Beitrittsgebiet. -- Nach dem Erlaß des Finanzministeriums Thüringen vom 15. 10. 1991 NWB Info-Dienst, DDR Spezial F 50/91 S. 3 wird bis zum 30. 6. 1992 von Amts wegen die Schonfrist bei Erhebung von Säumniszuschlägen i.S. des 240 AO auf zehn Tage verlängert. Der Grund hierfür ist, daß die Banklaufzeiten im Beitrittsgebiet noch immer länger sind als im übrigen Bundesgebiet. Die Verlängerung der Schonfrist wird auf 227 AO gestützt. Ein Erlaßantrag braucht nicht gestellt zu werden. Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder im Beitrittsgebiet.
EG-Freistellungs-Verordnung für Bierlieferungsverträge -- Ausgehend von ihrer Biermarktuntersuchung aus dem Jahre 1990 und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Delimitis/Henninger-Bräu vom 28. Februar 1991 (s.a. Brauwelt Nr. 40, 1991, S. 1771, und Nr. 41, 1991, S. 1818) hat die Kommission eine Änderungsbekanntmachung zur Freistellungs-VO für Bierlieferungsverträge veröffentlicht. Wie der Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien e.V. jetzt dazu mitteilte, soll diese die rechtliche Beurteilung der von kleinen Brauereien geschlossenen Bierlieferungsverträge klären und so bürokratischen Aufwand verringern sowie mehr Rechtssicherheit schaffen. Bei ausschließlichen Bierlieferungsverträgen, die von Großhändlern geschlossen werden, sollen die o.g.g.a. S. 880)..
EG-Biersteuermengenstaffel: mittelstandsfreundlich -- Die von Friedrich M. Lippmann, Mossautal, in der Brauwelt Nr. 18, S. 780, 1992, vertretenen Thesen zum Ergebnis der EG- Biersteuerharmonisierung und der Gloßner-Staffel bedürfen nach Ansicht von Roland Demleitner, Geschäftsführer des Bundesverbandes mittelständischer Privatbrauereien e.V., Bonn, der Richtigstellung, da sie sachlich nicht zutreffend sind. 1. Die deutsche Brauwirtschaft hat allen Grund, Bundesfinanzminister Dr. Theo Waigel und seinen Beamten für die engagierte und sachgerechte Verhandlungsführung im Bereich Verbrauchsteuerharmonisierung zu danken. Letztendlich ist es gelungen, den ursprünglich von der Kommission vorgeschlagenen Verbrauchsteuersatz auf Bier in Höhe von 36 DM/hl auf nunmehr ca. 17 DM/hl festzusetzen.B. 3..
Betriebsrente und Konkurrenztätigkeit -- Der Widerruf von Versorgungszusagen wegen Treuepflichtverletzungen ist nur insoweit zulässig, wie die Berufung des Arbeitsnehmers auf die Versorgungszusage rechtsmißbräuchlich ist. Die Aufnahme einer Tätigkeit des Ruheständlers in einem Konkurrenzunternehmen kann den Einwand arglistigen Verhaltens begründen. Doch sind bei der rechtlichen Würdigung alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören der Verzicht des Arbeitgebers auf ein Wettbewerbsverbot und die Höhe der Betriebsrente. Unangemessene Reaktionen sind nicht erlaubt; Enttäuschung und Verärgerung über einen früheren Mitarbeiter dürfen nicht maßgebend sein. Vor allem aber stritten die Parteien über eine sehr geringe Betriebsrente. 4. 1990 - 3 AZR 211/89).
Die Schaffung eines deutschen Biergesetzes auf der Basis des Reinheitsgebotes regte der Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien in einem Schreiben an die Bundesministerin für Gesundheit, Gerda Hasselfeldt, an. -- Eine bloße Erweiterung der bestehenden Bier-Verordnung wäre nach Ansicht des 800 Mitglieder starken Verbandes nicht sachgerecht und der Problematik nicht angemessen.
Schenkung eines Kommanditanteils -- Der Bundesgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine unentgeltliche Zuwendung für die Fälle verneint, in denen jemand in eine offene Handelsgesellschaft oder in das Geschäft eines Einzelkaufmanns als persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen wird. Er hat darin, daß der neu eintretende Gesellschafter die persönliche Haftung sowie die Beteiligung an einem etwaigen Verlust übernimmt und in der Regel zum Einsatz seiner vollen Arbeitskraft verpflichtet ist, eine Gegenleistung gesehen, die grundsätzlich die Annahme einer Schenkung verbiete. Bei der Zuwendung eines Kommanditanteils liegen die Dinge wesentlich anders. Der Kommanditist haftet, wenn die Einlage erbracht ist, nicht persönlich.B. 7. 1990 - II ZR 243/89)..
Getränkeaktien blieben die Stiefkinder des Marktes - Gesamtindex stieg um 10% -- Entgegen vieler Prognosen blieben Brauerei- und Getränkeaktien allgemein auch im bisherigen Verlauf des Jahres 1992 die Stiefkinder der Aktienbörse. Das gilt nur eingeschränkt allerdings für einige Spezialitäten mit rein regionaler Bedeutung. Auch bei der großen Brau und Brunnen AG, für die 'eine klassische turn-around-Situation' prognostiziert wurde, läßt der angekündigte Umschwung in der Börsenbewertung noch auf sich warten. Insgesamt konnte sich die Aktienbörse in den ersten vier Monaten des laufenden Jahres um stolze 10% verbessern. Dagegen mußten bei den Brauereien Einbußen um durchschnittlich 1 - 2% hingenommen werden. Beachtet wird das von Löwenbräu AG, München, angekündigte neue Konzept. 9. 10.
Betriebswirtschaft für Techniker -- Am 12. und 13. Dezember 1991 nahm die Unternehmensberatung Weihenstephan GmbH ihre Seminarreihe wieder auf, mit der sie die Praktiker über die betriebswirtschaftlichen Weiterentwicklungen in Theorie und Anwendung informieren will. Über die behandelten Themen gibt der folgende Bericht einen Überblick.
Zusammensetzung deutscher untergäriger Leichtbiere (Schankbiere) -- Während über die brautechnologischen Möglichkeiten der Leichtbiere einschließlich der Verfahren des Alkoholentzugs national und international viele Veröffentlichungen vorliegen, sind nur wenige Untersuchungen über die detaillierte Zusammensetzung der fertigen Biere bekannt geworden (1 - 22, 24 - 25). In vorliegender Arbeit soll die Zusammensetzung des deutschen untergärigen Leichtbieres, das als Schankbier eingebraut wird, mit der des deutschen Pilsener Vollbieres verglichen werden, da darüber die umfangreichsten Analysenwerte vorliegen, so daß zum Teil Verallgemeinerungen möglich sind (4, 5, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 21) (Tabellen).
Leichtbiere im Vergleich zu Voll- und Starkbieren -- Nach der neuen Bierverordnung dürfen Biere mit einem Stammwürzegehalt zwischen 7 und 11% nur unter der Bezeichnung Schankbier gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Werden solche Getränke zusätzlich als leicht bezeichnet oder wird mit Angaben über Nähr- bzw. Brennwertreduzierung geworben, unterliegen sie der Nährwertkennzeichnungsverordnung. Im Rahmen dieser Arbeit wurden Leichtbiere verschiedener Brauereien auf ihre Alkohol- und Kohlenhydratgehalte untersucht. Aus den gewonnenen Daten wurde der physiologische Brennwert errechnet und mit Untersuchungsergebnissen von Bieren anderer Gattungen bzw. Sorten verglichen.
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