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17.05.2022

Neues für Arbeitsstätten: Gefährdungs­beurteilung aktualisieren

QUMsult | Vorschriften im Arbeitsschutz werden regelmäßig überarbeitet: Neue Regeln kommen hinzu, bestehende werden an den Stand der Technik angepasst oder lösen alte Forderungen ab. Die Mehrzahl der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln (ASR)) wurde im März 2022 aktualisiert.

Sie präzisieren die Arbeitsstättenverordnung und beschreiben Maßnahmen, wie Schutzziele und Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten erreicht werden können.

Das Regelwerk soll die Umsetzung in der Praxis erleichtern, vor allem die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen. Unternehmen müssen zutreffende geänderte Forderungen ermitteln und Gefährdungsbeurteilungen aktualisieren.

Arbeitsstättenregeln – was ist neu?

Neu gefasst wurden ASR A1.8 „Verkehrswege“ und ASR A2.3 „Fluchtwege“, relevante Änderungen ergeben sich v. a. für barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten, Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung, Türen und Tore sowie Beleuchtung.

Die ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“ wurde aufgehoben, die an den Stand der Technik angepassten Inhalte wurden in ASR A1.3, ASR A2.3 und ASR A3.4 überführt. Die BauA liefert einen Überblick über Neufassung, Änderung und Aufhebung von ASR: www.baua.de

Umsetzung in der Praxis

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Sie muss erfolgen, bevor der Beschäftigte seine Tätigkeit beginnt. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber zunächst feststellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Anforderungen betreffen u. a. Betriebsgebäude und Räume, Verkehrs- und Fluchtwege, Beleuchtung, Raumtemperatur sowie Bildschirmarbeitsplätze.

Die Gefährdungsbeurteilung umfasst das systematische Ermitteln und Beurteilen bzw. Bewerten möglicher Gefährdungen am Arbeitsplatz sowie das Festlegen erforderlicher Maßnahmen. Als Werkzeug zur Prävention können so Unfälle und Berufskrankheiten verhindert bzw. verringert werden. Die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG kann sich auf Arbeitsplatz oder Arbeitsbereich, Tätigkeit, Arbeitsorganisation oder Themen beziehen. Im Fokus können auch Personen stehen, z. B. im Hinblick auf die Corona-Pandemie ältere Beschäftigte oder Mitarbeiter mit Vorerkrankungen. Ziel ist eine ganzheitliche Betrachtung, nämlich die menschengerechte Gestaltung der Arbeit.

Der Arbeitgeber ist verantwortlich, dass Gefährdungsbeurteilungen fachkundig durchgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden: Mindestens das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung müssen ersichtlich sein.

Die Gefährdungsbeurteilung muss aktualisiert werden, z. B. bei Änderungen von gesetzlichen Vorgaben und Einstufungen, Neubeschaffung von Arbeitsmitteln, Einführung neuer Stoffe, Änderungen von Arbeits- und Verkehrsbereichen, von Arbeitsverfahren und Tätigkeitsabläufen (Prozesse), Auftreten von Unfällen und Berufserkrankungen …

Empfohlen wird, dass Gefährdungsbeurteilungen mindestens alle zwei Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden, eine rechtliche Anforderung dazu besteht nicht.

Fazit

Unternehmen müssen Gefährdungsbeurteilungen durchführen und aktualisieren. Anlass ist z. B. die Änderung geltender Vorschriften: Neue bzw. geänderte Forderungen müssen ermittelt und umgesetzt werden. Mit einer webbasierten Anwendung können Unternehmen Gefährdungsbeurteilungen systematisch durchführen und arbeiten so rechtssicher.

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