Freier Warenverkehr für Lebensmittel
Der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten der EU (Art. 30 EGV) verbietet jede nationale Regelung, die den Verkauf von in einem anderen Mitgliedsstaat rechtmäßig hergestellter und in den Verkehr gebrachter Waren zum Schutze des Verbrauchers verbietet, wenn dieser Schutz durch ein angemessenes, den geltenden EU-Vorschriften (Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG) gerechtes Etikett gewährleistet ist. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg jetzt mit einem im Vorabentscheidungsverfahren auf Ersuchen des Amtsgerichtes Nordhorn erlassenen Urteil zur Zulässigkeit einer Geldbuße von 7500 DM festgehalten..