Betriebszeitregelung für Biergärten
Nach § 5 Gaststättengesetz können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit, erteilt werden. Das Ausmaß der durch den Betrieb im Biergartenbereich einer Gaststätte bedingten