Stammwürzegehalt bei Starkbier
Stammwürzegehalt bei Starkbier -- Gemäß _ 3 Abs. 2 Bierverordnung müssen Starkbiere einen Stammwürzegehalt von mindestens 13,6% aufweisen. Im Hinblick auf diese gesetzliche Vorschrift hat sich das Bayerische Oberste Landesgericht im Beschluß vom 26. November 1992 - 3 Ob OWi 101/92 - mit der Frage befaßte, ob ein Getränk als Starkbier mit einem Stammwürzegehalt von nur 13,3 angeboten werden darf. Jedoch darf die Etikettierung und die Art und Weise , in der sie erfolgt, nicht geeignet sein, den Käufer irrezuführen, insbesondere nicht über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über seine Beschaffenheit. Für die Irreführung reicht bereits die bloße Eignung aus; eine tatsächliche Täuschung oder eine Schädigung des Verbrauchers ist nicht erforderlich..