Verkehrssicherungspflicht für Schankanlage
Nachdem aus einer Schankanlage Wasser ausgelaufen war, machte ein anderer Mieter gegenüber dem Gastwirt Schadensersatzansprüche geltend. Es lag eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, weil der Gastwirt seine Mitarbeiter nicht angewiesen hatte, die Wasserzufuhr zur Schankanlage jeweils nach Beendigung des Gaststättenbetriebes durch Zudrehen des Wasserhahns zu unterbrechen, wie sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 10. 12. 2004 - 19 U 3311/04 - ergibt.
Der Gastwirt war als Betreiber der Schankanlage zu werten, da er diese zur Herstellung der Getränke nutzte, ohne dass es darauf ankam, dass er nicht Eigentümer war und sämtliche Wartungsarbeiten von einem dritten Unternehmen durchgeführt wurden. Schlauchverbindungen können aber beschädigt werden..