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28.10.2008

Aufklärungspflicht bei Verpachtung einer Gaststätte

Grundsätzlich obliegt dem Vermieter/Verpächter eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter/Pächter hinsichtlich derjenigen Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die – für den Vermieter erkennbar – von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann.

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