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12.05.2005

Kündigung des Arbeitsvertrages

Gemäß § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündi­gung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, was nicht im­mer beachtet wird. Bei dieser Ausgangslage hat sich das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 16. 9. 2004 - 2 A ZR 659/03 - mit einem Sachverhalt befasst, wo es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einem heftigen Disput gekommen war. Dieser führte dazu, dass der Arbeitnehmer den Betrieb verließ. Danach machte der Arbeitnehmer geltend, das Arbeitsverhältnis würde unverändert fortbestehen, denn es wäre nicht zur schriftlichen Kündigung oder zu einem schriftlich abgeschlossenen Ablösungsvertrag gekommen. Diese Berufung auf die gesetzliche Regelung verstieß nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben..

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