Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMiVO), Teil 3
Der Lebensmittelunternehmer (definiert nach Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 178/2002) ist bekanntermaßen für die korrekte Angabe der lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungselemente verantwortlich. An erster Stelle der verpflichtend anzugebenden Kennzeichnungselemente steht in Art. 9 Abs. 1 LMiVO die „Bezeichnung des Lebensmittels“. Nach Art. 17 Abs. 1 LMiVO wird zwischen der „rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung“ des Lebensmittels, der „verkehrsüblichen Bezeichnung“ und der „beschreibenden Bezeichnung“ unterschieden. Außerdem wird dieser Artikel auf die im Bier zugelassenen Inhaltsstoffe eingehen.