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10.03.2009

Betriebszeitregelung für Biergärten

Nach § 5 Gaststättengesetz können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst erhebli­che Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit, erteilt werden. Das Ausmaß der durch den Betrieb im Biergartenbereich einer Gaststätte bedingten

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