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06.03.1992

Abwehrklage bei derGrundwasserbeeinträchtigung

Abwehrklage bei derGrundwasserbeeinträchtigung -- Ein Unternehmen hatte gemäß 7 Wasserhaushaltsgesetz die Erlaubnis erhalten, Grundwasser zu nutzen. Als dieses Unternehmen dann feststellte, daß von einem Nachbargrundstück her das Grundwasser verunreinigt wurde, machte es gegenüber dem Nachbarn einen Beseitigungsanspruch geltend. Jedoch lag keine Beeinträchtigung des Eigentums des Erlaubnisinhabers vor, da Grundwasser nicht im Eigentum des Grundstückeigentümers steht. Auch konnte sich der Erlaubnisinhaber nicht auf 22 Wasserhaushaltsgesetz berufen. Dafür fehlte es an einem zweckgerichteten, unmittelbar auf das Wasser zielenden Verhalten des Nachbarn. Zwar kann auch ein Unterlassen beachtlich sein, Voraussetzung ist dabei jedoch, daß das Unterlassen dem Tun gleichwertig ist..

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