25.11.1997

Herausstellung des reinen Getränkepreises

Als für ein Getränk in Mehrwegflaschen geworben wurde, kam es zu einer blickfangmäßigen Herausstellung des reinen Getränkepreises. Der Pfandbetrag und der Gesamtpreis wurden weniger deutlich angeführt. Jedoch sind gemäß § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung bei der Aufgliederung von Preisen die Endpreise hervorzuheben. Das Erfordernis der Heraushebung des Endpreises soll – ebenso wie die Pflicht zur Angabe des Endpreises überhaupt – verhindern, daß der Letztverbraucher seine Preisvorstellung anhand von untereinander nicht vergleichbaren Preisen, von Basispreisen, Teilpreisen oder bloßen Preisbestandteilen bildet. Die Aufgliederung von Preisen erhöht zwar für den Verbraucher die Preistransparenz, begründet aber gleichzeitig die Gefahr von Irreführungen. 2. Dr. -tt-.

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