Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Leergut Leergut ist grundsätzlich dem Anlagevermögen eines Getränkeproduzenten zuzuordnen egal, ob es sich um Individual oder um Einheitsleergut handelt. Darauf hat das Bundesministerium der Finanzen in einem Sch
Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Leergut Leergut ist grundsätzlich dem Anlagevermögen eines Getränkeproduzenten zuzuordnen egal, ob es sich um Individual oder um Einheitsleergut handelt. Darauf hat das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben vom 11. Juli 1995 hingewiesen. Wird mehr Leergut zurückgenommen als Vollgut ausgeliefert, handelt es sich um eine Anschaffung in Höhe der ausgezahlten Pfandbeträge, die ebenfalls zum Anlagevermögen zu rechnen ist. Pfandgelder gelten nach Auffassung des Ministeriums als Betriebseinnahmen; für die Verpflichtung, das Pfand bei der Rückgabe des Leerguts zurückzugeben, hat der Unternehmer eine Pfandrückstellung zu bilden. Die Höhe des Betrags ist vom Einzelfall abhängig..