08.02.1994

Wucher bei der Gaststättenvergabe

Wucher bei der Gaststättenvergabe -- Im Geschäftsleben gilt der Grundsatz, daß jeder Geschäftsmann selbst wissen muß, ob er ein unterbreitetes Angebot annimmt oder nicht. Nutzt jedoch ein Kaufmann die Not oder die Unerfahrenheit des Partners aus, um sich unverhältnismäßige Vorteile zu sichern, dann ist ein solches Abkommen sittenwidrig und damit nichtig; er kann daraus keine Rechte herleiten. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte den Unterpachtvertrag über eine Gaststätte als sittenwidrig bezeichnet. Der Pächter hatte das Lokal für 7500 DM an Land gezogen, um es dann für 9000 DM an eine Interessentin als Unterpächterin abzugeben. Diese erklärte sich bald außerstande, monatlich einen so hohen Betrag abzuführen..

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