22.09.1998

Verantwortlichkeit für Presseinformation über eine Produkteigenschaft

Viele Hersteller von Produkten informieren Redaktionen von Publikumszeitschriften über ihre Artikel in der Hoffnung, daß daraus ein redaktioneller Beitrag entsteht, der Interessenten zur Nachfrage veranlaßt. Konkurrenten sehen dann in einem solchen redaktionellen Beitrag gleich eine unzulässige getarnte Werbung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, wenn die Produkte übermäßig werbend angepriesen werden. Es fragt sich dann, ob der Hersteller für die getarnte Werbung schon deshalb verantwortlich ist, weil er einer Redaktion das in dem Artikel verarbeitete Informationsmaterial zur Verfügung gestellt hat. Daraus kann indessen die Wettbewerbswidrigkeit nicht einfach hergeleitet werden. Er hat wie jedermann das Recht, seine Leistungen, auch gegenüber der Presse, anzupreisen. 1..

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