Stellungnahme zur Veröffentlichung „Hygienemanagement“ von Raimund Nitschke in der Brauwelt-Ausgabe 31-32/98, S. 1441
Die Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV), vom 5. August 1997, betrachtet drei Aspekte des gewerbsmäßigen Herstellens, Behandelns und in Verkehr bringens:
q Lebensmittel dürfen nicht einer nachteiligen Beieinflussung ausgesetzt werden (§ 3 LMHV);
q Grundforderungen an die Hygiene von Betriebsstätten, von Räumen, von Gegenständen und Ausrüstungen und nicht zuletzt an die Personalhygiene müssen erfüllt sein (§ 3, Kapitel 1 – 5 LMHV);
q Vom Lebensmittel dürfen keine gesundheitlichen Gefahren ausgehen (§ 4 LMHV).
Zur Vermeidung von gesundheitlichen Gefahren muß der Betreiber eines Lebensmittelunternehmens betriebseigene Maßnahmen treffen, ein sog. Eigenkontrollsystem einführen. Der Begriff „HACCP“ ist in der LMHV in keiner Weise erwähnt.
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