23.11.1998

Bierverkauf nach Ladenschluß?

Tankstelle mit Stehausschank muß sich nur an die Verkaufsregeln für Gaststätten halten. Der Betreiber einer Tankstelle verkaufte einen Kasten Bier nach Ladenschluß. Ohne Rücksicht auf den „Bier-Standort Bayern“ verurteilte ihn deshalb das Amtsgericht zu einer Geldbuße, weil er gegen das Ladenschlußgesetz verstoßen habe.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hob das Urteil wieder auf (3 ObO-Wi 91/97). Die Tankstelle sei ein sogenannter gemischter Betrieb, der sich aus Tankstelle, Getränkemarkt und Stehausschank zusammensetze. Im Rahmen des Stehausschankes dürfe Bier auch nach Ladenschluß verkauft werden. Hier seien nämlich die Regeln für den Getränkeausschank der Gaststätten anzuwenden – ein Gastwirt müsse sich beim Straßenverkauf von Flaschenbier lediglich an die Sperrzeiten halten.B..

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