Schadensersatz nach Kündigung eines Getränkelieferungsvertrags
In dem dem Urteil vom 3. 7. 1996 – VIII ZR 92/95 – des Bundesgerichtshofs (BGH) zugrundeliegenden Getränkelieferungsvertrag war eine Mindestabnahmemenge vereinbart worden, die bei weitem nicht abgenommen wurde. Zudem war bei der Veräußerung der Gaststätte die Abnahmeverpflichtung vertragswidrig nicht weitergegeben worden.
Nach Kündigung des Getränkelieferungsvertrags forderte die Brauerei von ihrem ehemaligen Kunden Schadensersatz, der ihr auch vom Bundesgerichtshof zugesprochen wurde.
Als Anspruchsgrundlage nahm der BGH § 326 Abs. 1 BGB an (Schadensersatz wegen Nichterfüllung), da unstreitig die vereinbarten Mindestabnahmemengen bei weitem nicht erreicht wurden.
(Quelle: NJW-RR 1996, Heft 22, S. 1394 ff).